Entscheidungsstichwort (Thema)

Bonuszahlung. Gesamtzusage. Auslegung einer Vorstandsmitteilung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Mitteilung des Vorstands des Arbeitgebers, dass der Vorstand für ein Kalenderjahr ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens des Vorjahres – angepasst an den Mitarbeiterbestand – pro Funktion und Division zusagt, ist keine Gesamtzusage (vergleiche LArbG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2010 – 2 Sa 598/09).

2. Wenn der Vorstand des Arbeitgebers in Bezug auf den Umfang des Bonuspools Erklärungen abgibt, ist diese Erklärung nicht als Angebot an alle Arbeitnehmer zu werten, welches die Arbeitnehmer als Vertragsangebot einer Gesamtzusage bewerten dürfen. Mit der Erklärung wird den Arbeitnehmern dokumentiert, in welcher Höhe der Arbeitgeber das ihm eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht ausüben werde.

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch Mitteilung des Vorstands, dass das Bonusvolumen dem des Vorjahrs entspricht, wird noch keine abschließende Festlegung des auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu ermittlenden Bonus getroffen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 315

 

Verfahrensgang

ArbG Wetzlar (Urteil vom 22.09.2009; Aktenzeichen 3 Ca 126/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.10.2011; Aktenzeichen 10 AZR 631/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 22. September 2009 – 3 Ca 126/09 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bonuszahlung für das Jahr 2008.

Der Kläger ist seit dem 10. Januar 2005 als Bankberater bei der A in B als Bankberater beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 10./15. Januar 2005 zu Grunde, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 63 bis 65 d. A. verwiesen wird.

Durch Verschmelzung der A mit der Beklagten ging das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung vom 11. Mai 2009 auf die Beklagte über.

Die Betriebsvereinbarung „Bonussystem im Tarifbereich” vom Februar 2008 (Bl. 66 – 71 d. A.) ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Für das Jahr 2007 erhielt der Kläger einen Bonus in Höhe von 3.200,00 EUR.

Am 02. Oktober 2008 beschloss der Vorstand der A, der Belegschaft für das Jahr 2008 ein Bonusvolumen in Aussicht zu stellen, das in etwa dem Volumen für 2007 entsprechen sollte. Zu diesem Zeitpunkt war von einem negativen Ergebnis in Höhe von 1,5 Mrd. EUR für das Jahr 2008 auszugehen.

Am 28. Oktober 2008 stellte die A unter der Überschrift „Bonusvolumen 2008” folgendes Schreiben in ihr Intranet:

„Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – pro Funktion und Division (exklusive DKIB Frontoffice) zugesagt hat.

Mit dieser Entscheidung verbunden ist der Dank für Ihr Engagement und Ihren Einsatz für unsere Bank im laufenden Jahr, auf den wir auch in Zukunft vertrauen.

Die Festsetzung der individuellen Bonusbeträge erfolgt wie in den vergangenen Jahren leistungsabhängig. Über die individuelle Bonusfestsetzung werden die Führungskräfte ihre Mitarbeiter rechtzeitig in einem persönlichen Gespräch informieren.

Die Auszahlung des Bonus erfolgt im Frühjahr 2009.

Ihr

C D

Auf Grund eines Beschlusses der Vorstände der A und der Beklagten vom 17. Februar 2009 erhielten die tariflich vergüteten Arbeitnehmer, so auch der Kläger, für das Geschäftsjahr 2008 lediglich eine „Anerkennungsprämie” in Höhe von 1.000,00 EUR brutto.

Mit Schreiben vom 03. April 2009 (Bl. 13 – 15 d. A.) forderte der Kläger die Zahlung weiterer 2.200,00 EUR für das Jahr 2008 und macht diesen Anspruch mit seiner Klage vom 22. April 2009 gerichtlich geltend.

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 191 R – 193 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies – kurz zusammengefasst – damit begründet, dass die Erklärung des Vorstandes vom 28. Oktober 2008 keine Gesamtzusage darstellte, aus der der Kläger einen Zahlungsanspruch ableiten könne und dass auch aus der Betriebsvereinbarung „Bonussystem im Tarifbereich” kein Anspruch in der geltend gemachten Höhe abgeleitet werden kann. Schließlich führe auch eine etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht zu dem geltend gemachten Bonusanspruch, da es sich bei der Zusage in Höhe von 1.000,00 EUR um eine ausschließlich positive Maßnahme für die Arbeitnehmer der Beklagten gehandelt habe.

Gegen dieses Urteil vom 22. September 2009, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger äußert die Auffassung, die Beklagte habe durch den Mitarbeiterbrief vom 28. Oktober 2008 das Leistungsbestimmungsrecht i. S. v. Nr. 3 der Betriebsvereinbarung „Bonussystem im Tarifbereich” mit vollem Bindungswillen ausgeübt. Von dieser Leistungsbe...

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