keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel. Auslegung, Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Arbeitsvertragordnungen der diakonischen Verbände sind keine Tarifverträge. Den Beschlüssen der arbeitsrechtlichen Kommission kommt keine normative Wirkung zu.

2. Eine Bezugnahmeklausel, wonach für das Dienstverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau gilt, verweist nicht unmittelbar auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. Durch eine derartige Bezugnahmeklausel wird nicht jede von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsvertragsordnung in das Arbeitsverhältnis transformiert. Die dynamische Ausgestaltung wird durch den Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelung dahingehend begrenzt, dass das Arbeitsverhältnis dem BAT – wenn auch in modifizierter Form – zeitdynamisch unterstellt wird und nur die üblichen Tarifentwicklungen mitvollzogen werden sollen.

3. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 wird von der im Streitfall maßgeblichen Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Sie stellt keine Änderung des BAT in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau dar, weil sie keine im Rahmen des Üblichen liegende Fortentwicklung des BAT ist, sondern einen „Tarifwechsel” darstellt.

§ 31 der Arbeitsvertragsordnung vom 17. Mai 2005 wird von der Bezugnahmeklausel ebenfalls nicht erfasst, da er sich darin erschöpft, die Beendigung der Anwendung des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld anzuordnen.

4. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 und § 31 der Arbeitsvertragsordnung vom 17. Mai 2005 kommen nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu Anwendung.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; BGB 242

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 20.03.2007; Aktenzeichen 3 Ca 364/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.12.2008; Aktenzeichen 4 AZR 801/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 20. März 2007 – 3 Ca 364/06 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 464,74 EUR (in Worten: Vierhundertvierundsechzig und 74/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 249,26 EUR (in Worten: Zweihundertneunundvierzig und 26/100 Euro) ab dem 01. August 2006 und aus 215,48 EUR (in Worten: Zweihundertfünfzehn und 48/100 Euro) ab dem 16. August 2006 zu zahlen.

Die erstinstanzlichen Kosten hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 52 %, die Beklagte 48 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 2005 sowie die Vergütung von geleisteten Überstunden.

Die Beklagtenseite ist eine kirchlich-diakonische Einrichtung und Mitglied im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau. Die zuständige evangelische Kirche für Hessen und Nassau (EKHN) hat in Artikel 71 ihrer Kirchenordnung folgendes geregelt:

(1) Die Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Kirsche in Hessen und Nassau können im Rahmen des kirchlichen Auftrages unter partnerschaftlicher paritätischer Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst verbindlich für alle Anstellungsträger geregelt werden.

(2) Das nähere bestimmt ein Kirchengesetz, dem mehr als die Hälfte der gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchensynode zustimmen muss.

Auf dieser Grundlage hat die EKHN am 29. November 1979 das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst

(Arbeitsrechts – Regelungsgesetz – ARRG) beschlossen:

§ 4 ARRG lautet:

(1) Die durch die arbeitsrechtliche Kommission oder den Schlichtungsausschuss nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen sind für alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes verbindlich.

(2) Es dürfen nur Arbeitsverträge geschlossen werden, die den in Abs. 1 genannten Regelungen entsprechen.

Für die von der arbeitsrechtlichen Kommission (ArK) beschlossene Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Werk in Hessen und Nassau (AngAVO/DW) vom 25. September 1980 zuletzt geändert am 17.5.2005 galten unter anderem folgende Regelungen:

§ 1 Abs. 1

Auf das Arbeitsverhältnis der im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DWHN) als Angestellte beschäftigten Mitarbeiter findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 sowie die für BAT-Angestellte zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der für das Land Hessen am 30.6.2004 geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Am 17. Mai 2005 hat die arbeitsrechtliche Kommission folgenden Beschluss gefasst:

§ 31

Zum Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte

Der Tarifvertrag über ein Urlaubsgel...

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