rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.08.2002; Aktenzeichen S 16 RJ 2886/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2002 abgeändert.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Hälfte der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

 

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB 6 - streitig.

Der am 27. Januar 1947 geborene Kläger beantragte am 11. Oktober 1995 die Gewährung der eingangs benannten Leistung bei der Beklagten. Die Beklagte holte bei Dr. Sch. (F.) ein Gutachten vom 25. September 1996 auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sowie ein beratungsärztliches Gutachten des Dr. F. (Arbeitsmediziner, F.) vom 20. Mai 1996 ein und zog den ärztlichen Entlassungsbericht über ein in Bad Orb durchgeführtes Heilverfahren vom 9. August 1995 sowie weitere medizinische Unterlagen bei. Durch Bescheid vom 2. Januar 1997 lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nach den medizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, vollschichtig leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Damit sei der Kläger nicht mehr in der Lage, als Automatentechniker zu arbeiten, er könne jedoch sozial und gesundheitlich zumutbar auf Tätigkeiten als Montierer und Sortierer verwiesen werden. Den Widerspruch des Klägers vom 5. Februar 1997 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1997 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 29. August 1997 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Dieses hat berufliche und medizinische Unterlagen beigezogen. Es hat Befundberichte eingeholt bei den Ärztinnen B.-H. (N.) vom 24. November 1997 und P. (F.) vom 29. Dezember 1997 und die Schwerbehindertenakte des Klägers von dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main beigezogen. Daneben sind unter anderem arbeitsamtsärztliche Gutachten der Ärztin N. (F.) vom 28. Januar 1998 und 15. Januar 1996 zu den Akten gelangt. In einem von dem Sozialgericht Frankfurt am Main in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten des Prof. M. (Internist, F.) vom 19. November 1999 wird der Kläger mit kardiologischen Erkrankungen, einer leichtgradigen obstruktiven Lungenfunktionsstörung, medikamentös eingestellter arterieller Hypertonie und Hypercholesterinämie sowie Z. n. Humeruskopffraktur links mit funktioneller Einschränkung als vollschichtig leistungsfähig für leichte Arbeiten bewertet. Dieses so beschriebene Leistungsvermögen sei seit mindestens 1997 gegeben. Die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens sei hilfreich. Des Weiteren hat das Sozialgericht ein nervenfachärztliches Gutachten bei Prof. V. (H.) vom 3. Dezember 2001 mit testpsychologischem Zusatzgutachten des Dipl.-Psych. St. eingeholt. Prof. V. hat bei dem Kläger eine schwere kombinierte dissoziale Persönlichkeitsstörung festgestellt. Damit sei der Kläger nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieses Leiden und die sich daraus ergebenden Konsequenzen beständen seit mehr als drei Monaten vor der Rentenantragstellung. Die Persönlichkeitsdefizite seien zwar eine biografische Konstante, die unzweifelhaft schon länger als drei Monate vor der Rentenantragstellung gegeben gewesen sei. Seit dieser Zeit hätten sie jedoch eine gewisse Akzentuierung erfahren. Die Aktenvorgutachten hätten aufgrund fehlender und nicht ausreichender Vorinformationen die Krankheitssymptome nicht einschätzen können. Die Beklagte hat zu den Sachverständigengutachten und medizinischen Unterlagen durch Dr. L. am 22. April 1998 und 20. Februar 2002, Dr. M. am 27. August 1999 und Dr. R.-W. am 28. März 1999 (alle L.) Stellung genommen. In dem Schriftsatz vom 1. März 2002 hat sie dem Kläger das Vergleichsangebot unterbreitet, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 1. Januar 2000 zu gewähren. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits könnten wegen der nachträglichen Änderung in den medizinischen Verhältnissen nicht übernommen werden. Der Kläger hat den Vergleichsvorschlag hinsichtlich der materiell-rechtlichen Regelung angenommen. Er hat beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Durch Beschluss vom 26. August 2002 hat das Sozialgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Kostenerstattung verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Sachlage erst im Verlaufe des Klageverfahrens durch das Sachverständigengutachten des Prof. V. geklärt worden sei. Die retrospektive Klarstellung gebiete es nicht, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Aus der von dem Kläger 1997 eingereichten Schweigepflichtentbindungserklärung habe sich kein Hinweis auf eine nervenärztliche oder psychotherapeutische Behandlung ergeben. Es sei auch...

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