Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Ausschreibung einer Belegarztstelle. keine Angabe von zur Verfügung stehender Bettenzahl. Mindestbettenzahl. Berechnung des Streitwertes

 

Orientierungssatz

1. Im Rahmen der Ausschreibung einer Belegarztstelle nach § 103 Abs 7 SGB 5 ist es nicht erforderlich, dass die Anzahl der Belegarztbetten genannt wird.

2. Eine geplante Übernahme von zehn Belegbetten gab keinen Anlass zur der Vermutung, die belegärztliche Tätigkeit werde nur pro forma angestrebt. Aber auch bei einer ursprünglich geplanten Versorgung von sechs Belegbetten hätte ebenfalls kein Anlass für eine Vermutung bestanden, dass die belegärztliche Tätigkeit nur zum Schein hätte erfolgen sollen.

3. Bei der Berechnung des Streitwertes ist von den durchschnittlichen Einkünften der Arztgruppe, vermindert um die durchschnittlichen Praxiskosten, für einen Dreijahreszeitraum auszugehen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 18. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu 1) zu tragen.

Der Streitwert wird auf 95.803,84 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 26. Juli 2006.

Der jetzt 43-jährige Antragsteller ist seit dem Jahre 1999 Facharzt für Chirurgie. Er besitzt seit dem 18. April 2005 die Anerkennung im Schwerpunkt Visceralchirurgie des Gebietes Chirurgie der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Seit Oktober 2001 ist er Oberarzt, seit Januar 2004 1. Oberarzt der Abteilung für Allgemein- und Visceralchirurgie im Theresienkrankenhaus M. Ferner ist er berechtigt, die Zusatzbezeichnungen Notfallmedizin und Sportmedizin zu führen.

Mit Schreiben vom 22. März 2005 teilte der kaufmännische Geschäftsführer Dr. R. des D. Hospitals X. der Beigeladenen zu 1) mit, aufgrund personeller Veränderungen sei man zur Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung des Hauses gezwungen, einen Belegarzt für den Bereich Chirurgie (Zusatzbezeichnung Visceralchirurgie) mit Zusatzqualifikation Proktologie und Notfallmedizin zu suchen. Er bat darum, die beigefügte Stellenausschreibung im Bereich der Bezirksstelle Darmstadt bekannt zu geben. Parallel dazu erfolgte im Hessischen Ärzteblatt 5/2005 die Veröffentlichung einer Ausschreibung. Dort heißt es: “ .. Zum nächst möglichen Zeitpunkt suchen wir eine/n Belegärztin/Belegarzt für Chirurgie (Zusatzbezeichnung Visceralchirurgie) mit Zusatzqualifikation Proktologie und Notfallmedizin. Wir erwarten eine Bewerberin/einen Bewerber, die/der im kooperativen Belegarztsystem mit den bereits tätigen Chirurgen des Hauses die Versorgung in diesem Bereich sicherstellt. Eine langjährige fachliche Erfahrung als leitender Oberarzt und überdurchschnittliche Erfahrungen im laparaskopischen Operationsbereich sind zwingende Voraussetzung. Die engagierte Teilnahme am fachärztlichen Hintergrunddienst ist unabdingbar ..". In dem von der Beigeladenen zu 1) an die im Planungsbereich Darmstadt-Stadt tätigen Chirurgen heißt es: “Das D.Hospital in Darmstadt sucht eine/n Belegärztin/Belegarzt für den Bereich Chirurgie (Zusatzbezeichnung Visceralchirurgie) mit Zusatzqualifikation Proktologie und Notfallmedizin ... nach § 103 Abs. 7 SGB V. Laut den Bestimmungen des § 103 Abs. 7 SGB V haben Krankenhausträger die Möglichkeit Belegarztverträge abzuschließen für einen Planungsbereich, in dem Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zu Stande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung zur vertragsärztlichen und belegärztlichen Versorgung. Die Beschränkung entfällt bei Ablauf der Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren. Der Planungsbereich Darmstadt-Stadt ist zur Zeit (Bedarfsplan vom 18. April 2005) für die Fachgruppe der Chirurgen überversorgt. Wir bitten Sie uns mitzuteilen, ob sie sich für diese ausgeschriebene Position bewerben möchten. Sollte sich kein niedergelassener Kollege für diese Stelle finden, wird ein zusätzlicher Vertragsarztsitz für diese Fachgruppe geschaffen. Sofern sie bereits als Belegarzt tätig sind, bitten wir dieses Schreiben als Information zu werten."

Auf diese Stelle bewarb sich der Antragsteller. Außerdem bewarben sich mit Schreiben vom 10. Mai 2005 Dr. S. und mit Schreiben vom 12. Mai 2005 Dr. F. Beide Ärzte sind bereits Belegärzte im D. Hospital in X. Diese nahmen ihre Bewerbungen mit Schreiben vom 2. August 2005 bzw. 4. August 2005 wieder zurück.

Gegen die Ausschreibung wandten sich die Fachärzte für Chirurgie Dr. E. und Dr. J.

Beide sind Belegärzte am PG. Hospital in X. Sie wiesen auf die Überversorgung niedergelassener Chirurgen hin. Insbesondere im Bereic...

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