keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Tätigkeiten an Verkehrsflughäfen nach §§ 8, 9 LuftsicherheitsG

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters auf einem Flughafen. Streitig war insbesondere, ob es sich bei den vom Arbeitnehmer zu erbringenden Tätigkeiten um Aufgaben nach §§ 9, 8 LuftSiG handelte. Dies wurde bejaht, nachdem der Arbeitnehmer Sicherungsaufgaben in einer Halle zu erbringen hatte, in der Fracht gelagert war und in der sich zusätzlich eine Kontrollanlage zum Durchleuten von Frachtstücken befand, die der Arbeitnehmer allerdings nicht selbst bediente.

 

Normenkette

TV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen 3 V; Luftsicherheitsgesetz 8; Luftsicherheitsgesetz 9

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.04.2008; Aktenzeichen 8 Ca 444/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2011; Aktenzeichen 4 AZR 430/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 08.04.2008, Az. 8 Ca 444/08 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche vor dem Hintergrund der zutreffenden Eingruppierung des Arbeitnehmers A.

Die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden Beklagte) ist Auftragnehmerin der B auf dem C Flughafen. Sie ist mit der Durchführung von Kontrolltätigkeiten in der Halle der B befasst. Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden Kläger) ist Treuhänder des Arbeitnehmers D A nach dessen Privatinsolvenz. Dieser ist als Werkschutzmann seit dem 17.03.1980 bei der Beklagten beschäftigt ist. Ausweislich des Arbeitsvertrages in der Fassung vom 31.08.1984, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 2/Bl. 8 d. A.), richtet sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach dem in § 2 in Bezug genommenen Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitennehmer des Bewachungsgewerbes in E bzw. nach § 7 des Manteltarifvertrages im Landes Hessen.

Bis einschließlich Mai 2007 zahlte die Beklagte dem Arbeitnehmer einen Stundenlohn in Höhe von 8,51 EUR brutto gemäß dem bis zum 30.06.2007 gültigen Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Landes Hessen vom 31.03.2005, hier § 2 XV als „Sicherheitsmitarbeiter auf dem Flughafen”. Ab dem Juli 2007 galt ein neuer Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Landes Hessen, datierend vom 14.07.2007. Dieser Tarifvertrag enthält nicht mehr die Vergütungsgruppe „Sicherheitsmitarbeiter auf dem Flughafen” sondern sieht gemäß § 3 Abs. 5 folgende drei Entgeltgruppen für die Tätigkeit an Verkehrsflughäfen vor:

Entgeltgruppe I Servicedienstleistungen an Flughäfen

7,00 EUR

Entgeltgruppe II Tätigkeit gemäß § 8, 9 Luftsicherheitsgesetz

8,75 EUR

Entgeltgruppe III Tätigkeit gemäß § 5 Luftsicherheitsgesetz in der Probezeit

9,75 EUR

nach der Probezeit

10,50 EUR

Die Beklagte zahlte an den Arbeitnehmer A ab Juli 2007 einen Stundenlohn in Höhe von 6,88 EUR brutto, dies in Anwendung des Entgelttarifvertrages vom 14.07.2007 als „Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz und Tagdienst” ohne Bezug auf die Vergütungsgruppen für „Sicherheitsmitarbeiter auf dem Flughafen”, demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Stundenlohn auf der Grundlage von 8,75 EUR zu berechnen sei, da der Arbeitnehmer A auch für die Sicherheit des Luftverkehrs verantwortlich sei.

Der Arbeitnehmer A befasst sich auf den C Flughafen mit Kontrolltätigkeiten in einer Halle der B. Es handelt sich insoweit um eine Tätigkeit auf dem F Gelände, das nur durch ein bewachtes Tor angefahren und erreicht werden kann. Seine Aufgaben erfüllt der Arbeitnehmer A im Wesentlichen in der Halle 451. In dieser Halle wird einerseits – jedenfalls zum Zeitpunkt des hier streitigen Zeitraums – Fracht abgeholt und in den Bereich außerhalb des Flughafens weiter transportiert und andererseits Ware von außerhalb des Flughafenbereichs in die Halle angeliefert, um dort gelagert zu werden und von anderen Mitarbeitern auf das Flugfeld zur Verladung in die jeweiligen Frachtmaschinen verbracht zu werden. Aufgabe des Arbeitnehmers A ist es, die jeweilige Berechtigung zum Zutritt in die Halle zu kontrollieren. Dies erfolgt einerseits durch Kontrolle am Eingangstor der Halle, andererseits durch Kontrollen von einem verschlagähnlichen Raum aus, in dem sich die zur Schicht gehörenden Mitarbeiter aufhalten und den Hallenbereich teilweise überblicken können. Aufgabe des Arbeitnehmers ist es des Weiteren, zu überprüfen, ob die sich im Hallenbereich bewegenden Personen die vorgeschriebenen Warnwesten tragen und über außen an der Kleidung zu tragenden Ausweise verfügen. Soweit unberechtigte Personen sich in der Halle aufhalten, sind diese anzusprechen und dem zuständigen Gbüro bzw. einer Koordinationsstelle zu melden. Der Zutritt weiterer Personen, insbesondere von Zollbeamten und Gmitarbeitern ist gleichfalls nur mit Dienstausweis zulässig, was gleichfalls vom Arbeitnehmer A zu überprüfen ist. Seine Überprüfung...

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