Leitsatz (amtlich)

zur Bemessung der Entschädigungssumme für kombinierte Auskunfst und Entschädigungsklagen der (Ablehnung von BAG AP 67 § 1 TVG-Tarifverträge Bau)

 

Normenkette

ArbGG § 61 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Aktenzeichen 6 Ca 4281/85)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.05.1987; Aktenzeichen 4 AZR 641/86)

 

Tenor

1) Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.07.1986 – 6/5 Sa 416/86 – wird aufrecht erhalten.

2) Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte E. für die Sozialbeiträge nach den allgemeinverbindlichen Sozialtarifverträgen für das B. und nahm den Beklagten als Inhaber eines Baubetriebes auf Abgabe der tariflich vorgeschriebenen Auskünfte für J. 1984 bis J. 1985 in Anspruch.

Für den Fall der Nichterteilung dieser Auskünfte binnen 2 Wochen hat der Kläger beantragt, den Beklagten gem. § 61 II ArbGG zur Zahlung einer Entschädigungssumme von 79.800,– DM zu verurteilen.

Mit Versäumnisurteil vom 13.12.1985 hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen, die beantragte Entschädigungssumme aber in Anlehnung an das BAG – AP Nr. 67, § 1 TVG – Tarifverträge Bau – nur zu 80 % zugesprochen und zu 20 % abgewiesen und dem Kläger 20 % der Kosten auferlegt. Der zusprechende Teil des Versäumnisurteils wurde rechtskräftig.

Gegen die abgewiesenen 20 % der Entschädigungssumme hat der Kläger frist– und formgerecht Berufung eingelegt und begründet. Im Laufe des Berufungszugs hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit seine Entschädigungsforderung für die Monate J. bis J. 1985 abgewiesen wurde, weil der Beklagte insoweit nachgemeldet hat.

Der Kläger will nur noch für das Jahr 1984 die Entschädigungssumme um DM 10.080,– auf insgesamt DM 50.400,– erhöht und im übrigen alle Kosten dem Beklagten auferlegt haben.

In dem Berufungstermin am 18.7.1986 erging gegen den Beklagten folgendes Versäumnisurteil:

Auf die Berufung des Klägers wird das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts W. vom 13.12.1985 – 6 Ca 4281/85 – teilweise abgeändert, soweit es die ursprünglich geforderte Entschädigungssumme abgewiesen hat.

1) Für den Beitrags Zeitraum J. bis D. 1984 wird die dem Kläger zugesprochene Teil-Entschädigungssumme um DM 10.080,– auf insgesamt DM 50.400,– erhöht.

2) Es wird festgestellt, daß die Berufung in der Hauptsache erledigt ist, soweit sie den abgewiesenen Teil der Entschädigungssumme für die Monate J. bis J. 1985 betrifft.

3) Die Kosten erster Instanz aus dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert trägt der Beklagte in vollem Umfang. Die Kosten der Berufung aus einem Wert des Berufungsgegenstandes von DM 15.960,– trägt der Beklagte.

Gegen dieses, nicht dem Beklagtenvertreter sondern nur dem Beklagten persönlich zugestellte Urteil hat der Beklagtenvertreter mit am 30. 7.1986 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landesarbeitsgerichtes vom 18.7.1986 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 18.7.1986 aufrechtzuerhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Begründung des Versäumnisurteils vom 18.7.1986 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Auf den gem. § 542 III, § 341 ZPO zulässigen Einspruch des Beklagten war gem. § 343 ZPO das Versäumnisurteil vom 18.7.1986 aufrechtzuerhalten.

1) Aufgrund des Versäumnisurteils vom 13.12.1985 durch das Arbeitsgericht W. steht rechtskräftig fest, daß der Beklagte für die Monate J. 1984 bis J. 1985 die tarifvertraglich vorgeschriebenen Auskünfte schuldet und gem. § 61 Abs. 2 ArbGG eine Entschädigungssumme in Höhe von DM 63.840,–, falls er diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung dieses Versäumnisurteiles nicht erfüllt haben sollte. Damit steht ebenfalls rechtskräftig fest, daß dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Anwendung des § 61 Abs. 2 ArbGG gegeben sind.

In die Berufungsinstanz gelangten nur die 20 % der ursprünglich geforderten Entschädigungssumme, die das Arbeitsgericht durch unechtes Versäumnisurteil abgewiesen hat. Streitig ist also nur die Höhe der von dem Kläger von Anfang an geforderten Gesamtentschädigung, soweit sie nicht noch für die Monate J. bis J. 1985 für erledigt erklärt wurde.

2) Gem. § 61 Abs. 2 ArbGG stand dem Kläger die ursprünglich geforderte, volle Entschädigungssumme nach freiem Ermessen zu,

Die von dem Arbeitsgericht dagegen angeführte Entscheidung des BAG (AP Nr. 67 zu § 1 TVG – Tarifverträge Bau –) kann nicht überzeugen. Das BAG hat a.a.O. eine 20 %–ige Reduzierung der beantragten Entschädigungssumme vorgenommen, weil das Interesse des Klägers an der Entschädigungsforderung nicht höher sein könne als an dem Auskunftsbegehren, das üblicherweise 20 % unter der Beitragsforderung liege, und diesen Gedanken lediglich mit einem Zitat aus dem Streitwertrecht untermauert.

Damit hat das BAG verkannt, daß die Interessenbewertung fü...

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