Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich der Bautarifverträge. Bauten- und Eisenschutzarbeiten

 

Leitsatz (amtlich)

a) Abgrenzung zwischen Baugewerbe und Maler- und Lackiererhandwerk.

b) Einschränkungsklausel der AVE der Bautarifverträge für Bauten- und Eisenschutzbetriebe

 

Normenkette

TVG TVe: Bau § 1; VTV/Bau § 1 Abs. 2; TVG § 5; RTV/Maler § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 17.05.1995; Aktenzeichen 6 Ca 827/946 Ca 3228/946 Ca 3244/946 Ca 3667/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.01.1997; Aktenzeichen 10 AZR 223/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden dieUrteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden von 17. Hai 1995 – 6 Ca 827/94 – 6 Ca 3228/94 – 6 Ca 3244/94 – 6 Ca 3667/94 – abgeändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Klager hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in vier, vom Berufungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten um Zahlungs- und Auskunftsansprüche des Klägers für den Zeitraum Mai 1990 bis Dezember 1994.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Beklagte unterhält seit 10.08.1978 einen in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe mit „Holz- und Bautenschutz” eingetragenen Betrieb, dessen Tätigkeitsfeld arbeitszeitlich überwiegend darin besteht, Bauwerke und Bauwerksteile mit Epoxidharz zu beschichten. 40 % der Arbeitszeit bei der Beklagten, die ein Fachbetrieb im Sinne von § 19 l Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist, entfällt in den Bereich der säure- und laugenbeständigen Beschichtung von Tanks, Becken und Teilen von Kläranlagen, in der Regel aus Beton, zur Vermeidung der Verunreinigung von Gewässern. 15 % der Arbeitszeit nimmt die Beschichtung von Böden mit Kunststoffen ein, wobei der Kunststoff unmittelbar auf dem Estrich bzw. die Betonoberfläche verbracht wird. Zu 30 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit werden sonstige Bauten und Bauteile nach vorhergegangener Untergrundbehandlung, z. B. durch Spachteln, Schleifen und Kitten, beschichtet, zu 10 % werden Betonsanierungsarbeiten durchgeführt, wobei hauptsächlich Beton durch deckende Anstriche oder Strukturbeschichtungen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sowie erkennbare Schäden der Betonoberfläche nach Grundierung und Anbringen einer Zwischenbeschichtung mit einem Schutzanstrich versehen werden. Gelegentlich werden auch Schäden nach Betonabsprengungen behandelt. Arbeitszeitlich 5 % entfallen auf Abdichtungsarbeiten im Injektionsverfahren. Aufgebracht werden die Beschichtungen durchweg unter Einsatz von Rollen, selten mit Spritzgeräten. Zur produktiven Winterbauförderung wird die Beklagte nicht herangezogen.

Mit seinen Klagen nimmt der Kläger die Beklagte nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes zum einen auf Zahlung der tarifvertraglich vorgeschriebenen Beiträge für Arbeiter und Angestellte für die Monate Mai 1990 bis November 1990, zum anderen auf Erteilung der ebenfalls tarifvertraglich vorgeschriebenen Auskünfte für Arbeiter und Angestellte für den Zeitraum Dezember 1990 bis Dezember 1994, jeweils für den Fall der Nichterfüllung auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der Beklagten sei im gesamten Klagezeitraum ein baulicher im tariflichen Sinne gewesen. Bei den von der Beklagten durchgeführten Beschichtungsarbeiten handele es sich um bauliche Tätigkeiten, auch Beschichtungsarbeiten im Bereich des WHG seien solche des Baugewerbes. Durch sie würden Bauwerke bzw. deren Bestandteile derart präpariert, daß keine chemischen Stoffe nach außen drängen. Auch verschiedene Betriebsprüfungen des Arbeitsamtes Oberhausen hätten ergeben, daß im Betrieb der Beklagten ca. 70 % der Arbeiten auf Epoxidharz-Basis für die Betonbeschichtung entfallen seien. Mitglied der Maler- und Lackiererinnung sei die Beklagte nicht. Entsprechend schulde die Beklagte die geforderten Auskünfte sowie die begehrte Zahlung, die sich unter Zugrundelegung der seitens der Beklagten mindestens gezahlten Bruttolohnbeträge im Zeitraum von Mai bis November 1990 errechneten.

Der Kläger hat in dem Rechtsstreit 6 Ca 3228/94 beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 136.411,69 DM zu zahlen,

und in den Rechtsstreiten 6 Ca 827/94, 6 Ca 3244/94 und 6 Ca 3667/94 die aus den Tatbeständen der entsprechenden arbeitsgerichtlichen Urteile ersichtlichen Auskunfts- und Entschädigungsanträge gestellt.

Die Beklagte hat jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, ihr Betrieb sei ein solcher des Maler- und Lackiererhandwerks. Bei den Beschichtungsarbeiten nach dem WHG handele es sich ganz eindeutig um die Beschichtung von Bauten und Bauteilen, wobei die Besonderheit darin bestehe, daß diese Beschichtungsarbeiten und die verwendeten Beschichtungssysteme besonderen Bedingungen entsprechen müßten, welche das WHG festlege. Betriebe, die solche A...

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