Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliches Arbeitszeitkonto

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausgleichs-Zeitgutschriften auf einem tariflichen Langzeitkonto können davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer mindestens drei Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum aktuellen Arbeitgeber steht und insgesamt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren hat.

 

Orientierungssatz

1. Kein Anspruch des Klägers auf eine Ausgleichsgutschrift auf dem tariflichen Langzeitkonto, da die tarifvertraglichen Voraussetzungen für den Anspruchszeitraum nicht erfüllt waren.

2. Hier kein Problem von § 613a BGB, da der Anspruch wenn, dann erst nach Betriebsübergang begründet ist.

3. Anhaltspunkte für einen Verstoß der tarifvertraglichen Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG sind weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.

 

Normenkette

TVG § 1 Abs. 1; BGB § 613a; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.02.2009; Aktenzeichen 17 Ca 7155/08)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 08.06.2010; Aktenzeichen 6 AZN 163/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2009 – 17 Ca 7155/08 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gutschrift von 318 Stunden auf seinem tariflichen Langzeitkonto für den Zeitraum vom 2. November 2005 bis 1. November 2008 in Anspruch.

Der Kläger ist am 5. Juni 1947 geboren und war seit dem 1. Januar 2001 bei der A als Senior IT-Spezialist beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging am 1. November 2005 auf die Beklagte über. Die Beklagte firmierte zwischenzeitlich unter „B”.

Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 4. Januar 2006 (Ablichtung als Anlage zur Klageschrift Bl. 7 – 11 d. A.) gelten für das Arbeitsverhältnis die für die Beklagte geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Auf die Regelungen des zwischen der Beklagten und der C geschlossenen Manteltarifvertrags für die Beklagte vom 4. November 2004 (MTV, Ablichtung Bl. 21 – 48 d. A.) wird Bezug genommen. § 7 MTV bestimmt, welche Zeiten als Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten gelten.

Die Beklagte schloss mit der D 6. Dezember 2005 einen „Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen für übergeleitete Arbeitnehmer der A, die am 1.11.2005 gemäß § 613 a BGB zur E übergegangen sind” (TV 2005), welcher gemäß seinem § 13 am 1. Januar 2006 in Kraft trat. Wegen der Regelungen des TV 2005 im Einzelnen wird auf die Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 12 – 18 d. A.) verwiesen. § 3 TV 2005 bestimmt, dass die bei dem bisherigen Arbeitgeber anerkannte Betriebszugehörigkeit als Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 7 MTV gelte. § 4 TV 2005 enthält auszugsweise folgende Regelung:

„§ 4 Arbeitszeit gemäß § 9 MTV …

(1) …

(2) Abweichend von § 9 Absatz 3 bis 5 MTV (…) erhalten vollbeschäftigte Arbeitnehmer, die nach dem Stichtag (01.11.2005) mindestens 3 Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zur B stehen und nach Maßgabe des § 7 MTV (…) in Verbindung mit § 3 dieses Tarifvertrages eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren aufweisen, bei Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit Gutschriften auf das tarifliche Langzeitkonto, die

a.) ab dem 53. Lebensjahr

bei … vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mit einer Regelarbeitszeit von

Gutschrift pro Woche in Höhe von

40 Wochenstunden

2 Stunden

39 Wochenstunden

1 Stunde

38,5 Wochenstunden

0,5 Stunden

b.) ab dem 55. Lebensjahr

bei … vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mit einer Regelarbeitszeit von

Gutschrift pro Woche in Höhe von

40 Stunden

3 Stunden

39 Wochenstunden

2 Stunden

38,5 Wochenstunden

1,5 Stunden

(betragen)

(…)”

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass für ihn die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Gutschrift von 2 Stunden pro Woche gemäß § 4 Abs. 2 TV 2005 iVm. §§ 3 TV 2005 und 7 MTV bereits für die Zeit ab dem 2. November 2005 bis 1. November 2008 gegeben seien. Eine andere Auslegung stünde im Widerspruch zu der ratio des § 613 a BGB.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm auf sein Langzeitkonto für den Zeitraum 2. November 2005 bis 1. November 2008 318 Stunden gutzuschreiben.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Gutschrift lägen erst ab dem 2. November 2008 vor, da erst ab diesem Zeitpunkt eine 3-jährige tatsächliche Beschäftigung nach dem Stichtag 1. November 2005 bestünde.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 18. Februar 2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt, der TV 2005 finde zwar kraft einzelvertraglicher Bezugnahme gemäß § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 4. Januar 2006 Anwendung. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Gutschrift auf dem Langzeitkonto gemäß § 4 Abs. 2 TV 2005 seien aber klar und eindeutig formuliert. Die Voraussetzung, dass der Arbe...

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