Entscheidungsstichwort (Thema)

Bautarifverträge

 

Leitsatz (amtlich)

Die grabenlose Installation von Versorgungs- insbesondere Gasleitungen (System „Flowtex”) gehört zu den baulichen Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 VTV/Bau.

 

Normenkette

TVG Tarifverträge: Bau § 1; VTV/Bau v. 12.11.86 § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 27.09.1994; Aktenzeichen 1 Ca 2797/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Niesbeden vom 27.09.1994 – 1 Ca 2797/93 – – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt.

1. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt,

1.1 dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

wieviel Arbeitnehmer, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten

Dezember 1990 bis Dezember 1993

in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in jedem der genannten Monate angefallen sind;

1.2.1 wieviel Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung iSv § 8 SGB IV ausübten, in den Monaten

Dezember 1990 bis Mai 1992

in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssumme und in welcher Höhe Vorrunestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in jeden der genannten Monate angefallen sind;

1.2.2 wieviel Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung iSv § 8 SGB IV ausübten, in den Monaten

Juni 1992 bis Dezember 1993

in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und in welcher Höhe Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in jedem der genennten Monate angefallen sind.

2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:

1. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt,

1.1 dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

wieviel Arbeitnehmer, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches. Sechstes Buch (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten

Dezember 1990 bis Dezember 1993

in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in jedem der genannten Monate angefallen sind;

1.2.1 wieviel Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung iSv § 8 SGB IV ausübten, in den Monaten

Dezember 1990 bis Mai 1992

in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssumme und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in jedem der genannten Monate angefallen sind;

1.2.2 wieviel Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung iSv § 8 SGB IV ausübten, in den Monaten

Juni 1992 bis Dezember 1993

in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und in welcher Höhe Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in jedem der genannten Monate angefallen sind.

2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen;

zu 1.1

DM 518.500,–

zu 1.2.1 und 1.2.2

DM 42.911,52.

In übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten werden gegeneinender aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, unterhält einen Betrieb, von dem nach einem mehrfach patentierten, von der Beklagten zu 1) in Lizenz erworbenen Verfahren sogenannte grabenlose Installationen von Versorgungsleitungen, insbesondere Gasleitungen, durchgeführt werden. Der Bohrvortrieb erfolgt dabei mit scharfen, schneidenden Wasserstrahlen, die aus Düsen an der Bohrkopfspitze austreten und ein mechanisches Lösen des Lockergesteins bewirken. Im Umgebungsbereich des Bohrsediments erfolgt durch Porenraumausfüllung mit Betonit, der den Wasserhochdruckstrahlen zugesetzt ist, eine Nachversteifung und Nachstabilisierung des Bohrkanals. Die Verlegung der Leitungen, die flexibel sein und Krümmungsradien mitmachen müssen, erfolgt im Rückwärtseinzug durch den zuvor ausgeweiteten Bohrkanal. Hinsi...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge