Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen möglicher Ansprüche aus einem Sozialplan

 

Orientierungssatz

Sieht schon die Ausschlussnorm eines Sozialplans vor, dass diejenigen Mitarbeiter keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialplan haben, denen ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wird und die diesen ablehnen, ist für die Anwendung der Regelung des  § 143a Abs 1 S 4 SGB III a.F. (juris: SGB 3) kein Raum.

 

Normenkette

SGB III a.F. § 143a Abs. 1 Sätze 1-2, 3 Nr. 2, S. 4

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2011 (S 3 AL 270/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Arbeitslosengeld erst ab 24. Dezember 2010 zu gewähren ist.

II. Die Beklagte hat auch die der Klägerin entstandenen notwendigen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs der Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. März 2011 wegen der Zahlung einer Entlassungsentschädigung.

Die 1958 geborene Klägerin war in der Zeit vom 5. August 1997 bis 30. September 2010 in einem Call-Center, welches zunächst von der XY. AG und später von der XY. Service-Center OM. GmbH in OM. betrieben wurde, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand zunächst mit der XY. AG und später nach einem Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB zu der XY. Service-Center OM. GmbH - einer hundertprozentigen Tochter der XY. AG. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 30. März 2010 zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 53.380,00 EURO mit Ablauf des 30. September 2010 beendet. Am 24. August 2010 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Durch Bescheid vom 1. Oktober 2010 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2010 fest und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst. Unerheblich sei, ob die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrages von ihr oder dem ehemaligen Arbeitgeber ausgegangen sei. Entscheidend sei, dass der Aufhebungsvertrag ohne die Zustimmung der Klägerin nicht zu Stande gekommen wäre. Sie habe voraussehen müssen, dass sie dadurch arbeitslos werde. Ein wichtiger Grund für das Verhalten sei nicht mitgeteilt worden.

Durch weiteren Bescheid vom 1. Oktober 2010 stellte die Beklagte den Eintritt des Ruhens des Arbeitslosengeldbezuges im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. März 2011 fest und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe eine Abfindung in Höhe von 53.380,00 EURO erhalten. Der Anspruch ruhe, da der Arbeitgeber ihr nur bei Zahlung einer Abfindung hätte ordentlich kündigen können. Hiermit werde sie so behandelt, als hätte sie eine Kündigungsfrist von 12 Monaten. Diese Frist sei nicht eingehalten worden, so dass Leistungen erst nach dem Ruhenszeitraum erhalten werden könnten.

Gegen beide Bescheide ließ die Klägerin durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Oktober 2010 Widerspruch einlegen. Bezüglich des Ruhensbescheides sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages am 30.03.2010 ordentlich unter Einhaltung der tarifvertraglich (§ 25 des Manteltarifvertrages für die Mitarbeiter der Service-Center OM. GmbH vom 18. November 2004) bestehenden Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende kündbar gewesen sei. Diese Kündigungsfrist sei bei Abschluss des Aufhebungsvertrages eingehalten worden, so dass ein Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 143 a SGB III nicht in Betracht komme. Darüber hinaus gelte der Status der Unkündbarkeit unter Verweis auf eine vorgelegte Korrekturnotiz der XY. AG nur für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2004 bei der XY. AG vor dem Betriebsübergang in die XY. Service-Center OM. GmbH eine Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren erreicht hätten. Dies treffe auf die Klägerin jedoch nicht zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin bezüglich der Sperrzeit mit der Begründung zurück, die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufgelöst, ohne eine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gehabt zu haben. Somit sei die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden. Ein wichtiger Grund hierfür liege nicht vor. Zutreffend sei, dass der XY.-Konzern die Schließung des XY. Service-Centers in OM. zum 30. September 2010 beschlossen hatte. Eine arbeitgeberseitige Kündigung zu diesem Zeitpunkt sei jedoch nicht erfolgt bzw. hätte auch unter Beachtung der einfachen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Vierteljahresschluss nicht zum 30. September 2010 erfolgen können. Denn bevor eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre, hätte der XY.-Konzern im so...

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