keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerüberlassung. Erlaubnis. Bautarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Verfügt ein Verleiher über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, verstößt aber gegen § 1b AÜG a.F., führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer und auch nicht zur entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG.

 

Normenkette

AÜG § 1b a.F., § 9 Nr. 1; AÜG 10 I 1; AÜG § 12a; AFG a.F.; TVG 1; TVG 4 II; TVG 5 IV; VTV-Bau 1986 24 I; VTV-Bau 1986 24 II; VTV-Bau 1986 29 I

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 25.02.2003; Aktenzeichen 8 Ca 3933/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.12.2006; Aktenzeichen 10 AZR 674/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2003 – 8 Ca 3933/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer zu zahlen, und zwar betreffend den Zeitraum von Oktober 1997 bis Oktober 1999 einschließlich (Gesamthöhe: 25.136,31 DM = 12.851,99 Euro), wobei die schriftliche Geltendmachung gegenüber beiden Beklagten noch im Dezember 2001 erfolgt ist.

Der Kläger – eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.

Die Beklagte zu 1) betreibt ein Bauunternehmen, ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beklagte zu 2). In der Zeit von Oktober 1997 bis Oktober 1999 einschließlich setzte die Beklagte zu 1) sechs gewerbliche Arbeitnehmer ein, die ihr von der I. überlassen wurden. Die I. war für den genannten Zeitraum im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, unterfiel indes nicht den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagten schuldeten ihm Beiträge für die sechs überlassenen gewerblichen Arbeitnehmer. Er hat seine Auffassung gestützt darauf, dass die §§ 9, 10 AÜG analog anzuwenden seien. Denn die vorliegende gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sei in einen Betrieb des Baugewerbes vorgenommen worden, und zwar für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet würden. Doch sei der Betrieb der I. nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe erfasst worden, womit die erfolgte Arbeitnehmerüberlassung unzulässig gewesen sei. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht behauptet, die sechs überlassenen Arbeitnehmer hätten im Zeitraum von Oktober 1997 bis Oktober 1999 einschließlich insgesamt 6.009,50 Arbeitsstunden geleistet, woraus sich ein Sozialkassenbeitrag von 25.136,31 DM (= 12.851,99 Euro) errechne. Für die klägerische Berechnung im Detail wird auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 03. Juni 2002 (Blatt 13 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat daher erstinstanzlich beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.851,99 Euro zu zahlen.

Demgegenüber haben die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass die analoge Anwendung der §§ 9, 10 AÜG hier ausgeschlossen sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Februar 2003 die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt sowie den Wert des Streitgegenstandes auf 12.851,99 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und auch bezüglich der Entscheidungsgründe Bezug genommen: Das Arbeitsgericht hat die §§ 9, 10 AÜG weder unmittelbar noch analog für anwendbar erachtet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 28. Februar 2003 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist am 26. März 2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, die Begründung der Berufung per Fax am 25. April 2003.

Der Kläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Beklagten die eingeklagten Beiträge schuldeten, und er vertieft seine Ausführungen dazu. Für die Einzelheiten des Vortrages des Klägers im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 25. April 2003 (Blatt 53 bis 57 d.A.).

Der Kläger beantragt demgemäß im Berufungsrechtszug,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2003 – 8 Ca 3933/01 – abzuändern und die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.851,99 Euro zu zahlen.

Die Beklagten beantragen demgegenüber,

die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2003 – 8 Ca 3933/01 – zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen im Ergebnis unter Auseinandersetzung mit dem zweitinstanzlichen Klägervortrag das angefochtene Urteil. ...

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