Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Versorgung. Ausländisches Kriegsopfer

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausländer, deren Schädigung nicht in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der Deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet eingetreten ist, können unter den übrigen Voraussetzungen des § 7 BVG Versorgung nach § 8 BVG erhalten, falls die Schädigung im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang mit der deutschen Kriegführung stand und einen Versorgungstatbestand i.S.v. § 1 und § 5 BVG erfüllte.

 

Normenkette

BVG §§ 7-8

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen einer nach dem Zweiten Weltkrieg im ehemaligen Jugoslawien erlittenen Verletzung.

Der 1940 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, in der er auch wohnhaft ist. Nach seinem Vortrag erlitt er im Herbst 1946 im Dorf U. durch die Explosion einer Handgranate, die er beim Spielen in einem Bunker gefunden habe, schwere Verletzungen, die unter anderem zum Verlust des linken Auges geführt hätten. Durch Bescheid der Gemeinde L. vom 9. Februar 1976 wurde ihm in seiner Heimat nach einer Untersuchung durch die Ärztekommission wegen der Verletzung durch liegengebliebenes Kriegsmaterial (Handgranate) eine zivile Invalidenrente in Höhe von 320 Dinar zugesprochen.

Bereits mit Bescheid vom 5. Juni 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 1989 hatte der Beklagte einen Versorgungsantrag des Klägers abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 15. Januar 1993 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten, der das Schreiben als Überprüfungsantrag bewertete und diesen mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 ablehnte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit dem mit einfacher Post abgesandten Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2006 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 20. April 2006 beim Sozialgericht Gießen Klage erhoben, die das Sozialgericht nach Einholung des Einverständnisses der Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 5. Februar 2007 als unbegründet abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei der Vortrag des Klägers über das schädigende Ereignis glaubhaft im Sinne des § 15 KOV-VfG, gleichwohl stehe ihm kein Versorgungsanspruch zu, weil kein unmittelbarer Zusammenhang mit den kriegerischen Vorgängen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG bestehe. Darüber hinaus sei die Gewährung einer Versorgung nach § 7 Abs. 2 BVG ausgeschlossen, weil der Kläger wegen der hier geltend gemachten Ursache bereits einen Anspruch auf Versorgung gegen seinen Heimatstaat besitze. Hierbei komme es auf die Höhe oder Ausgestaltung dieses Anspruchs nicht an. Eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung gebe es mit Bosnien-Herzegowina nicht.

Gegen das ihm am 20. Februar 2007 in Bosnien-Herzegowina zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 21. Mai 2007, Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Das Sozialgericht habe sich bei der Klageabweisung zu Unrecht auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG gestützt, denn die Schädigung sei auf eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e) BVG zurückzuführen. Der Hinweis auf die in Bosnien-Herzegowina erzielten Einkünfte sei ebenfalls unbegründet.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 5. Februar 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2006 zu verurteilen, den Bescheid vom 5. Juni 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 1989 zurückzunehmen und ihm Versorgung nach dem BVG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind zu der Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, angehört worden. Wegen weiterer Einzelheiten unter des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht schon deshalb kein Anspruch auf Versorgung nach dem BVG zu, weil er aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat, nämlich die Republik Bosnien und Herzegowina, besitzt und eine anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarung nicht existiert (§ 7 Abs. 2 BVG). Die Versorgung wurde dem Kläger mit dem von ihm selbst vorgelegten Bescheid der Gemeinde L. vom 9...

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