Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.07.1997; Aktenzeichen 10 Ca 6570/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Juli 1997 – 10 Ca 6570/96 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit des Klägers.

Der am 05. Januar 1955 geborene Kläger ist verheiratet und hat noch ein minderjähriges Kind. Seit dem 16. August 1979 war er bei der deutschen Niederlassung der Beklagten als Frachtagent zu einem Jahresgehalt von DM 64.000,00 brutto tätig (Aufstellung Bl. 149 d.A.). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht geschlossen worden. Die Beklagte beschäftigte in ihrer deutschen Niederlassung regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer. Die Ehefrau des Klägers betrieb seit 1985 eine Änderungsschneiderei und verkaufte seit 1989 in diesem Geschäft auch Flugtickets (Bl. 44 – 47 d.A.) der Beklagten und anderer Fluglinien. Seit Ende 1989 war das Gewerbe auf den Kläger angemeldet (Bl. 48, 64 u. 65 d.A.). Unter dem 29. Januar 1996 wies der Deutschland-Direktor der Beklagten die Kargoabteilung aarauf hin, daß nach Teil XII der Personalbestimmungen Nr. 07-001 der Beklagten geschäftliche Beziehungen der Mitarbeiter sowie von deren Ehegatten und Kinder zu Gesellschaften, die Produktion und Handel mit waren und Dienstleistungen der Beklagten betreiben, verboten sind (Bl. 82 D. A. beglaubigte deutsche Übersetzung Bl. 81 d.A.). Der Kläger teilte daraufhin der Beklagten unter dem 03. Februar 1996 mit, daß seine Ehefrau seit 1985 eine Änderungsschneiderei betreibe und 1989 ihre geschäftlichen Tätigkeiten dahingehend erweitert habe, daß sie in Form einer vermittlerfunktion Flugreservierungen ihrer Kunden an eine Agentur der Beklagten weiterleite (Bl. 78 d.A., beglaubigte deutsche Übersetzung Bl. 77 u. 17 d.A.). Unter dem 10. Juni 1996 berichtigte der Kläger diese Mitteilung dahingehend, daß der Finanzberater 1989 aufgrund einer Gesetzesänderung über die Sozialversicherung geraten habe, die Gewerbeerlaubnis auf seinen Namen umzuschreiben (Bl. 80 d.A., beglaubigte deutsche Übersetzung Bl. 79 u. 19 d.A.). Nachdem die Beklagte auf eine Anfrage vom 23. Juni 1996 bei der Stadt Frankfurt am Main erfahren hatte, daß sich an der Gewerbeanmeldung auf den Namen des Klägers nichts geändert habe, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Zustimmung des in ihrer Niederlassung gewählten Betriebsrats unter dem 10. August 1996 (Bl. 22 u. 23 d.A.) ordentlich zum 28. Februar 1997. Das Schreiben ging dem Kläger am 12. August 1996 zu (Bl. 24 d.A.). An demselben Tag meldete der Kläger das Gewerbe bei der Stadt Frankfurt am Main ab.

Der Kläger hat die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt gehalten und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestritten. Er hat mit der der Beklagten am 26. August 1996 zugestellten Klage beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10. August 1996 nicht aufgelöst wurde.

Die Beklagte hat um die Abweisung der Klage gebeten.

Das Arbeitsgericht in Frankfurt am Main hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Davran (Vernehmungsniederschrift Bl. 135 R – 137 d.A.) und Memisoglu (Vernehmungsniederschrift Bl. 152 R u. 153 d.A.). Es hat alsdann mit einem am 23. Juli 1997 verkündeten, dem Kläger am 28. September 1997 zugestellten Urteil – 10 Ca 6570/96 (Bl. 156 – 172 d.A.) – die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 17. Oktober 1997 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Dezember 1997 an diesem Tag begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches vorbringen dazu, daß die Kündigung der Beklagten sozial nicht gerechtfertigt sei, weil er nach seiner Auffassung der Beklagten keine Konkurrenz gemacht hat. Die Beklagte habe von dem Ticketverkauf durch seine Ehefrau gewußt. Wenn ein verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorgelegen habe, habe sein verhalten vor Ausspruch einer Kündigung einer Abmahnung bedurft. Zudem sei die Kündigung dann unverhältnismäßig (Bl. 181 -186 d.A.).

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 1997 – 10 Ca 6570/96 – festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10. August 1996 nicht aufgelöst wurde.

Die Beklagte bittet um die Zurückweisung der Berufung, indem sie das angefochtene Urteil verteidigt (Bl. 200 – 207 d.A.).

Zu dem Inhalt des angefochtenen Urteils und der genannten Schriftstücke wird auf die angegebenen Blätter der Akte, zu dem der Zeugenaussagen auf die vernehmungsniederschriften und zu dem Sachverhalt im übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 – 7 des Urteils, Bl. 157 – 162 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Juli 1997 – 10 Ca 6570/96 – ist...

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