keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Freistellungsphase. Insolvenz. Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses befinden, gehen gemäß § 613 a BGB auf einen Betriebserwerber über – dies gilt auch dann, wenn über den Betriebsveräußerer ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

2. Auch solche Ansprüche auf Altersteilzeitvergütung die auf Arbeitsleistungen vor Insolvenzeröffnung beruhen, sind von einem Erwerber, der einen Betrieb vom Insolvenzverwalter erwirbt, zu erfüllen, soweit sie nach dem Betriebsübergang fällig werden (Abweichung von BAG v. 19.10.04 9 AZR 645/03).

3. Gegenüber dem Insolvenzverwalter können solche Ansprüche nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 55 Abs. 1; InsO § 108 Abs. 2; Richtlinie 2001/23/EG Art. 5 II a

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.06.2005; Aktenzeichen 4 Ca 69/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.10.2008; Aktenzeichen 8 AZR 54/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16.06.2005 – 4 Ca 69/05 – abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, über den 01.01.2005 hinaus bis zum 31.07.2006 (Ende der Freistellungsphase der Klägerin) ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 12.07.2000, verlängert durch Vereinbarung vom 12.06./24.07.2001 und nochmals verlängert durch Vereinbarung vom 12.12.2002 in voller Höhe zu erfüllen.
  2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.740,25 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertvierzig und 25/100 Euro) brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener 885,30 EUR (in Worten: Achthundertfünfundachtzig und 30/100 Euro) netto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 31.01.2005.
  3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.740,25 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertvierzig und 25/100 Euro) brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener 885,30 EUR (in Worten: Achthundertfünfundachtzig und 30/100 Euro) netto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 28.02.2005.
  4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.740,25 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertvierzig und 25/100 Euro) brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener 885,30 EUR (in Worten: Achthundertfünfundachtzig und 30/100 Euro) netto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 31.03.2005.
  5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.740,25 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertvierzig und 25/100 Euro) brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener 885,30 EUR (in Worten: Achthundertfünfundachtzig und 30/100 Euro) netto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 30.04.2005.
  6. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.740,25 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertvierzig und 25/100 Euro) brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit erhaltener 885,30 EUR (in Worten: Achthundertfünfundachtzig und 30/100 Euro) netto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag, beginnend mit dem 31.05.2005.
  7. Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.
  8. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
  9. Erstinstanzlichen Kosten: Die Beklagte zu 1) hat 79 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. 21 % der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  10. Kosten der Berufung: Die Klägerin trägt 51 % und die Beklagte zu 1) 49 % der Gerichtskosten. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und 51 % der eigenen außergerichtlichen Kosten, die Beklagte zu 1) trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten und 49 % derjenigen der Klägerin.
  11. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten der Klägerin während der Freistellungsphase der Altersteilzeit weiterhin die Vergütung zu zahlen haben.

Die am 29. September 1944 geborene Klägerin trat 1985 in die Dienste der A GmbH, der Insolvenzschuldnerin. Mit dieser schloss die Klägerin am 11. Juli 2000 eine Altersteilzeitvereinbarung (Anlage K 6 zur Klageschrift) für die Zeit ab 01.08.2000. Die Parteien vereinbarten ein sog. Blockmodell. Danach betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte der bisherigen. Die Arbeitszeit war so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet wird und die Klägerin ansc...

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