Entscheidungsstichwort (Thema)

Rubrumsberichtigung. Insolvenzschuldner. Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung eines Passivrubrums, das auf den Namen der Gemeinschuldnerin lautet, obwohl aus den für Gericht und Beklagte erkennbaren Umständen deutlich wird, dass der Insolvenzverwalter „gemeint” war.

 

Normenkette

ZPO § 319

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 02.05.2001; Aktenzeichen 6 Ca 240/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.03.2003; Aktenzeichen 2 AZR 272/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 2.05.2001 – Az. 6 Ca 240/00 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Beklagten vom 27.10.2000 zugegangen am 31.10.2000, rechtsunwirksam ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Für den Beklagten wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung des Beklagten.

Die am 25.12.1967 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.05.1990 bei der Firma … KG zu einem Monatsgehalt von zuletzt DM 4.500,00 brutto beschäftigt. Am 17.09.2000 wurde sie von ihrem zweiten Kind entbunden. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich im Erziehungsurlaub gem. § 15 BErzGG a.F. nach der Geburt ihres ersten Kindes am 24.10.1998. Mit Beschluss vom 29.09.2000, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 26 d.A.), hat das Amtsgericht Offenbach am Main über das Vermögen der – … KG das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte mit Schreiben vom 27.10.2000, auf das ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 4 d.A.) das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.01.2001. Am 17.11.2000 hat die Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin, vertreten durch den Beklagten, Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erhoben. Die Klagebegründung beginnt mit dem Satz: „Die Klägerin macht gem. § 118 (gemeint ist erkennbar § 113) Abs. 2 InsO geltend, dass die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter unwirksam ist.”

Sie hat gemeint, die Kündigung sei gem. §§ 9 MuSchG und 18 BErzGG rechtsunwirksam. Weiter hat sie die Auffassung vertreten, mit ihrer Klage auch die 3-Wochenfrist gem. § 113 Abs. 2 InsO gewahrt zu haben, da der Beklagte als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschuldnerin im Rubrum genannt sei. Für den Fall, dass das Gericht den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes ansehe, hat sie beantragt, das Passivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass-Beklagter sein soll Herr Rechtsanwalt … handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma

Im Übrigen hat sie beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Partejen durch die Kündigung der Beklagten, handelnd durch den Insolvenzverwalter, vom 27.10.2000, zugegangen am 31.10.2000. nicht zum 31.01.2001 aufgelöst wird, sondern darüber hinaus zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, die fragliche Kündigung sei nicht innerhalb der 3-Wochenfrist des § 113 Abs. 3 InsO angegriffen worden, da sich die erhobene Klage nicht gegen den Kündigenden, sondern die Gemeinschuldnerin richte.

Mit am 02.05.2001 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main – 6 Ca 240/00 – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es festgestellt, die Klage richte sich gegen die Gemeinschuldnerin, die keine Kündigung ausgesprochen habe, so dass es an der Passivlegitimation fehle. Eine Parteiberichtigung auf den Beklagten komme nicht in Betracht, da sie bei Wahrung der Identität der beklagten Partei nicht möglich sei, sondern zu einem Parteiwechsel führe. Auch eine Auslegung des Passivrubrums im Sinne der Klägerin sei nicht möglich, da es wegen Eindeutigkeit einer Interpretation nicht zugänglich sei. Wegen des vollständigen Inhalts des Urteils wird ergänzend auf Bl. 42 – 48 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 28.05.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.06.2001 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel zugleich begründet. Sie vertritt unter Bezugnahme auf Rechtsprechung weiterhin die Auffassung, dass das Passivrubrum antragsgemäß hätte berichtigt werden müssen und beantragt,

  1. das Passivrubrum von Amts wegen wie folgt zu berichtigen:

    den Herrn Rechtsanwalt

    handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma … KG,

  2. das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 02.05.2001 aufzuheben und festzustellen, dass die Kündigung des Beklagten vom 27.10.2001, zugegangen am 31.10.2000, rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter fortbesteht.

Der Beklagte beantragt,

  1. die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;
  2. den Antrag auf Berichtigung des Passivrubrums zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint weiter, dass bei der beantragten Änderung des Rubrums die Identität der beklagten Partei verloren ginge.

Wegen des vollständig...

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