Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Ausbildungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vereinbarung einer Rückzahlung von Ausbildungskosten, welche vom Arbeitgeber getragen wurden, für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers vor Ablauf einer bestimmten Frist darf nicht zu einer unangemessenen Beeinträchtigung des Rechtes auf freie Wahl des Arbeitsplatzes fuhren. Die Erstattungpflicht ist an den Grundsätzen von Treu und Glauben zu bemessen. Eine unangemessene Bindungsdauer liegt vor bei einer Lehrgangsdauer von einer Woche und einer Bindung von drei Jahren. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ruckforderungsbetrag Jährlich verringert und Rückzahlung erst bei Überschreitung einer Freigrenze verlangt wird, die auch durch die Summierung von Lehrgangskosten erreicht werden kann.

 

Normenkette

GG Art. 12; BGB §§ 611, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.01.1985; Aktenzeichen 5 Ca 198/84)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – vom 17. Januar 1985 – 5 Ca 198/84 – wird

zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung auf gewandter Ausbildungskosten.

Der Beklagte wurde zum 1. Oktober 1975 nach dem Abschluß einer dreijährigen Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt-EDV von der Klägerin eingestellt. Nach entsprechender Einarbeitung wurde er als Anwendungsprogrammierer in der Abteilung Automation eingesetzt. Der Beklagte nahm während seiner Beschäftigung an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teil, zu welchen er von der Klägerin entstandt wurde. Unter dem 5. Januar 1979 unterzeichnete der Beklagte eine von der Klägerin formularmässig verwandte „Rückzahlungsverpflichtung”, deren Ziffern 2 und 3 lauteten (Bl. 17 d.A.):

2 Ich verpflichte mich für den Fall meines Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis auf eigenen Wunsch oder aus von mir zu vertretenden Gründen zur Rückzahlung der der D. B. nach Absatz 1 entstandenen Kosten nach folgender Maßgabe:

  1. Die der D. B. in dem vor meinem Ausscheiden liegenden Zeitraum von drei Jahren entstandenen Kosten müssen DM 5.000,– übersteigen,
  2. für jedes volle Jahr Zugehörigkeit zur D. B. nach der Teilnahme an einer außerbetrieblichen Aus- oder Fortbildungsveranstaltung gilt ein Drittel der jeweils entstandenen Kosten als getilgt.

3 Die Rückzahlungsverpflichtung erstreckt sich nur auf die Kosten solcher außerbetrieblichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, für die mir die D. B. die entstandenen Gesamtkosten spätestens einen Monat nach deren Kenntnis schriftlich mitgeteilt hat.

Die Klägerin hatte unter dem 28. April 1978 ihrem Hauptpersonalrat die Einführung entsprechender Rückzahlungsrichtlinien angekündigt (Bl. 68 d.A.). Der Hauptpersonalrat hatte unter dem 12. Mai 1978 mitgeteilt, daß er gegen den Erlaß derartiger Richtlinien keine Bedenken habe (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 6.12.1984, Allgemeines).

In den Jahren 1981 bis 1983 nahm der Beklagten an 4 Seminaren teil, und zwar vom 12. bis 15. Oktober 1981 an einem Seminar über Datenbanktechnologie (Seminar I), vom 10. bis 14. Mai 1982 an einem Seminar über „IMF-Anwendungsprogrammierung” (Seminar II), vom 24. bis 28. Mai 1982 und vom 21. bis 25. Juni 1982 an einem Seminar über „IMF-Organisation” (Seminar III) und vom 10. bis 14. Januar 1983 sowie vom 31. Januar bis 4. Februar 1983 an einem Seminar mit dem Thema „Strukturierte Software-Entwicklung und strukturierter Programmentwurf” (Seminar IV). Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 6. Dezember 1984 vorgelegten Unterlagen verwiesen. Die Abordnung des Beklagten zu diesen Seminaren erfolgte zumindest zum Teil vor dem Hintergrund, daß der Beklagte im Rahmen eines von der Klägerin beabsichtigten Datenbankprojektes eingesetzt werden sollte. Dieses Projekt wurde allerdings später wieder fallengelassen.

Die Klägerin zeigte dem Beklagten für die Seminare Kosten in Höhe von insgesamt 6.547,38 DM an.

Der Beklagte kündigte sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zum 30. Juni 1984. Unter dem 8. März 1984 bestätigte die Klägerin die Kündigung und forderte den Beklagten zugleich auf, zum 29. Juni 1984 an sie 2.505,04 DM auf die von ihr getragenen Fortbildungskosten zu zahlen (Bl. 96 d.A.). Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Klägerin verfolgte ihren Anspruch auf dem Klagewege weiter.

Sie hat vorgetragen, sie habe für die Teilnahme des Beklagten an den einzelnen Veranstaltungen anteilig insgesamt 6.547,38 DM auf gewandt. Unter Berücksichtigung der jährlichen Minderung ihres Rückforderungsanspruches um ein Drittel seien zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch 2.505,04 DM offen gewesen (vgl. im einzelnen Bl. 47 d.A.). Diesen Betrag müsse der Beklagte entsprechend der getroffenen Rückzahlungsvereinbarung ausgleichen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei rechtswirksam. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats seien gewahrt. Die Verpfli...

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