Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfe zum Altersruhegeld und Ergänzungsbeihilfe im Baugewerbe. Unverfallbarkeit des Anspruchs. Ausscheiden aus dem Baugewerbe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Ausscheiden aus dem Baugewerbe im Sinne von § 6 Abs. 1 TVA liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Arbeitgeberbetrieb die Qualität eines baugewerblichen Betriebes verliert, der Arbeitnehmer hiervon schuldlos in Unkenntnis ist und das Arbeitsverhältnis in dieser Unkenntnis fortsetzt.

2. In einem derartigen Fall ist § 5 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, letzter Halbsatz TVA entsprechend anzuwenden.

 

Normenkette

TV über zusätzl. Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) § 3; TV über zusätzl. Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) § 4; TV über zusätzl. Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) § 5; TV über zusätzl. Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) § 6; TV über Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) § 2; TV über Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 12.12.1989; Aktenzeichen 2 Ca 4419/89)

 

Tenor

Auf die Berufung und die Anschlußberufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12.12.1989 – 2 Ca 4419/89 – teilweise – unter Zurückweisung von Berufung und Anschlußberufung im übrigen – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 748,– DM (i. W.: siebenhundertachtundvierzig Deutsche Mark) brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit dem 05.11.1991 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß dem Kläger gegen den Beklagten für die Zeit ab dem 01.11.1989 Anspruch auf ungekürzte Beihilfe zum Altersruhegeld und auf Ergänzungsbeihilfe unter Zugrundelegung einer Wartezeit von 227 Monaten zusteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10 zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Beihilfe zum Altersruhegeld und Ergänzungsbeihilfe.

Der am 27. Nov. 1928 geborene Kläger bezieht seit Dez. 1988 Rente als Altersruhegeld.

Zuvor war er vom 19. April 1966 bis zum 25. Juni 1967 bei der Firma G. in B. im Baugewerbe beschäftigt gewesen, anschließend vom 01. Aug. 1967 an bei der Firma „D. O. (DOG) in B., ebenfalls einen Betrieb des Baugewerbes. Die DOG fusionierte am 17. April 1985 mit zwei Firmen der Metallbranche unter der Bezeichnung „Sch.” (S.) – diese neue Gesellschaft unterliegt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau). Bei der S. war der Kläger noch bis zum 01. Jan. 1987 tätig, sodann war er bis zum Eintritt des Rentenfalles am 01. Dez. 1988 arbeitslos.

Am 05. Juni 1987, also nach dem Ausscheiden des Klägers bei der SMD, teilte diese dem Kläger schriftlich mit, daß lt. Auskunft des Beklagten Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung im Baugewerbe ab 17. April 1985 nicht mehr gegeben seien, weil zu diesem Zeitpunkt der Betrieb gem. Schreiben der Beklagten vom 03. Nov. 1986 nicht mehr vom fachlichen Geltungsbereich des BRTV-Bau erfaßt werde (vgl. FK Bl. 32 d.A.). Am 14. Jan. 1989 stellte der Kläger beim Beklagten Antrag auf Gewährung von Versicherungsleistungen (vgl. FK Bl. 5–8 d.A.). Dies wurde vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt, daß das Versicherungsverhältnis aufgrund Ausscheidens des Klägers aus dem Baugewerbe am 17. April 1985 erloschen sei; er erkannte lediglich eine Teilrente aufgrund der Unverfallbarkeitsregelung gem. § 6 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) und gem. § 5 des Tarifvertrages über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) an. Die Entscheidung ist im Bescheid vom 14. April 1989 (FK Bl. 25/26 d.A.) getroffen und wurde mit Schreiben vom 04. Okt. 1989 (FK Bl. 29–31 d.A.) weiter begründet.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen, er habe erstmals nach seinem Ausscheiden davon erfahren, daß aufgrund der Fusion das Versicherungsverhältnis angeblich nicht mehr bestehe. Da er bis zu seinem Ausscheiden seinen bisherigen Arbeitsplatz beibehalten habe, sei er nicht aus dem „Baugewerbe” ausgeschieden. Ihm stehe daher über die vom Beklagten gewährte Teilrente hinaus wegen langjähriger Betriebszugehörigkeit im Baugewerbe ungekürzte Beihilfe zum Altersruhegeld und Ergänzungsbeihilfe unter Zugrundelegung einer Wartezeit von 245 Monaten zu. Für den weiteren Vortrag des Klägers im ersten Rechtszug einschl. der Beweisangebote wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 17. Okt. 1989 mit Anlagen (Bl. 1–38 d.A.).

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

festzustellen, daß ihm ein Anspruch auf ungekürzte Beihilfe zum Altersruhegeld und Ergänzungsbeihilfe unter Zugrundelegung einer Wartezeit von 245 Monaten zusteht.

Der Beklagte hat demgegenüber beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat im ersten Rechtszug die Ansich...

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