Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Ausschlußfristen. Geltungsbereich der Bautarif verträge

 

Leitsatz (amtlich)

Die aufgrund des Änderungsvertrages v. 06.03.1992 geltende Verfallklausel des § 31 VTV/Bau v. 12.11.1986 erfaßt auch solche Beitragsansprüche der gemeinsamen Einrichtungen, die vor Inkrafttreten des Änderungstarifvertrages v. 06.03.1992 am 01.01.1992 entstanden waren, soweit der VTV/Bau in der Fassung dieses Änderungstarifvertrages am 01.01.1992 für den baugewerblichen Arbeitgeber galt.

Zu den Merkmalen des Begriffs „Betriebe der Säurebauindustrie” im Ausnahmekatalog des § 1 Abs. 2 VTV/Bau.

 

Normenkette

TVG § 4; VTV/Bau v. 12.11.1986 i.d.F. v. 06.03.1992 § 31; VTV/Bau v. 12.11 § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 7; VTV/Bau v. 12.11.1986 § 24

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 20.09.1994; Aktenzeichen 8 Ca 1735/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.1996; Aktenzeichen 10 AZR 678/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. September 1994 – 8 Ca 1735/92 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 28.420.49 DM (i. W. Achtundzwanzigtausendvierhundertzwanzig 49/100 Deutsche Mark) zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 12/13. die Beklagten 1/13 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, unterhielt bis jedenfalls März 1993 einen Betrieb, der sich unter Verwendung säurefester Materialien mit der chemikalienresistenten Auskleidung von Räumen und Behältnissen in der Lebensmittelindustrie, der Chemischen und in der Textilindustrie, u. a. in der Form der Herstellung säurefester Untergründe und Ausführung säurefester Verfugungen befaßte. Die Beklagte zu 1) war jedenfalls in den Jahren 1987 und 1988 mit dem Fliesen-, Platten- und Mosaiklegehandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Ihr Geschäftsführer in jenen Jahren war Fliesenlegermeister. Die von der Beklagten zu 1) durchgeführten Arbeiten erfolgten jeweils für einen bestimmten Kundenkreis nach Einzelaufträgen und den jeweiligen Bedürfnissen des Kunden und wurden überwiegend mit der Hand und unterstützenden Arbeitsgeräten durchgeführt.

Mit seiner den Beklagten jeweils am 07.01.1993 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagten nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Monate Dezember 1987 bis Dezember 1988 auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer in Anspruch.

Der Kläger hat vorgetragen, der Betrieb der Beklagten zu 1) sei im gesamten Klagezeitraum ein baugewerblicher im bautariflichen Sinne gewesen. In den Kalenderjanren 1987 und 1988 habe sich die Beklagte zu 1) zu 100 % ihrer betrieblichen Tätigkeit mit der Erstellung chemisch resistenter Untergründe für die Verlegung ebensolcher Keramikbeläge aus sechseckigen Platten befaßt und zwar bei Behältern, Gruben, Pumpensümpfen, Zisternen, Kanälen, Rinnen und Böden. Dabei sei auf einen bituminösen Voranstrich einer Haftbrücke zum Untergrund auf der Grundlage von Furan-, Polyester-, Phenol- oder Epoxid-Harzen oder Polyurethanen aufgebracht worden. Darauf sei eine feuchtigkeitssperrende Isolierschicht aus bituminösen Elastomerbahnen, weichen PVC-Folien oder PIP-Bahnen gekommen. Die sich nach oben anschließenden Weichschichten seien auf Kunstharzbasis mit Glasfliesenbewehrung hergestellt worden. Als Verlegekitte seien Säuremörtelmassen oder Säurekitte auf Kunstharzbasis verwendet, im Bedarfsfall sei noch eine weitere Haftbrücke eingesetzt worden. Nach Verlegung der Platten seien die Fugen mit Säurekitt verfugt worden. Die Werkstoffe fertige die Beklagte zu 1) nach eigenen Rezepturen im Betrieb selbst. Daneben seien, wertmäßig im größeren Umfang, auch Edelstähle für säurefeste Gruben- und Rinnenauskleidungen und Bodeneinläufe eingesetzt und Injektionsarbeiten als Sanierungsmaßnahmen zu Wiederherstellung ausreichenden Säureschutzes durchgeführt worden. Die Höhe der Klageforderung ergebe sich daraus, daß die Beklagte zu 1) an ihre Arbeitnehmer in den Monaten des Klagezeitraums mindestens den statistisch ermittelten Durchschnittsverdienst im Baugewerbe von DM 3.058,33 im Jahre 1987 und DM 3.150,83 im Jahre 1988 gezahlt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom 15.01.1993 (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 358.866,38 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, ihr Betrieb sei als ein solcher der ...

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