Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung. Freistellung. Personalkosten. Spielbank. Troncverwendung. Vergleich. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Begriff der “Personalkosten„ [Tronc- und Gehaltstarifvertrag]. Abgrenzung zu einer Abfindung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vergütung für eine in einem Beendigungsvergleich vereinbarte - auch längerfristige - Freistellung sind Personalkosten im Sinne des Tronc- und Gehaltstarifvertrages und keine Abfindung.

 

Normenkette

Tronc- und Gehaltstarifvertrag; BGB § 611 Abs. 1, § 615

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 16.06.2011; Aktenzeichen 5 Ca 164/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.06.2013; Aktenzeichen 5 AZR 432/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 2011 - 5 Ca 164/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Parteien streiten um tarifvertragliche Vergütungsansprüche.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1. April 1973 bei der Beklagten, der Betreiberin der Spielbank in A, als Saalchef-Assistent tätig. Die Mittel für Vergütung werden nach § 14 Abs. 2 des Hessischen Spielbankgesetzes grundsätzlich aus dem Tronc generiert. Dieser wird von der Spielbank verwaltet. Gemäß § 3 Ziff. 1 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages der Gruppe A (TuGA-TV) sind 77,7 % des jährlichen Nettotroncs zuzüglich der aus anderen Quellen ggf. zufließenden Mittel (Tronc A) für die Deckung der Personalkosten der Mitarbeitergruppe A zu verwenden. Personalkosten sind nach § 3 Ziff. 2 a) bis i) TuGA-TV ausschließlich die Grundvergütung und dort im Einzelnen aufgeführte Zuschläge und Leistungen. Der Kläger erhält einen monatlichen Mindestbruttoabschlag in Höhe von EUR 3.225,-. Nach § 3 Ziff. 3 TuGA-TV werden 22,3 % des jährlichen Nettotroncs nach den Vorschriften des Tronc- und Gehaltstarifvertrages Gruppe B, § 2, verwendet. In § 2 I TuGB-TV ist folgendes geregelt:

I. 22,3 % des jährlichen Nettotroncs (§ 3 Tronc- und Gehaltstarifvertag Gruppe A) zuzüglich der aus anderen Quellen zufließenden Mittel (Tronc B) werden - nach Rückzahlung eines ggf. nach Abs. II geleisteten Vorschusses - zur Deckung der Personal- und Personalersatzkosten der Gruppe B und für sonstige Kosten verwendet:

1. "Personalkosten" im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich:

...

2. "Personalersatzkosten" im Sinne dieser Vorschrift sind:

...

3. "Sonstige Kosten" im Sinne dieser Vorschrift sind:

Aufwendungen, die für die Gesamtheit des Personals (Gruppen A und B) erbracht werden, z.B. weitere Sozialleistungen (nur mit Zustimmung des Betriebsrats) und Abfindungsleistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung des Betriebsrats aus dem Tronc.

Am 15.Juni 2009 beendete die Beklagte einen beim Arbeitsgericht Wiesbaden anhängigen Kündigungsschutzprozess mit dem Arbeitnehmer B, der als Croupier beschäftigt war und ebenfalls dem TuGA-TV unterfiel, mit einem Vergleich. Danach endete das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger krankheitsbedingter Kündigung zum 31. Jan. 2011, zahlte die Beklagte bis dahin monatlich einen Mindestbruttoabschlag in Höhe von EUR 2.610,- und blieb es bei der durch die Beklagte erklärten Freistellung. Hintergrund dieses Vergleiches war eine längere kündigungsrechtliche Auseinandersetzung. In den Jahren 2001 bis 2008 fehlte Herr B, der einen Grad der Behinderung von 50 hat, krankheitsbedingt an 906 Arbeitstagen und erhielt Entgeltfortzahlung in Höhe von EUR 175.599 aus dem Tronc A. Eine Kündigungsschutzklage des Herrn B aus dem Jahre 2004 hatte Erfolg. Einem Antrag der Beklagten auf Zustimmung zu einer weiteren Kündigung stimmt der Widerspruchsausschuss zu. Dagegen erhob Herr B Klage vor dem Verwaltungsgericht. Gegen die von der Beklagten unter dem 15. Dez. 2008 ausgesprochene Kündigung erhob Herr B Kündigungsschutzklage. Er verlangte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Durch den Vergleich vom 15. Juni 2009 verminderte sich der Abschlag der gesetzlichen Rente bei einem Renteneintritt am 1. Mai 2010 von 10,8 % auf 8,1 %. Wären die Vergütungsansprüche von Herrn B nicht aus dem Tronc A bedient worden, hätten zu Gunsten des Klägers die von ihm berechneten monatlichen Vergütungsdifferenzen in zuletzt unstreitiger Höhe bestanden (Bl. 67, 68 d. A.).

Mit seiner beim Arbeitsgericht Wiesbaden am 24. Jan. 2011 eingegangen Klage hat der Kläger Vergütungsdifferenzen für die Zeit von Juni 2010 bis Jan. 2011 in Höhe von EUR 695,61 geltend gemacht. Er ist der Ansicht gewesen, die Vergütungsfortzahlung für die Freistellung des Herrn B seien keine Personalkosten im Sinne des § 3 Ziff. 2 TuGA-TV, sondern stellten eine verdeckte Abfindung dar. Entgelt für Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung kenne der Tarifvertrag nur in den Bereichen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Urlaubsentgeltzahlung und Freistellung aus besonderem persönlichen Anlass. Abfindungszahlungen hätten aus dem B-Tronc-Anteil entnommen werden müssen, d...

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