Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelfall einer Befristung aufgrund außergerichtlichen Vergleiches. Befristung. Vergleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein außergerichtlicher Vergleich über den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags rechtfertigt die Befristung jedenfalls dann sachlich, wenn diesem Vergleich ein offener Streit der Parteien über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist.

 

Normenkette

BeschFG

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.05.2000; Aktenzeichen 14 Ca 5789/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen 7 AZR 666/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2000 – 14 Ca 5789/99 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 03. September 1961 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Klägerin ist seit dem 01. Januar 1991 bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellte in Teilzeit beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt durchschnittlich DM 2.275,00. Ihrem Arbeitsverhältnis lagen insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge zugrunde, für deren nähere Einzelheiten ergänzend auf Bl. 34–59 d.A. Bezug genommen wird. Danach richtete sich das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft Vereinbarung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin war zuletzt in Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert.

Der letzte zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag datiert vom 06. August 1998. Für seinen Inhalt wird ergänzend auf Bl. 58–59 d.A. Bezug genommen. Nach diesem Arbeitsvertrag (§ 1 Ziff. 4, 4.1) war die Klägerin auf bestimmte Zeit nach der Sonderregelung 2 y BAT als Zeitangestellte bei dem beklagten Land beschäftigt, und zwar für die Zeit vom 01. August 1998 bis 31. Juli 1999. Der Vertrag enthält in der genannten Ziffer den Zusatz:

„Befristet nach § 21 BerzGG in der jeweiligen Fassung zur Vertretung von Frau …, FA Ff V – wegen vorübergehendem überhöhtem Arbeitsanfall in den St. Stellen (Bankenverfahren).”

Unter § 5 enthält der Arbeitsvertrag folgende Nebenabrede:

„Frau … nimmt ihre Klage gegen das Land Hessen vom 08.05.1998 (Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 14 Ca 3410/98) zurück.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses nach dem Arbeitsvertrag vom 06. August 1998.

Der Nebenabrede gem. § 5 des Arbeitsvertrages lag ein Streit der Parteien über die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 20. August 1997 (Bl. 56, 57 d.A.) für den Zeitraum vom 01. September 1997 bis 31. Juli 1998 zugrunde. Die Klägerin hatte bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 27. April 1998 eingegangen Klage gegen die Wirksamkeit dieser Befristung erhoben (Bl. 141–143 d.A.). Über diese Klage fand am 08. Juni 1998 eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht statt.

In der Folgezeit nach dem Gütetermin traten die Parteien in außergerichtliche Vergleichsverhandlungen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ein. Das beklagte Land unterbreitete der Klägerin in diesem Zusammenhang ein Angebot, das Arbeitsverhältnis befristet für die Dauer eines Jahres fortzusetzen. Hierüber fand am 14. Juni 1998 ein Gespräch mit der Klägerin in Anwesenheit der Frauenbeauftragten und des Personalratsvorsitzenden der Oberfinanzdirektion statt. Die Klägerin erklärte sich zunächst nur unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Entscheidung über die anhängige Klage zum Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages bereit, was jedoch von den Verhandlungsführern des beklagten Landes einschließlich der Frauenbeauftragten und dem Personalrat abgelehnt wurde. In den folgenden Verhandlungen kamen die Parteien schließlich überein, dass mit der Klägerin ohne diesen Vorbehalt ein befristeter Arbeitsvertrag für ein Jahr ab dem 01. August 1998 abgeschlossen werde, die Klägerin im Finanzamt Frankfurt am Main V eingesetzt werde und die Klägerin im Gegenzug ihre vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängige Klage zurücknehme. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung schlossen die Parteien den Arbeitsvertrag vom 06. August 1998, der in § 5 die von der Klägerin eingegangene Verpflichtung zur Rücknahme ihrer damaligen Klage ausdrücklich enthält.

Bereits im September 1997 hatte das … einen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main in Zusammenhang mit einem Steuerfahndungsverfahren gegen mehrere Großbanken erhalten, die ab 15. Juni 1998 durchsucht wurden. Zur Erledigung des in diesem Zusammenhang aufgetretenen erhöhten Arbeitsanfalls in der Steuerfahndung wurden aus allen Arbeitsbereichen des F. Mitarbeiter zur Verstärkung für die Datenaufbereitung und Datenerfassung der Steuerfahndung abgezogen.

In der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes war...

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