Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Leistungen nach § 128 AFG. hier Regreßanspruch des Arbeitgebers gegen den Leistungsempfänger

 

Leitsatz (amtlich)

Es handelt sich um einen Regreßanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer im Rahmen einer konzerneinheitlich vereinbarten „58 er-Regelung”, welcher daraus entstanden ist, daß der Arbeitnehmer – auf Grund einer vorübergehenden Erkrankung, wenngleich entgegen der hier getroffenen Nachtragsvereinbarung – noch nach Vollendung seines 59. Lebensjahres Arbeitslosengeld bezog; letzteres mußte dann gemäß § 128 Abs. 1 AFG seitens des Arbeitgebers an das Arbeitsamt erstattet werden.

 

Normenkette

AFG § 128

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Urteil vom 12.11.1986; Aktenzeichen 2 Ca 336/86)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau a. M. vom 12.11.1986 – Az.: 2 Ca 336/86 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage, ob der bei der Klägerin aufgrund einer Frühpensionierungsregelung ausgeschiedene Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen von ihr gemäß § 128 AFG an das Arbeitsamt gezahlten Betrag von 1.213,41 DM zu erstatten.

Ausweislich der den Partei-Vertretern jeweils bekannten Urteile des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5.12.1985 – Az.: 7 Sa 64/85– sowie des Arbeitsgerichts Mannheim vom 12.6.1985 – Az.: 9 Ca 141/85 – und 18.6.1986 – Az.: 2 Ca 42/86 – existiert bei der Klägerin eine mit dem Betriebsrat konzerneinheitlich vereinbarte sog. „58 er Regelung”. Ziel dieser Regelung ist die soziale Absicherung der Betriebsangehörigen der Klägerin, welche (nach Vollendung ihres 57, aber) vor Vollendung ihres 58. Lebensjahres ausscheiden wollen und nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld beziehen können. Dazu wird von der Klägerin für die Zeit nach dem Ausscheiden bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres eine Zuwendung in Höhe von 85 % des jeweiligen Jahresverdienstes gewährt, auf welche wiederum das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Der am 10.2.1927 geborene Beklagte war seit dem 3.4.1941 bei der Klägerin beschäftigt. Durch Aufhebungsvertrag vom 11.7.1983, auf dessen näheren Inhalt (Bl. 4 d.A.) verwiesen wird, vereinbarten die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.1.1985. Mit Nachtrag vom 25.1.1985 (Bl. 47 d.A.) verpflichtete sich der Beklagte „in Anpassung an die geänderten gesetzlichen Regelungen”, nur bis zum 31.1.1986 Arbeitslosengeld zu beziehen. Die Zusammensetzung der vereinbarten Abfindungssumme entsprechend der konzerneinheitlichen 58er-Regelung ergibt sich im einzelnen aus dem von der Klägerin vorgelegten Berechnungsbogen, auf dessen Inhalt (Bl. 48 d.A.) gleichfalls verwiesen wird.

Der Beklagte war vom 1.2. – 26.2.1985 arbeitsunfähig erkrankt (Bl. 55 d.A.); während dieser Zeit bezog er seitens der S. G. E. Krankengeld. Am 27.2.1985 meldete sich der Beklagte arbeitslos und bezog seither bis zum 28.2.1986 Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 19.3.1986 (Bl. 6 d.A.) nahm die Bundesanstalt für Arbeit die Klägerin gemäß § 128 Abs. 1 AFG wegen des von ihr an den Beklagten für die Zeit vom 10.2. – 28.2.1986 gezahlten Arbeitslosengeldes einschließlich der Sozialbeiträge in Höhe von insgesamt 1.213,41 DM in Anspruch. Dieser Bescheid ging der Klägerin am 24.3.1986 zu und wurde anschließend rechtskräftig; der angeforderte Betrag wurde im Juni 1986 durch die Klägerin entrichtet.

Mit der vorliegenden, am 12.7.1986 zugestellten Zahlungsklage nimmt die Klägerin den Beklagten nunmehr ihrerseits auf Rückzahlung der 1.213,41 DM nebst Zinsen in Anspruch. Hierzu hat sie vorgetragen, der Beklagte habe durch den über den 31.1.1986 hinausgehenden Bezug von Arbeitslosengeld gegen seine Verpflichtungen aus dem vertraglichen Nachtrag zu dem Aufhebungsvertrag verstoßen. Demzufolge habe sie den mit der Klage beanspruchten Betrag nach § 128 Abs. 1 AFG an das Arbeitsamt erstatten müssen, weshalb ihr gegenüber dem Beklagten ein entsprechend hoher Schadensersatzanspruch zustehe.

Die Klägerin hat daher beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.213,41 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf verwiesen, daß er sich auf Grund seiner vorerwähnten Erkrankung erst am 27.2.1985 habe arbeitslos melden können. Um die Voraussetzungen für die Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes zu erfüllen, habe er sich gezwungenermaßen bis zum 28.2.1986 arbeitslos melden müssen. Insofern habe er die Nachtragsvereinbarung vom 25.1.1985 nicht verletzt, da sich die Gesamtbezugsdauer des Arbeitslosengeldes nicht verlängert, sondern lediglich um einen Monat verschoben habe.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.11.1986 der erhobenen Zahlungsklage in vollem Umfange stattgegeben und zur Begründung u. a. ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu. Der Bek...

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