Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieblicher Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es wird daran festgehalten, daß das Verschließen von Fugen zwischen Fenster- und Türrahmen und Wand losgelöst von anderen Tätigkeiten des Glaserhandwerks nicht gem. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 VTV-Bau 1983 aus dem betrieblichen Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge ausgenommen ist.

2. Wenn eine Beitragszahlungsklage der ZVK-Bau auf Beitragsmeldungen des beklagten Arbeitgebers beruht, gehört zur schlüssigen Begründung zunächst mindestens der Vortrag, daß es sich um „gemeldete und fällige” Beiträge handelt, und, wenn der beklagte Arbeitgeber die Höhe bestreitet, die Aufschlüsselung der Höhe der Klageforderung (Rev. zugelassen).

 

Normenkette

TVG § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 3 Abs. 1; VTV-Bau 1983 § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 8, Abs. 2 Abschn. V Nr. 14, Abs. 2 Abschn. V Nr. 21, Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4, § 12

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 14.06.1989; Aktenzeichen 6 Ca 7850/88)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.03.1991; Aktenzeichen 4 AZR 436/90)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Juni 1989 – 6 Ca 7850/88 – teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.570,54 DM zu zahlen.

Die Kosten dieses Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, die Kosten des Rechtsstreits im übrigen, soweit er durch dieses Urteil entschieden worden ist, der Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 37.570,54 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in diesem Rechtsstreit um Beitragsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten noch für die Zeit von Dezember 1984 bis Dezember 1986.

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Im verbliebenen Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitgeber verpflichtet, an die Klägerin Beiträge für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer abzuführen. Diese Verpflichtung richtete sich für Arbeiter nach § 12 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 in der ursprünglichen Fassung und den Fassungen vom 12. November 1984 und vom 17. Dezember 1985 (Verfahrenstarifvertrag, VTV), für Angestellte nach §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abschn. II Nr. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für technische und kaufmännische Angestellte sowie für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes vom 30. Oktober 1975 i.d.F. vom 12. Dezember 1983 und vom 17. Dezember 1985 (Verfahrenstarifvertrag Angestellte, VTV-Ang) i.V.m. § 1 Abs. 2 VTV und § 1 Abs. 3 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbes vom 28. Dezember 1979 i.d.F. vom 26. September 1984 und vom 20. Juni 1986 (TV A) und § 17 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe vom 12. Dezember 1984 in der ursprünglichen Fassung und der Fassung vom 17. Dezember 1985 (TV Vorruhestandsverfahren, TV-VRV). Diese Tarifverträge waren für allgemeinverbindlich erklärt. Der Beitragssatz betrug für Arbeiter 1984 24,7 v. H., 1985 19,9 v. H. und 1986 22,2 v. H.; die monatlichen Beiträge für jeden Angestellten 1984 25,72 DM, 1985 80,72 DM und 1986 248,– DM. Die Berechnung der Klageforderung ergibt sich aus der in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1989 (Bl. 110 u. 111 d.A.) zu den Akten gereichten Aufstellung nebst Kopien der Beitragsmeldungen Dezember 1984 bis Oktober 1988 und Lohnkonten für G. S. für die Jahre 1984 und 1986 (Bl. 115–141 d.A.). Die Parteien haben zwei Vorprozesse geführt. In dem Rechtsstreit 6 Ca 82/86 Arbeitsgericht Wiesbaden (Beiakte – BA – I) wies das Landesarbeitsgericht Frankfurt mit am 3. November 1987 verkündetem rechtskräftigen Urteil (5 Sa 133/86, Bl. 295–302 d. BA I) die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Juni 1986 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden, mit dem er zur Auskunftserteilung für die Zeit von August 1984 bis Februar 1986 verurteilt worden war (Bl. 65–71 d. BA I), zurück. In jenem Rechtsstreit wurde gemäß Beweisbeschlüssen vom 12. November 1987 (Bl. 147 der BA I) und vom 2. Juni 1987 (Bl. 230 der BA I) Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, in der Zeit von Mai 1984 bis Februar 1986 sei in seinem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Glasversiegelung (d.h. Abdichtung der Fensterglasscheiben in Rahmenbereich) einschließlich Abdichtung von Fenster- bzw. Fenstertürelementen zum Glas hin ausgeführt worden, zu lediglich 40 v.H. der Arbeitszeit waren sog. Verfugungen im Sanitärbereich durchgeführt worden, durch den ersuchten Richter bei dem Arbeitsgericht R. durch Vernehmung des Zeugen F. und der Zeugin S. (Vernehmungsniederschrift Bl. 241–244 d. BA I) und de...

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