Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die vorherige Bekanntmachung der Tagesordnung einer Betriebsratssitzung

 

Leitsatz (amtlich)

Auf einer Betriebsratssitzung kann ein wirksamer Betriebsratsbeschluss gefasst werden, wenn der Ladung die Tagesordnung nicht beigefügt war, aber - von diesem Mangel abgesehen - alle Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß zur der Sitzung geladen wurden. Voraussetzung ist, dass die erschienenen Betriebsratsmitglieder einstimmig die Tagesordnung annehmen, es ist jedoch nicht erforderlich, dass alle Betriebsratsmitglieder erschienen sind (im Anschluss an BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (b) - NZA 2014, 551).

Hieran änderte sich selbst dann nichts, wenn einzelnen Betriebsratsmitgliedern die Tagesordnung bereits bekannt war (kein tragender Entscheidungsgrund).

Das verhinderte Betriebsratsmitglied hat selbst seine Verhinderung dem Betriebsratsvorsitzenden anzuzeigen. Es ist nicht dessen Aufgabe, zu ermitteln, ob er das Mitglied oder das Ersatzmitglied laden soll, auch dann nicht, wenn das originäre Mitglied häufig erkrankt ist.

 

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 3, § 29

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.11.2012; Aktenzeichen 5 Ca 2115/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2012 - 5 Ca 2115/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch im Rahmen einer Zahlungsklage um die Frage, ob der Kläger die Leistung eines dauernden Erschwerniszuschlags von der Beklagten verlangen kann.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 19. Juli 1999 als Flugzeugabfertiger beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag vom 27. Oktober 1999 (Bl. 15 und 16 d.A.) lautet auszugsweise:

"Arbeitsvertrag

... Ihr Arbeitsvertrag richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G, Ausgabe Hessen) einschließlich der für die A AG geltenden Zusatzbestimmungen, den betriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften.

Wir haben Sie, Ihrer Tätigkeit entsprechend, in die Lohngruppe 2 HLT eingruppiert. Ihre monatlichen Lohnbezüge setzten sich hiernach wie folgt zusammen:

Monatstabellenlohn 2 HLT

DM 2.989,11

Dauerzuschlag 44 E

DM 266,00

Schichtzulage 5 %

DM 243,60

Sonderzuschlag

(die Zahlung erfolgt monatlich, zwölfmal jährlich)

DM 150,00

Monatslohn

DM 3.648,71"

Die Beklagte ist Mitglied im B (B), der wiederum Mitglied in der C (C) ist.

Wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen wurde der Kläger von September 2009 bis Mai 2010 leidensgerecht innerhalb geschlossener Räume beschäftigt. Sodann war er im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten bis Mai 2011 freigestellt. Am 1. Juni 2011 wurde arbeitsmedizinisch festgestellt, dass gesundheitliche Bedenken gegen den Einsatz des Klägers als Flugzeugabfertiger bestehen. Seit dem wird der Kläger mit leichten Einzeltätigkeiten eines Flugzeugabfertigers beschäftigt, etwa mit Reinigungstätigkeiten und Fahrten von Mitarbeitern von und zu den jeweiligen Abfertigungspositionen. Er ist mit einem GdB von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) wurde der Kläger zum 1. Oktober 2005 in den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der C übergeleitet. Hierüber wurde er von der Beklagten mit Schreiben vom 17. November 2005 in Kenntnis gesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Abschrift des Schreibens Bezug genommen (Bl. 20 d.A.). Der TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der C (TVöD-F) ersetzt seit dem 1. Oktober 2005 gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA unter anderem auch den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G).

Bis zum 31. Dezember 2009 zahlte die Beklagte an den Kläger einen sogenannten Dauerzuschlag 44 E in Höhe von zuletzt 161,00 EUR brutto monatlich auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 BMT-G II vom 31. Januar 1962 in Verbindung mit dem Landesbezirkstarifvertrag Nr. 184 vom 3. Dezember 1964 zwischen dem Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksleitung Hessen (Landesbezirkstarifvertrag Nr. 184) in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung Nr. 6.1.10 Erschwerniszuschläge für Arbeiter/Innen. § 23 Abs. 1 BMT-G II regelt, dass für außergewöhnliche Arbeiten je nach dem Grad der Erschwernis ein Lohnzuschlag gezahlt wird, wenn die Arbeit den Körper oder die eigene Arbeitskleidung des Arbeiters außergewöhnlich beschmutzt, besonders gefährlich, ekelerregend oder gesundheitsschädlich ist, Körperkraft außergewöhnlich beansprucht oder unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muss. § 23 Abs. 3 BMT-G II ...

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