keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubserstattung. Baugewerbe. ungerechtfertigte Bereicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Macht ein baugewerblicher Arbeitgeber gegenüber der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) Urlaubs- und Lohnausgleichserstattungsansprüche geltend und überweist die ULAK diese Beträge auf das von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) geführte Beitragskonto zum Ausgleich von Beitragsschulden des Arbeitgebers, wird der baugewerbliche Arbeitgeber in dieser Höhe von seinen zu diesem Zeitpunkt fälligen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialkassenbeträgen befreit, wenn er zum Zeitpunkt der Überweisung sämtlichen fälligen Beitragsmeldeverpflichtungen nachgekommen ist.

2. Stellt sich später heraus, dass Urlaubs- und Lohnausgleichsersattungsansprüche des Arbeitgebers teilweise nicht bestanden haben (hier: ein Arbeitnehmer war kein gewerblicher Arbeitnehmer sondern Angestellter), so kann die ULAK vom Arbeitgeber nach § 812 BGB Zahlung des insoweit auf das Beitragskonto überwiesenen Betrages verlangen.

 

Normenkette

BGB § 812; VTV/Bau §§ 18-19

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 19.06.2007; Aktenzeichen 8 Ca 816/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 2007 – 8 Ca 816/06 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte Erstattungsleistungen an den Kläger zurückzuzahlen hat.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau] iVm den Vorschriften des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Nach den tarifvertraglichen Vorschriften, die sämtlich für allgemeinverbindlich erklärt sind, haben die baugewerblichen Arbeitgeber die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der tariflich vorgesehenen Leistungen durch Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der monatlichen Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer aufzubringen. Diese Beiträge sind nach näherer tariflicher Maßgabe der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) AG (früher VVaG) als der tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes monatlich zu melden und zu zahlen. Nach den tariflichen Bestimmungen erstattet der Kläger den baugewerblichen Arbeitgebern die von diesen an ihre gewerblichen Arbeitnehmer gezahlten Urlaubsvergütungen sowie den tariflichen gezahlten Lohnausgleich. Außerdem haben die baugewerblichen Arbeitnehmer für die bei ihnen beschäftigten Angestellten einen monatlichen, zur Aufbringung der Leistungen für die tarifliche Zusatzversorgung bestimmten, Beitrag an die ZVK zu entrichten.

Der Beklagte unterhält ein Bauunternehmen und nimmt derzeit am bautariflichen Sozialkassenverfahren teil. In einem vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden geführten Rechtsstreit (Az 7 Ca 2017/04) stritten die ZVK und der Beklagte um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von seitens des Beklagten gemeldeter Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Mai 2000 bis April 2002. Gemeldet hatte der Beklagte dabei auch die auf den als Angestellten beschäftigten Arbeitnehmer Xxxxxxx Xxxxxxx entfallenen Bruttolöhne. Für diesen hatte der Beklagte für den Zeitraum von Juni 2000 bis August 2003 insgesamt EUR 15.256,74 gemeldet.

Gegenüber dem Kläger machte der Beklagte Anfang 2004 Erstattungsbeträge für gezahlte Urlaubsvergütung und verauslagten Lohnausgleich im Zeitraum von Dezember 2000 bis Januar 2004 in Höhe von insgesamt EUR 14.021,92 geltend. In diesem Betrag sind Erstattungsansprüche für den Arbeitnehmer Xxxxxxx in Höhe von insgesamt EUR 7.417,98 enthalten. Die Erstattungsbeträge zahlte der Kläger nicht an den Beklagten aus, sondern veranlasste gegenüber der ZVK, dass die Erstattungsbeträge auf dem von der ZVK geführten Beitragskonto des Beklagten diesem gutgeschrieben wurden. Dies teilte der Kläger dem Beklagten mit (Bl. 12 bis 63 d.A.).

Nachdem in dem vorbezeichneten arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Durchführung einer Beweisaufnahme unstreitig geworden war, dass es sich bei dem Arbeitnehmer Xxxxxxx um einen Angestellten und nicht um einen gewerblichen Arbeitnehmer handelte, stornierte die ZVK die auf diesen Arbeitnehmer entfallenen Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer auf dem Beitragskonto des Beklagten und buchte gleichzeitig die auf diesen Arbeitnehmer entfallenen Angestelltenbeiträge in Höhe von EUR 1.471,41 ins Soll. Danach betrug die Beitragsschuld des Beklagten für den Zeitraum Juni 2000 bis Januar 2004 für gewerbliche Arbeitnehmer statt der gemeldeten EUR 28.526,50 tatsächlich EUR 13.269,76 und für Angestellte statt der gemeldeten EUR 0,00 tatsächlich EUR 1.471,41. Die Erstattungsgutschriften wurden mit ...

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