keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Baugewerbe. Transport. Gussasphalt

 

Leitsatz (amtlich)

Der Transport von Gussasphalt in Asphaltkochern ist keine baugewerbliche Leistung.

 

Normenkette

TVG 1; VTV/Bau 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 04.05.2004; Aktenzeichen 8 Ca 4739/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.08.2006; Aktenzeichen 10 AZR 756/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 4. Mai 2004, Az.: 8 Ca 4739/02, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Mindestbeiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum von Dezember 1997 bis November 1999 zahlen muss.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung tarifvertraglich geschuldeter Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in Anspruch. Die Höhe der Beiträge berechnet der Kläger auf der Basis der vom Bundesamt für Statistik ermittelten Durchschnittslöhne der gewerblichen Arbeitnehmer der Bauwirtschaft in den jeweiligen Kalenderjahren für die alten Bundesländer.

Die Beklagte betreibt einen Betrieb, der sich spezialisiert hat auf den Transport von Gussasphalt, welcher im Gegensatz zum sog. Walzasphalt in flüssiger Form in einem Asphaltkocher zu den jeweiligen Baustellen der Kunden transportiert wird. Ein Großteil der Asphaltkocher der Beklagten ist direkt auf dem Fahrgestell eines LKW fest aufgeschraubt. Gussasphaltkocher sind daneben auch auf einem Sattelaufleger aufgesetzt oder auf einer Ladepritsche so aufgeschraubt, dass sie jederzeit wieder abmontiert werden können. Und schließlich kann ein Gussasphaltkocher auch als Anhänger mitgeführt werden. Der Gussasphalt, welcher von der Beklagten nicht selbst hergestellt wird, wird an einer Befüllstation in den Asphaltkocher abgefüllt. Im Anschluss daran fährt der Fahrer die Baustellen der Kunden an, die bis zu 200 Kilometer einfache Wegstrecke von der Befüllstation entfernt sein können. Während des Transports hat der Fahrer dafür Sorge zu tragen, dass der Gussasphalt durch den unter dem Gefäß befindlichen Brenner sowie das Rührwerk erhitzt und flüssig gehalten wird. Auf der Baustelle wird der Asphalt sodann von den Arbeitnehmern des jeweiligen Kunden abgenommen. Das geschieht in der Weise, dass die Arbeitnehmer des Kunden den Gussasphalt in Eimer, Schubkarren oder sog. Dumper (kleinere, fahrbare Asphaltkocher) abfüllen und zu den Verarbeitungsorten bringen. Die Abnahme des Gussasphalts kann auch dadurch erfolgen, dass der Fahrer des Asphaltkochers rückwärts vor eine Einbaubohle, die der Kunde am Verarbeitungsort angebracht hat, fährt, auf Zuruf der Arbeitnehmer des Kunden meterweise vorfährt und den Gussasphalt in die Einbaubohle einlässt, wobei das Ablassen des Gussasphalts über hydraulische Bedienungshebel von den Arbeitnehmern des Kunden gesteuert wird. Zu den Aufgaben des jeweiligen Fahrers gehört darüber hinaus die Bedienung der jeweiligen Aufbauten und der Zusatzaggregate sowie die Erhaltung der Sicherheit und Sauberkeit von Fahrzeugen und Aufbauten. Die Beklagte berechnet dem Kunden, der eine gewisse Menge an Gussasphalt bestellt, nicht die Menge des angelieferten Gussasphalts, sondern die Einsatzzeit des Fahrzeugs einschließlich Fahrer.

Mit am 16. Dezember 2002 bei Gericht eingegangener, der Beklagten am 29. Januar 2003 zugestellter Klageschrift hat der Kläger Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1997 bis November 1998 eingeklagt. Mit am 05. August 2003 bei Gericht eingegangener, der Beklagten am 09. August 2003 zugestellter Klage hat der Kläger Beiträge für den Zeitraum Dezember 1998 bis November 1999 geltend gemacht. Die Verfahren sind vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei beitragspflichtig, da ihr Betrieb von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 39 VTV erfasst werde. Der Asphaltkocher sei eine Baumaschine im Sinne dieser Vorschrift und kein branchenneutrales Transportgerät. Die Fahrer der Asphaltkocher seien auch als Bedienungspersonal im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da sich ihre Tätigkeit nicht im Fahren der Fahrzeuge erschöpfe, sondern sie den in das Fahrzeug integrierten Kocher bedienen und überwachen müssten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 80.608,– zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, nicht beitragspflichtig zu sein. Die Fahrzeuge mit aufmontiertem Asphaltkocher seien keine Baumaschinen im Tarifsinn. Dementsprechend s...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge