Leitsatz (amtlich)

Lektoren, die als Lehrkräfte an einer Hochschule tätig sind, ist die Vergütungsordnung zum BAT durch die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen in der seit dem 1.1.1979 geltenden Fassung vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung verschlossen. Die im Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, daß sich das Arbeitsverhältnis „nach dem BAT vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen” bestimme, spiegelt nur das wider, was ansonsten tarifrechtlich gilt, öffnet dem Lektor also gerade nicht die Anlage 1 a zum BAT.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23a; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.11.1987; Aktenzeichen 1 Ca 163/87)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16.11.1987 – AZ: 1 Ca 163/87 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Rechtsmittel der Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin steht seit dem 15.10.1971 als Lektorin in den Diensten des beklagten Landes Hessen. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien bestimmte sich nach den befristeten Arbeitsverträgen vom 8.12.1971 (s. Bl. 9 d.A.), 26.11.1972 (s. Bl. 8 d.A.) und 9.2.1973 (s. Bl. 7 d.A.); seit dem 1.3.1975 richtet er sich nach dem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 1.2.1975 (s. Bl. 10, 11 d.A.). Alle vorgenannten Arbeitsverträge haben formularmässig im § 1 vorgesehen, daß die Klägerin „unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT” eingestellt bzw. weiter beschäftigt werde. § 2 des jeweiligen Arbeitsvertrages lautet sodann:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen”.

Die Klägerin verfügt über den aus Bl. 51–54 d.A. ersichtlichen ausländischen Hochschulabschluß. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit wird auf die inhaltlich unstreitige Aufgabenbeschreibung Bl. 45–50, 55 d.A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 13.10.1986 (s. Bl. 12 d.A.) hat die Klägerin darum gebeten, ihr im Wege des Bewährungsaufstiegs Gehalt nach der Vergütungsgruppe I b BAT zu gewähren.

Da das beklagte Land dies unter dem 23.6.1987 endgültig abgelehnt hat (s. Bl. 13 d.A.), verfolgt die Klägerin ihren Anspruch gerichtlich weiter. Sie hat mit näherer Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird (s. Bl. 2–6 d.A.), die Ansicht vertreten, der BAT finde angesichts der vorliegenden vertraglichen Regelung der arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen der Parteien unter Einschluß des Teiles I seiner Anlage 1 a Anwendung. Der Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien gehe sowohl dem § 3 g BAT als auch der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen in der seit dem 1.1.1979 geltenden Fassung vor, so daß die insoweit dem Anspruch der Klägerin entgegenstehende tarifrechtliche Rechtslage unbeachtlich sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, seit dem 15.10.1986 an sie Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land sieht sich durch die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen in der seit dem 1.1.1979 geltenden Fassung daran gehindert, den Anspruch der Klägerin zu bejahen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Inhalt dieses der Klägerin am 19.2.1988 zugestellten Urteils ergibt sich aus Bl. 22–25 d.A. Hierauf wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Mit ihrer am 21.3.1988 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen (s. Bl. 29 d.A.), am 24.5.1988 Innerhalb der verlängerten (s. Bl. 38 d. A.) Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung (s. Bl, 39–55 d.A.) macht die Klägerin geltend, § 23 a BAT sei anwendbar, da der in § 3 g BAT enthaltene Ausschluß des BAT für Lektoren im vorliegenden Fall zulässig und wirksam durch die Arbeitsverträge der, Parteien beseitigt worden sei (s. Bl. 42, 43 d.A.). Da die Vorbemerkung Nr. 5 z. Zt. des Vertragsschlusses der Parteien noch nicht den ab 1.1.1979 geltenden Inhalt gehabt habe, Lehrkräfte außerhalb des Schulbetriebes allgemeinbildender und berufsbildender Schulen von der Anlage 1 a seinerzeit also nicht ausgenommen gewesen seien, habe die Klägerin bereits aufgrund des Vertragsschlusses als sicher annehmen dürfen, ab 15.10.1986 im Wege des Bewahrungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe I b BAT eingeordnet zu werden (s. Bl. 44 d.A.). Daran sei das beklagte Land gemäß § 145 BGB gebunden. Es könne auch keinem Zweifel unterliegen, daß sich die Klägerin bewahrt habe und die Tätigkeitsmerkmale der für den Bewährungsaufstieg maßgeblichen Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe II a BAT in subjektiver und objektiver Hinsicht während der Bewährungszeit ohne Unterbrechung erfüllt habe (s. Bl. 44–50 d.A.). Hinsichtlich ergänzender Rechtsausführungen der Klägerin wird auf ihren Schriftsatz vom 4.10.1988 (s. Bl. 63–77 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist,...

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