Entscheidungsstichwort (Thema)

Flugzeugführer. begründeter Antrag auf Arbeitszeitverringerung mit Verteilungswunsch;. Arbeitszeitreduzierung bei Freistellung [Flugzeugführer]. Verteilungswunsch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Freistellung von der Arbeit für eine bestimmte Dauer in einem Block oder in mehreren Blöcken unter entsprechender Reduzierung der monatlichen Vergütung stellt eine Arbeitszeitverringerung dar; der Arbeitnehmer beansprucht damit nicht Gewährung irgendeiner Form von “Sonderurlaub„.

2. Arbeitszeitreduzierung ist beim fliegenden Personal eines Luftverkehrsunternehmens aufgrund der Besonderheiten der Arbeitszeitgestaltung grundsätzlich auch nur durch die Gewährung zusätzlicher freier Tage möglich, wobei als Annex zum Verringerungsanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 1TzBfG auch ein Neuverteilungsanspruch besteht, der Arbeitnehmer hierbei auch nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitverteilung beschränkt ist und bereits aus diesem Grund eine Zusammenfassung des verringerten Arbeitszeitvolumens zu einem jährlichen Freizeitblock oder auch zu mehreren Freizeitblöcken prinzipiell jedenfalls möglich und zulässig ist.

 

Normenkette

TzBfG §§ 8, 8 Abs. 1, 4, 6

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 29.09.2011; Aktenzeichen 19 Ca 2232/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2011, 19 Ca 2232/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Arbeitszeitreduzierung bei Freistellung jeweils vom 20. bis 25. eines jeden Kalendermonats. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 146 bis 148R d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 29. September 2011 verkündetes Urteil, 19 Ca 2232/11, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG lägen vor; der Kläger begehre auch Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und nicht unbezahlten Sonderurlaub. Die im Jahr 2010 gestellten Verringerungsanträge führten nicht zu einer Sperrwirkung nach § 8 Abs. 6 TzBfG. Es habe sich nicht um Verringerungsverlangen iSd. § 8 TzBfG gehandelt, sondern um befristete bzw. ohne die Möglichkeit eines Verteilungswunschs erfolgte Anträge auf der Grundlage der nach wie vor angewandten Regelungen der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer. Die Beklagte habe auch dem Verringerungs- und Neuverteilungsverlangen des Klägers entgegenstehende betriebliche Gründe nicht hinreichend dargelegt. Es sei nicht erkennbar, dass ein betriebliches Organisationskonzept der Beklagten bzw. die diesem zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch das Teilzeitbegehren des Klägers wesentlich beeinträchtigt würden. So sei weder erkennbar, dass die Abwesenheit des Klägers zu den beantragten Zeiten zu einer nicht durch die anderen Kapitäne abzufangenden Kapazitätslücke führen würde, noch dass die Verringerung der Arbeitszeit des Klägers die unternehmerische Aufgabendurchführung wesentlich erschweren würde. Es sei auch nicht konkret dargelegt, in welchem Umfang die beantragte Teilzeit zu einer Verringerung der Planbarkeit des Klägers oder des Einsatzes anderer Kapitäne führen würde. Auch die Urlaubsplanung der Beklagten stehe dem Teilzeitanspruch nicht entgegen. Das Vorbringen des Arbeitgebers müsse hierbei zumindest erkennen lassen, dass Urlaubsanträge für die vom Arbeitnehmer gewünschte Freizeitphase besonders gehäuft auftreten. An den Weihnachtsfeiertagen liege dies zwar nahe, dies ersetze aber keinen konkreten Vortrag zur Häufigkeit von Urlaubsanträgen in anderen Zeiträumen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 148R bis 154R d.A.).

Gegen dieses ihr am 21. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. November 2011 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 12. Dezember 2011 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 23. Januar 2012 am 18. Januar 2012 begründet.

Sie hält daran fest, die vom Kläger begehrte Teilzeit könne aus Kapazitätsgründen nicht gewährt werden. Darüber hinaus sei die begehrte Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des bestehenden Organisationskonzepts nicht darstellbar, da sie die Planbarkeit des Klägers signifikant einschränke. Sie wiederholt und vertieft insoweit ihren Vortrag und vertritt die Auffassung, dem Teilzeitbegehren stehe bereits die Veränderungssperre nach § 8 Abs. 6 TzBfG entgegen. Sie meint, die im Jahr 2010 vom Kläger gestellten Teilzeitanträge mit ihren Schreiben vom 02. November 2010 (Bl. 191 d.A.) und 14. Dezember 2010 (Bl. 192 d.A.) berechtigt abgelehnt zu haben, wobei der auf Reduzierung der Arbeitszeit um sechs Tage pro Monat gerichtete Antrag entgegen der Auffassung der angefochtenen Entscheidung ein Verri...

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