Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 26.03.1999; Aktenzeichen 4 Ca 46/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.04.2000; Aktenzeichen 7 AZR 392/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des … wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. März 1998 – 4 Ca 46/98– abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über das unbefristete Fortbestehen des zwischen ihnen letztvereinbarten Arbeitsvertrages über den 06.01.1998 hinaus.

Der 1956 geborene, verheiratete Kläger war zunächst mit mehreren promotionsorientiert befristeten Verträgen in der Zeit vom 01.10.1986 bis 31.12.1991 an der GhK im Fachbereich Anglistik/Romanistik als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Von Anfang 1992 bis zum 05.01.1993 nahm er in den neuen Bundesländern Lehrtätigkeit wahr und war zum Teil auch arbeitslos gemeldet.

Aufgrund seiner Bewerbung vom 23.12.1992 (Bl. 67 d. A.) auf die Stellenausschreibung für einen wissenschaftlichen Mitarbeiterplatz vom 18.12.1992 (Bl. 11 d. A.) und aufgrund seiner im November 1992 mit gutem Ergebnis abgeschlossenen Promotion schloß das beklagte Land mit ihm mit Zustimmung des Personalrats die weiteren befristeten Verträge vom 06.01.1993 (für die Zeit vom 07.01.1993 bis zum 06.01.1996: Bl. 12, 12 R d. A.) und vom 06.12.1995 (für die Zeit vom 07.01.1996 bis zum 06.01.1998; Bl. 13, 13 Rd.A.).

In diesen ist auf § 57 c Abs. 3 HRG („Gelegenheit zur Vorbereitung einer Habilitation”) Bezug genommen.

Die Parteien haben erstinstanzlich über die Wirksamkeit der letzten Befristung und die Verpflichtung des beklagten Landes zur Weiterbeschäftigung gestritten. Streitpunkt war dabei der Standpunkt des Klägers, der Höchstbefristungszeitraum aus § 57 c Abs. 2 HRG von fünf Jahren sei mit dem letzten Vertrag eindeutig überschritten. Die Promotionsbefristungszeit vom 01.10.1986 bis 31.12.1991 könne nicht gem. § 57 c Abs. 3 HRG bei der Höchstbefristung ausgeklammert werden. In diesem Zeitraum sei dem Kläger die Gelegenheit zur Promotion gerade nicht als „Teil seiner Dienstaufgaben” im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gewährt worden.

Das Arbeitsgericht hat diese Auffassung für zutreffend gehalten und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit der Berufung und verfolgt sein auf Klageabweisung gerichtetes Prozeßziel weiter. Es hält die erstgerichtliche Entscheidung schon deshalb für unrichtig, weil das eine Jahr Unterbrechung zwischen den beiden Vertragsfolgen nicht beachtet sei. § 57 c Abs. 2 S. 2 HRG sei so auszulegen, daß damit nur hintereinandergeschaltete Verträge gemeint seien. Außerdem habe der Kläger überhaupt nicht bestritten, während der ersten Vertragsfolge tatsächlich Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Promotion gehabt zu haben.

Der Kläger beantragt Berufungszurückweisung. Er verteidigt das Ersturteil mit ergänzenden Rechtsausführungen. Zur Frage, ob in die Berechnung der Fünf-Jahres-Höchstfrist der § 57 c Abs. 2 S. 2 HRG auch Vertragszeiten vor einer längeren Unterbrechung einzubeziehen seien, meint der Kläger, das entspreche dem Schutzzweck des Gesetzes.

Ergänzend wird auf den sonstigen erst- und zweitinstanzlich entstandenen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig und begründet.

Die letzte streitige Befristung zum 06.01.1998 war wirksam. Sie beruhte auf einen ausreichenden Sachgrund. Sie scheitert auch nicht an der Höchstfrist aus § 57 c Abs. 2 S. 2 HRG.

I.

Im rechtlichen Ausgangspunkt folgen die Berufungsrichter zunächst der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Danach braucht die Befristung des Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zum Zweck seiner wissenschaftlichen Weiterqualifikation (z. B. Promotion oder Habilitation) nicht den gesamten zum Abschluß dieses Qualifizierungsvorhabens erforderlichen Zeitraum zu umfassen. Es genügt ein Zeitraum, in dem dieses Qualifizierungsvorhaben nachhaltig gefördert werden kann (BAG, Urt. v. 27.01.1988 – 7 AZR 53/87 – AP Nr. 6 zu § 620 BGB Hochschule).

Nach § 48 Abs. 1 i. V. m. § 48 Abs. 3 HRG kann die Gelegenheit zur Habilitation auch einen gesetzlichen Befristungssachgrund im Rahmen eines Anstellungsvertrages mit einem wissenschaftliche Mitarbeiter abgeben (BAG, Urt. v. 28.01.1998 – 7 AZR 656/96 – AP Nr. 1 zu § 48 HRG). Der zeitlich begrenzte Einsatz von wissenschaftlichen Assistenten soll neben dem Aspekt individueller wissenschaftlicher Förderung auch dem Zweck dienen, die Leistungsfähigkeit der Universitäten zu erhalten (BAG, vorzitiert, [zu 2 ad. Gr.]).

Dabei muß allerdings die Vertragsdurchführung dem Vertragszweck entsprechen. Es müssen eine ausreichende wissenschaftliche Betreuung und ferner eine partielle Freistellung von fremdbestimmter ...

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