Gründe

Die am 3. Februar 2006 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig.

Gemäß § 178a Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGG) ist Voraussetzung für eine Anhörungsrüge, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung nicht gegeben ist. Dies trifft zwar auf Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 60 SGG zu. Hierbei handelt es sich jedoch um eine unanfechtbare Zwischenentscheidung im Sinne des § 178a Abs. 1 S. 2 SGG, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einbezogen ist, wie deren isolierte Anfechtung vom Gesetzgeber auch im Übrigen im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits bewusst eingeschränkt beziehungsweise ausgeschlossen wurde (BT-Drucks. 15/3706, S. 13; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2005, 2 RB 1.05, 2 B 14.04, NVwZ 2005, 470; FG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2005, 13 K 5501/03 E, EFG 2005, 1789).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2172973

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