keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Lebenspartner. eingetragene Lebenspartnerschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beschränkt eine Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren, kann ein hinterbliebener Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese vor dem Versorgungsfall eingetragen war.

2. Das gilt auch dann, wenn eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft allein daran scheiterte, dass ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.

 

Normenkette

BetrAVG 1; LPartG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.06.2007; Aktenzeichen 15 Ca 320/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.09.2009; Aktenzeichen 3 AZR 797/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 20.06.20007 – 15 Ca 320/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Witwergeldzuschuss verlangen kann.

Der am XX.XX.19XX geborene Kläger ist der hinterbliebene Lebenspartner des am XX.XX.19XX geborenen A. Dieser war vor dem 31. Dezember 1980 in die Dienste der Beklagten getreten und dort zum 30.11.1998 ausgeschieden. Auf das Arbeitsverhältnis fand unstreitig die Betriebsvereinbarung „Pensionsrichtlinien für Mitarbeiter, die bis 31.12.1980 in die Bank eingetreten sind – Fassung für Versorgungsfälle nach dem 31.12.1997” von 1994 (im Folgenden:

Pensionsrichtlinien 1994) Anwendung. Seit dem 01. Dezember 1998 zahlte ihm die Beklagte einen Pensionszuschuss nach den Pensionsrichtlinien 1994. Der Kläger und A begründeten am 30. November 2001 vor dem Standesamt in B eine Lebenspartnerschaft. Am XX.XX.20XX verstarb A. Der Pensionszuschuss hatte zuletzt EUR 351,26 betragen.

Die Pensionsrichtlinien 1994 regeln unter der Überschrift „Witwen-/Witwergeldzuschuss”:

„9.1 Der Zuschuss der Bank zu den Witwenrenten der BfA (ersatzweise Lebensversicherung) oder LVA und des BVV beträgt 60% des Pensionszuschusses, den der Ehemann bezog oder auf den er bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

9.2 Der Witwengeldzuschuss wird nicht gewährt, wenn

  1. der Mitarbeiter erst nach seiner Pensionierung oder
  2. innerhalb eines halben Jahres vor seinem Tode und offensichtlich zu dem Zweck geheiratet hat, der Ehefrau den Anspruch auf den Witwengeldzuschuss zu verschaffen.

9.7 Die Ziff. 9.1 – 9.6 gelten für Witwergeldzuschüsse sinngemäß.”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm gemäß Ziffer 9.1 der Pensionsrichtlinien 1994 einen Zuschuss in Höhe von 60% des Pensionszuschusses, den sein verstorbener Lebenspartner bezog. Lebenspartner seien wie Witwer oder Witwen zu behandeln. Dass die Lebenspartnerschaft erst nach der Pensionierung seines Lebenspartners begründet wurde liege allein daran, dass dies erst ab 01. August 2001 mit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes möglich gewesen sei. Tatsächlich habe die Lebensgemeinschaft seit Oktober 1987 bestanden. Sie hätten wie Eheleute miteinander gelebt und Heiratswünsche schon in der Vorbereitungsphase der „Aktion Standesamt” im Jahr 1992 geäußert. Allein die rechtliche Unmöglichkeit habe ihn, den Kläger, und seinen verstorbenen Lebenspartner daran gehindert,

lange vor dem 01.12.1998 eine Ehe oder Lebenspartnerschaft einzugehen.

Der Kläger hat die rückständigen Zuschüsse für die Monate August bis einschließlich Januar 2007 geltend gemacht und beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Zuschuss zu seiner Witwerrente des BVV in Höhe von EUR 210,76 monatlich zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.264,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, nach den Pensionsrichtlinien 1994 stehe dem Kläger kein Anspruch zu. Da Herr A vor Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes aus den Diensten der Beklagten getreten sei, stelle sich die Frage einer ergänzenden Auslegung der für ihn zu diesem Zeitpunkt geltenden Pensionsrichtlinien und einer Erstreckung auf eingetragene Lebenspartnerschaften nicht. Jedenfalls entfalle ein Anspruch, weil die Lebenspartnerschaft erst nach der Pensionierung eingetragen wurde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 20. Juni 2007, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Juni 2008 verwiesen.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Eingetragene Lebenspartnerschaften seien hinsichtlich der Versorgung Ehen gleichzustellen. Mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgestellt werden müssten wiederum Lebenspartnerschaften, die bere...

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