Leitsatz (amtlich)

1). Zur Organisationspflicht des Rechtsanwaltes (Ausgangskontrolle),

2) Zum Vorrang der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage, wenn dem Kläger nur eine teilweise Bezifferung möglich oder nur der Anspruchsgrund umstritten und zu erwarten ist, daß die beklagte Partei bei Feststellung ihrer Leistungspflicht im Urteil zur Leistung fähig und bereit ist,

3). Zur rechtlichen Begründung der Eingruppierungsfeststellungsklage,

4). Zur Höhergruppierung eines nur vorübergehend bestellten Abwesenheitsvertreters.

 

Normenkette

ZPO §§ 234, 236, 256; BAT §§ 22, 24; Hess. Universitätsgesetz §§ 30, 34, 36

 

Verfahrensgang

ArbG Marburg (Urteil vom 25.05.1987; Aktenzeichen 1 Ca 67/87)

 

Tenor

Dem Kläger wird gegenüber der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Marburg vom 25.05.1987 – 1 Ca 67/87 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 1.7.1986 bis zum 31.5.1987 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I (Fallgruppe 4) des BAT zusteht.

Der Kläger ist angestellter Arzt in den Diensten des beklagten Landes. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien bestimmt sich kraft vertraglicher Bezugnahme nach dem BAT in seiner jeweils geltenden Fassung. Der Kläger bezieht Gehalt nach der Vergütungsgruppe I a (Fallgruppe 7) dieses Tarifvertrages. Er wird am Klinikum der P. beschäftigt. Der Vorstand des Klinikums faßte am 11.6.1986 folgenden Beschluß:

„Aufgrund des Vorschlags des Direktoriums des MZ für Operative Medizin bestellt der Klinikumsvorstand Herrn Dr. K. als Stellvertreter des kommissarischen Leiters der Klinik für Allgemeine Chirurgie….”

In der Klinik für Allgemeine Chirurgie sind dem leitenden Arzt 5 Oberärzte und 12 nachgeordnete Ärzte unterstellt.

Vergütungsgruppe I, Fallgruppe 4 BAT lautet:

„Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a und SR 2 e III, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens 9 Ärzte unterstellt sind (hierzu Protokollnotiz Nr. 3 und 4).”

Die hierzu zu beachtende Protokollnotiz Nr. 3 bestimmt:

„Ständiger Vertreter i. S. des Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt…, der den leitenden Arzt … in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einem Arzt … erfüllt werden…”

Nach den Vorschriften des Hessischen Universitätsgesetzes (vgl. §§ 33, 36, 36 a) ist das Klinikum der P. in medizinische Zentren gegliedert. Die Medizinischen Zentren bestehen wiederum aus Abteilungen. Die Klinik für Allgemeine Chirurgie ist eine Abteilung des Medizinischen Zentrums für Operative Medizin I. Sowohl die Medizinischen Zentren als auch die Abteilungen werden von Professoren geleitet (Geschäftsführende Direktoren bzw. Abteilungsleiter).

Als der Beschluß vom 11.6.1986 erging, wurde die Klinik für Allgemeine Chirurgie von dem Professor Dr. M. kommissarisch geleitet. Dessen Stellung nimmt seit März 1987 Prof. Dr. R. ein, während Prof. Dr. M. zu einem Zeitpunkt, über den die Parteien streiten (s. Bl. 28, 28 R, 30–32 d.A.), die Funktion des Klägers als Stellvertreter übernommen hat.

Die außergerichtlichen Anträge des Klägers, ihm eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Gehältern der Vergütungsgruppen I und I a BAT zu gewähren, sind durch das beklagte Land ebenso abgelehnt worden wie sein Antrag auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I BAT (s. 5–8 d.A.). Der Kläger hat seine Ansprüche daher klageweise weiterverfolgt (vgl. hinsichtlich der Begründung Bl. 1–3, 23, 24 d.A.) und beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Juli 1986 Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT bis zum 31. Mai 1987 zu zahlen,

hilfsweise,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 12.321,57 DM brutto zu zahlen für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 31. März 1987.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat den Kläger zur Stellung des Feststellungsantrages bewogen (s. Bl. 11 d.a.), diesen aber für unbegründet gehalten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechtsausführungen des beklagten Landes wird auf Bl. 11–17, 25, 26 d.A. Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag für unzulässig, den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag des Klägers für unbegründet gehalten. Es ist dem beklagten Land nämlich darin gefolgt, daß die Klinik für Allgemeine Chirurgie keine Klinik oder Abteilung i. S. der Protokollnotiz Nr. 3 sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der dazu gegebenen Begründung wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf Bl. 34–39 d.A. verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 9.6.1987 zugestellte Urteil (s. Bl. 41 d.A.) wendet sich dieser mit seiner am 9.7.1987 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen (s. Bl. 43 d.A.), außerhalb der bis zum 10.9.1987 verlängerten Berufungsbegründungsfrist (s. Bl. 49 d.A.) am 11.9.198...

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