Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Verrentung

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Für die Frage, ob ein Arbeitnehmer, dem ein Erwerbsunfähigkeits-Dauerrentenbescheid zugestellt ist, eine Zusatzversorgung im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz. 1 BAT „erhält”, kommt es allein darauf an, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Zusatzversorgung im nahtlosen Anschluß an das Ende des Monats, in dem der BfA-Rentenbescheid zugestellt wird, vorliegen.

2.) Unerheblich ist, wenn die Berechnung der Zusatzversorgungsrente einige Wochen oder Monate dauert, sofern die Auszahlung der zusätzlichen Versorgung rückwirkend erfolgt und dabei unmittelbar an das Ende des Monats, in dem der EU-Rentenbescheid zugestellt ist, anschließt.

 

Normenkette

BAT § 59

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 24.01.1991; Aktenzeichen 4 Ca 532/90)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24.1.1991 – 4 Ca 532/90 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Fortbestehen das zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnisses über den 31. August 1990 hinaus bis zum 31. März 1991 und über Restvergütungsansprüche für diesen Zeitraum in Höhe von DM 11.500,00 brutto.

Nach Meinung des schwerbehinderten Klägers, dem der Erwerbsunfähigkeits-Dauerrentenbescheid der BfA am 04. August 1990 zugestellt ist, ist das Arbeitsverhältnis nicht gemäß § 59 Abs. 1 BAT sondern nur nach § 59 Abs. 2 BAT mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden, weil er keine zusätzliche Versorgung, zu der das … Mittel beigesteuert habe, „erhalte”.

Demgegenüber meint das … das Arbeitsverhältnis sei mit dem 31. August 1990 wirksam beendet und der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Vergütung.

Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen sonstigen Streitstoffs wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 37 und Bl. 38 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht, dem vom Ergehen eines Zusatzversorgungs-Rentenbescheides der VBL vom 14. Dezember 1990 (Bl. 56 bis Bl. 57 d. A.) nichts bekannt war, hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der hierfür gegebenen Begründung wird auf Bl. 38 bis Bl. 41 d. A. verwiesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat das … sein auf Klageabweisung gerichtetes Verfahrensziel weiterverfolgt und geltend gemacht, der Kläger erhalte rückwirkend ab dem 01. September 1990 eine monatliche (Zusatz-) Versorgungsrente nach Maßgabe des VBL-Rentenbescheides vom 14. Dezember 1990 in Höhe von DM 511,99. Mithin seien sämtliche Voraussetzungen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 S. 1 BAT mit dem 31. August 1988 nachweisbar erfüllt. Die Existenz des VBL-Rentenbescheides sei ihm bis zu dessen Eingang bei der früheren Beschäftigungsdienststelle des Klägers … am 07. Februar 1991 unbekannt gewesen und habe mithin von ihm bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor den Arbeitsgericht auch nicht vorgetragen werden können. Dagegen sei dieser Rentenbescheid dem Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung bereits zugestellt gewesen.

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil insbesondere mit dem Argument, § 59 Abs. 1 S. 1 BAT sei – ungeachtet des VBL-Rentenbescheides vom 14. Dezember 1990 – nicht anwendbar. Der Kläger habe nämlich ab dem 31. August 1990 keine Zusatzversorgung im Sinne der insoweit zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tatsächlich und alsbald „erhalten”. Deswegen sei das Arbeitsverhältnis erst mit dem 31. März 1991 beendet, weshalb das Urteil des Arbeitsgerichts nach wie vor richtig sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Dia Berufungsrichter folgen dem Erstgericht weder im Ergebnis noch in den Gründen der Entscheidung.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist mit dem 31. August 1990 wirksam gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 BAT beendet worden.

Die Klage war damit in vollem Umfang unbegründet.

1.) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 S. 1 BAT sämtlich vor.

a) Nach dieser Bestimmung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid, durch den ein Rentenversicherungsträger u.a. die Erwerbsunfähigkeit eines Angestellten feststellt, zugestellt wird, sofern der Angestellte eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.

b) Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts deutet das in der Gegenwartsform verwandte Wort „erhält” darauf hin, daß dem Angestellten die zusätzliche Versorgung bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsunfähigkeit tatsächlich gewährt werden muß.

Jedenfalls könne von „Erhalt” im Sinne dieser Bestimmung keine Rede sein, wenn die „sachlichen Voraussetzungen” für eine Leistungsgewährung (Auszahlu...

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