keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerentsendung. Installation. Heizungsbau. Ausnahme. Geltungsbereich

 

Leitsatz (amtlich)

Mit den in der Ausnahmeklausel des § 1 Abs.2 Abschn. VII Nr. 12 VTV/Bau bezeichneten Betrieben des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes und des Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbes sind nicht die Betriebe unterschiedlicher Gewerbezweige, sondern die Betriebe gemeint, die nach der Verkehrsauffassung heute zum Gewerbezweig „Installation und Heizungsbau” gehören. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung (Ergänzung zu Kammerurteil v. 14. Mai 2007 – 16 Sa 1155/06)

 

Normenkette

AEntG 1; VTV/Bau 1 II Abschn. VII Nr. 12

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 30.08.2006; Aktenzeichen 7 Ca 3632/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.10.2009; Aktenzeichen 10 AZR 73/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. August 2006 – 7 Ca 3632/03 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die von ihm in Deutschland im Zeitraum von Januar 1999 bis Dezember 2000 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau] iVm den Vorschriften des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Nach den tarifvertraglichen Vorschriften, die für allgemeinverbindlich erklärt sind, haben die baugewerblichen Arbeitgeber, die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen.

Der Beklagte ist seit 1982 Inhaber eines Unternehmens mit Sitz in Xxxxx (Polen). Mit aus Polen nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmern führte er in den Jahren 1999 und 2000 in der Bundesrepublik Deutschland Arbeiten aus. In Xxxxxxxxx unterhielt der Beklagte in dieser Zeit ein Büro, das mit einer Teilzeitkraft besetzt war. Unter der Anschrift in Xxxxxxxxx korrespondierte der Beklagte mit der deutschen Arbeitsverwaltung und seinen deutschen Auftraggebern.

Von den seitens des Beklagten nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern wurden in den Kalenderjahren 1999 und 2000 auf der Grundlage von Werkverträgen mit deutschen Unternehmen 63.889,50 Arbeitstunden im Jahre 1999 und 40.226,00 Arbeitstunden im Jahre 2000 erbracht. Dabei entfielen auf Wärmedämm- und Isolierarbeiten an technischen Großanlagen und Gebäuden 1999 44.602,50 und 2000 27.937,00 Arbeitstunden, auf Maurerarbeiten im Jahre 1999 3.811,00 Arbeitstunden, auf Klempnerarbeiten im Jahre 1999 6.483,00 und im Jahre 2000 322,00 Arbeitstunden und auf Heizungs- und Sanitärarbeiten 8.545,00 Arbeitstunden in 1999 und 11.987,00 Arbeitstunden im Jahre 2000. Außerdem wurden 1999 in dem Werk eines Auftraggebers mit 268,00 Arbeitstunden Bleche vorgerichtet. In Polen führte der Beklagte in den Jahren 1999 und 2000 Arbeiten im Bereich der Heizungs- und Sanitärinstallation durch. Der Umfang der insoweit von den Arbeitnehmern des Beklagten erbrachten Arbeitstunden ist zwischen den Parteien ebenso im Streit wie die arbeitszeitliche Verteilung der insoweit angefallenen Arbeitstunden. Im Jahre 2001 wurde der Beklagte vom Kläger nicht mehr zum Urlaubskassenverfahren herangezogen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe in den Jahren 1999 und 2000 einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge unterhalten und sei deshalb verpflichtet, für seine in diesem Zeitraum in die Bundesrepublik Deutschland entsandten Arbeitnehmer Urlaubskassenbeiträge zu zahlen. Arbeitszeitlich überwiegend seien vom Betrieb des Beklagten in Deutschland bauliche Leistungen im tariflichen Sinne erbracht worden. Auf die Tätigkeiten in Polen komme es schon deshalb nicht an, weil der Beklagte in Deutschland eine selbständige Betriebsabteilung unterhalten habe. Das belege der Umstand, dass von Xxxxxxxxx aus die gesamte Korrespondenz abgewickelt worden sei, unter der Anschrift in Xxxxxxxxx eine Bankverbindung bestanden und das Büro eigenes Stammpersonal gehabt habe. Demzufolge schulde der Beklagte die sich aus den eigenen Angaben ihm gegenüber errechnenden Urlaubskassenbeiträge für beide Jahre des Klagezeitraums und zwar für 1999 EUR 81.644,87 und für 2000 EUR 71.357,67. Hinsichtlich der Berechnungen des Klägers wird insoweit auf dessen Schriftsatz vom 03. August 2006 (dort Bl.121 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 153.002,54 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, er schulde dem Kläger nichts, da von seinem gesamten Betrieb in beiden Kalenderjahren des Klagezeitraums arbeitszeitlich überwie...

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