Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

 

Leitsatz (redaktionell)

Versorgungsordnungen mit „gespaltener Rentenformel” sind entsprechend des ursprünglichen Regelungsplans so auszulegen, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze errechnet.

 

Normenkette

SGB VI § 275c; SGB IV §§ 159-160

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.07.2010; Aktenzeichen 2 Ca 10860/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.04.2013; Aktenzeichen 3 AZR 512/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 28.07.2010 – 2 Ca 10860/09 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Rente des Klägers unter Ausschluss der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 zu berechnen ist.

Der am 01. Juni 1945 geborene Kläger trat 1965 in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund Altersteilzeitvertrags vom August 2000 mit Ende Oktober 2005.

Dem Kläger war von der Beklagten ursprünglich betriebliche Altersversorgung durch Gesamtzusage versprochen worden.

Nach den bis Ende Dezember 1987 geltenden Pensionsrichtlinien hatte sich die Bank die Aufstockung der Ruhegeldstaffel um weitere Ruhegeldstufen bis zur Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung vorbehalten und von diesem Recht in der Vergangenheit jährlich Gebrauch gemacht. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung von 1987 wurde bestimmt, dass die Ruhegeldstaffel, der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung folgt. Diese Gesamtbetriebvereinbarung sollte in Absprache der Beklagten mit dem Sprecherausschuss auch auf die leitenden Angestellten – zu denen der Kläger gehörte – gelten. All dies teilte die Beklagte dem Kläger im Dezember 1987 mit (vgl. Anlage K zum Schriftsatz des Klägers vom 4.3.2011 – Bl.216 d.A.).

Im Jahr 1996 schloss die Beklagte mit dem Sprecherausschuss Richtlinien über die betriebliche Altersversorgung ab, die der entsprechenden Betriebsvereinbarung für nicht leitende Angestellte entsprach. Mit Schreiben vom August 1996 unterrichtete die Beklagte den Kläger darüber und bat ihn „auf diesem Schreiben zu bestätigen, dass die neue Regelung zukünftig auch auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll”. Der Kläger unterschrieb, dass er sich „mit dem Inhalt dieses Schreibens … einverstanden” erkläre (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2010 Bl. 57 d.A.).

Gemäß dieser „Richtlinie über die betriebliche Altersversorgung der leitenden Angestellten der A” (nur noch: Richtlinie 96), die der Unternehmersprecherausschuss der Beklagten mit dieser am 02. Januar 1996 abgeschlossen hatte, sollten Angestellte, die bis zum 31. Dezember 1980 in die Dienste der Bank eingetreten sind, betriebliche Versorgungsleistungen nach der Betriebsvereinbarung „Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank „ (nur noch: Pensionsrichtlinien 87) vom 08. September 1987 in der jeweils geltenden Fassung erhalten. Diese Pensionsrichtlinien 87 wurden zuletzt für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2000 unter dem 11.12.2001 neu gefasst (vgl. Richtlinie 96 und Pensionsrichtlinie 87 Anlagen BE 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2011).

Die Pensionsrichtlinien 87 bestimmen u.a.:

„5.6 Die Ruhegeldstaffel stockt sich für jeden nach dem 01.01.1988 erfolgenden Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu deren Höhe in Stufen von EUR 255,65 auf, wobei der Pensionszuschuss für jeweils weitere EUR 255,65 pensionsfähiges Gehalt EUR 30,68 p.a. beträgt.

Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze kann einen zum 31.12. des Vorjahres erreichten Anspruch nicht mindern.”

„5.8 Für den Teil des pensionsfähigen Gehaltes, der den jeweiligen Endbetrag der Ruhegeldstaffel überschreitet, wird nach 40 Dienstjahren ein zusätzlicher Pensionszuschuss in Höhe von 60 % dieses Gehaltsteiles gewährt. Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieser Prozentsatz um 1 % gemindert (d.h. nach 39 Dienstjahren 59 %, nach 38 Dienstjahren 58 % usw.).”

Wegen des weiteren Inhalts der Pensionsrichtlinie wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift – Bl. 11 d.A. verwiesen.

Die Beklagte kündigte im Dezember 2003 die Richtlinie 96 und die Gesamtbetriebsvereinbarung Pensionsrichtlinien 87 fristgemäß zum Jahresende 2004. Im Mai 2004 schloss die Beklagte nach Neuverhandlungen im Frühjahr 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat Gesamtbetriebsvereinbarungen und mit dem Unternehmenssprecherausschuss der leitenden Angestellten entsprechende Richtlinien über zwei neue Alterversorgungsregelungen: den „B Bausteinplan zur betrieblichen Altersvorsorge” (CBA) für alle bis zum Jahresende 2004 eingetretenen Mitarbeiter der Beklagten (vom 06.05.2004 – nur noch: Sprecherausschussrichtlinie CBA und den „B Kapitalplan zur betrieblichen Altersvorsorge” (CKA) für die ab 2005 neu eintretenden ...

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