Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristete Arbeitszeiterhöhung. Inhaltskontrolle

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die als allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte befristete Aufstockung einer halben Stelle auf eine volle Stelle unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB und nicht der Befristungskontrolle gemäß § 14 TzBfG.

2. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB liegt nicht vor, wenn die befristete Erhöhung der Arbeitszeit wegen der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten für die entsprechende Wahlperiode erfolgte oder wenn der Arbeitgeber tariflich verpflichtet ist, frei werdende Stellen vorrangig Arbeitnehmern anzubieten, die durch anderweitige Dienststellenschließungen ihren Arbeitsplatz verloren haben.

 

Normenkette

BGB § 305 Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 310 Abs. 3 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 08.10.2008; Aktenzeichen 9 Ca 201/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 08. Oktober 2008 – 9 Ca 201/08 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung.

Die Klägerin ist seit 01. Januar 1980 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst in Vollzeit, ab 05. November 1986 zu 50% der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.

Am 16. Juli 2001 wurde die Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten der Standortverwaltung A gewählt. Unter dem 11. März 2003 vereinbarten die Parteien eine Änderung des Arbeitsvertrages, nach dem die Klägerin ab 01. März 2003 bis zum Ablauf der Amtsperiode als Gleichstellungsbeauftragte, längstens bis zum 25. August 2004, als vollbeschäftigte Angestellte weiter beschäftigt werden sollte. Mit Schreiben vom 13. März 2003 wurde der Klägerin bei der Standortverwaltung A die Aufgaben einer Bürokraft (0,5) übertragen. Im Jahr 2004 wurde die Klägerin dann als Gleichstellungsbeauftragte wiedergewählt. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien unter dem 30. Juli 2004 (Bl. 26 d. A.) mit Wirkung ab 25. August 2004 einen Änderungsvertrag, nach dessen § 1 die Klägerin als vollbeschäftigte Angestellte gem. SR 2y Nr. 1 b BAT für die Zeit ihrer Amtsperiode als Gleichstellungsbeauftragte der Standortverwaltung A weiterbeschäftigt werden sollte. Des Weiteren ist in diesem Änderungsvertrag aufgenommen, dass nach Ablauf der Amtsperiode als Gleichstellungsbeauftragte der Standortverwaltung A die Klägerin als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechend vollbeschäftigten Angestellten auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt werde.

Unter dem 03. März 2005 beantragte die Klägerin die unbefristete Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit und begründete diesen Antrag u. a. mit ihrer persönlichen Erwerbssituation.

Unter dem 23. Dezember 2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Nach einiger Korrespondenz lehnte die Beklagte am 18. März 2007 die Entfristung der Arbeitszeiterhöhung nochmals und letztmalig ab.

Mit der am 10. Juni 2008 beim Arbeitsgericht Kassel eingereichten Klage hat die Klägerin ihre unbefristete Vollzeitbeschäftigung über den 31. Dezember 2008 hinaus begehrt. Sie ist der Ansicht gewesen, sachliche Gründe für die befristete Arbeitszeiterhöhung lägen nicht vor. Ein sachlicher Grund sei insbesondere nicht in ihrer Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten zu sehen, da die erstmalige befristete Erhöhung der Arbeitszeit vom 11. März 2003 im Vorfeld der Übernahme von Aufgaben der Standortverwaltung B begründet worden sei. Ein Anspruch auf Beschäftigung in Vollzeit folge, so hat die Klägerin gemeint, jedenfalls aus § 15 b Abs. 3 BAT bzw. § 11 Abs. 3 TVöD. Ein freier und besetzbarer Dienstposten liege betreffend dem von ihr zuletzt eingenommenen Dienstposten TE/Z 521/320 vor, der für eine Vollzeitbeschäftigung ausgeschrieben und bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Tätigkeit durch sie auch als Vollzeitposten begleitet worden sei. Einer Aufstockung ihrer Arbeitszeit stünde auch nicht ein etwaiger Einstellungs-/Arbeitszeiterhöhungstopp gemäß ministerieller Verfügung entgegen. Bei der Beklagten seien im Jahr 2005 bis 2007 eine Vielzahl von unbefristeten Einstellungen und auch eine unbefristete Aufstockung der Arbeitszeit einer Mitarbeiterin von Teilzeit auf Vollzeit durchgeführt worden. Die Klägerin ist schließlich der Ansicht gewesen, ihr Anspruch auf unbefristete Erhöhung der Arbeitszeit ergebe sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus der Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte, da sie von der Beklagten im Zusammenhang mit der unbefristeten Abänderung des ursprünglichen Vollzeitarbeitsvertrages in einen Teilzeitarbeitsvertrag nicht über die Möglichkeit einer Befristung der Arbeitszeitreduzierung belehrt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass zwischen den Parteien auch über ...

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