Entscheidungsstichwort (Thema)

Einschränkung des Geltungsbereichs. TV Sozialkassenverfahren Baugewerbe

 

Leitsatz (amtlich)

Die AVE-Einschränkung vom 24. Januar 2006 hinsichtlich der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie setzt das Bestehen eines Industriebetriebes voraus (außer: Serienmöbelhandwerk).

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 02.09.1920; Aktenzeichen 10/8 Ca 2744/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.06.2010; Aktenzeichen 10 AZR 463/09)

BAG (Urteil vom 23.06.1920; Aktenzeichen 10 AZR 463/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. September 2008 – 10/8 Ca 2744/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Auskünfte nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu zahlen.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in der jeweils geltenden Fassung auf Auskunftserteilung hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum März bis Mai 2007 und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch, wobei die Höhe der begehrten Entschädigung in etwa 80% des Betrages ausmacht, den die Beklagte an Beiträgen nach der Behauptung der Klägerin zu melden hat.

Die Beklagte unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb, dessen Gegenstand im Handelsregister mit „Akustik-, Trocken- und Montagebau” (vgl. Bl. 22 d. A.) und im Gewerberegister der Stadt A mit „Akustik- und Trockenbau” (vgl. Bl. 23 d. A.) angegeben ist. Im Jahr 2007 erhielt die Beklagte den Zuschlag des Kreisausschusses des Landkreises B für die Verrichtung von Trockenbauarbeiten (Bl. 24 – 25 d. A.). Laut Branchenauskunft ist die Beklagte in dem Bereich „Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung” tätig (Bl. 26 d. A.). Ausweislich des Schreibens des Hauptverbandes der Deutschen Holz- und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V. (im Folgenden: HDH) vom 21. Dezember 2006 bestätigt der Hauptverband der Beklagten, die seinerzeit noch als C GmbH firmierte, nach Prüfung der Voraussetzungen die Mitgliedschaft im HDH (vgl. Bl. 9 d. A.).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrages unterfallen sei. Sie hat behauptet, die Arbeitnehmer der Beklagten hätten im Kalenderjahr 2007 zu mehr als der Hälfte ihrer jeweiligen persönlichen wie auch der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Trocken- und Montagebauarbeiten ausgeführt wie beispielsweise die Montage von vorgefertigt bezogenen Wand- und Deckensystemen nebst Anbringen der Unterkonstruktionen und des Isoliermaterials gemäß den Anforderungen des Wärme-, Kälte- und Schallschutzes, die Montage von Leichtbautrennwänden und die Montage von vorgefertigten Fenstern und Türen einschließlich notwendiger Stemm- und Isolierarbeiten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. ihr auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten März bis Mai 2007 in ihrem Betrieb beschäftigt wurden und welche Bruttolohnsummen sowie Sozialkassenbeiträge insgesamt für sie in den genannten Monaten angefallen sind, sowie
  2. für den Fall, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an sie einen Entschädigungsbetrag in Höhe von EUR 5.775,00 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihr Betrieb im Klagezeitraum nicht dem Geltungsbereich des VTV unterfallen sei. Sie hat behauptet, in ihrem Betrieb seien in früheren Zeiten arbeitszeitlich überwiegend Akustik- und Trockenbauarbeiten verrichtet worden. Seit Ende 2006 würden die Arbeitnehmer nahezu ausschließlich unter Verwendung von Holz, Kunststoff und anderen Materialien Innenausbauteile sowie speziellen Innenausbau wie Büro- und Ladeneinrichtungen, Industrieeinrichtungen, Regale, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art und sonstige Innenausbauten herstellen, welche sodann selbst oder durch andere Unternehmer montiert würden. Daneben würden Türen, Tore, Elemente, Raumtrennprodukte u. Ä. hergestellt, ausgeliefert und auch montiert bzw. die Montage durch andere Unternehmen veranlasst. Dieser Unternehmensgegenstand – so...

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