Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertragliche Altersgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Wirksame tarifvertragliche Altersgrenze (Vollendung des 60. Lebensjahres) für Flugzeugführer

 

Normenkette

MTV Cockpit DLH AG Nr. 5 § 19; LuftBO § 41 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.05.2000; Aktenzeichen 14 Ca 2711/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.11.2002; Aktenzeichen 7 AZR 655/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2000 – 14 Ca 2711/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Altersgrenzenregelung, die Erteilung eines Zeugnisses und Weiterbeschäftigung.

Der Kläger ist am 21.04.1939 geboren. Er war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.06.1966 (vgl. Bl. 9 d.A.) zuletzt als verantwortlicher Flugzeugführer mit einem Bruttomonatsgehalt von DM 17.735 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist nicht kraft Koalitionszugehörigkeit tarifgebunden.

Der Arbeitsvertrag bestimmt u. a.:

Ihre Anstellung erfolgt zu den Bedingungen des jeweils gültigen Tarifvertrages für das Bordpersonal …. Der Tarifvertrag sowie die Bestimmungen der allgemeinen Dienstvorschrift und die Reise- und Bekleidungsordnung sind Bestandteile dieses Anstellungsvertrages.

Am 16.12.1994 vereinbarten die Parteien die Weiterbeschäftigung des Klägers in Teilzeit (vgl. Bl. 6 d.A.) auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung für das Cockpitpersonal vom 25.07.1994 (Blatt 38 bis 43 der Akten). Mit Schreiben vom 17.03.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Arbeitsverhältnis ende aufgrund der Vollendung des 60. Lebensjahres mit dem Ablauf des 30. April 1999 (vgl. Bl. 71 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 15.04.1999, der am 19.04.1999 beim Arbeitsgericht einging, erhob der Kläger Feststellungsklage. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, der Manteltarifvertrag Nr. 5 für das Cockpitpersonal der D. L. (von nun an: MTV Cockpit Nr. 5) finde auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme hat er für unklar gehalten. Dies gehe zu Lasten der Beklagten, so dass eine Tarifbindung dadurch nicht entstehe. Die der Weiterbeschäftigungsvereinbarung aus dem Jahre 1994 zu Grunde liegende Betriebsvereinbarung habe er dahingehend verstanden, dass §19 MTV Cockpit Nr. 5 keine Anwendung mehr finde.

Selbst wenn §19 des MTV Cockpit Nr. 5 auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages kein sachlicher Grund für eine Befristung bestanden. Entgegen dem Ausgangspunkt der Entscheidung des BAG vom 11.03.1998 – 7 AZR 700/96 – gebe es keine medizinischen Erfahrungen, nach denen das Cockpitpersonal überdurchschnittlichen Belastungen ausgesetzt sei, in deren Folge das Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen und unerwarteter Fehlreaktionen zunehme. Darüber hinaus könne aus §41 LuftBO kein betriebsüblicher Standardwert abgeleitet werden, weil diese Vorschrift durch die Verordnung zur Änderung der luftrechtlichen Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge vom 29.07.1998 gestrichen worden sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.04.1999 zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Endarbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt;
  3. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) zu den betriebsüblichen Arbeitsbedingungen als verantwortlicher Flugzeugführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1) weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, der Arbeitsvertrag enthalte die wirksame Einbeziehung des Manteltarifvertrages in das Arbeitsverhältnis. Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu tarif- und arbeitsvertraglichen Altersgrenzen sei besonders in der Verkehrsluftfahrt vom Vorliegen sachlicher Gründe für die tarifvertragliche Altersgrenze auszugehen. Die Betriebsvereinbarung vom 25.07.1994 gestalte in §3 die in §19 Abs. 2 Satz 1 MTV Cockpit Nr. 5 geregelte Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters über das 55. Lebensjahr hinaus zu verlängern, näher aus. Ob und gegebenenfalls welche Altersgrenzenregelungen bei anderen Fluggesellschaften bestünden, sei unerheblich.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 75 ff. d. A.).

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 24. Mai 2000 – 14 Ca 2711/99 – als unbegründet abgewiesen. Es hat angenommen, §19 MTV Cockpit Nr. 5 finde Anwendung. Spätestens durch die Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung in Teilzeit auf der Basis der Betriebsvereinbarung vom 25.07.1994 habe für den Kläger kein Zweifel mehr über die Bezugnahme auf den Manteltarifve...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge