keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich. Bautarifvertrag. bauliche Hilfsarbeiten. Allgemeinverbindlicherklärung. Einschränkung. Bestimmtheitsgebot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den baulichen Leistungern im Sinne der Bestimmungen über den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge gehört auch die Durchführung von baulichen Hilfsarbeiten wie das Verbringen von Menschen und Material zur Baustelle, das Vertragen von Material auf Baustellen, die Entsorgung von Bauschutt, die Reinigung und das Aufräumen von Baustellen sowie das Einrichten der Baustellen. Das gilt auch dann, wenn diese Arbeiten von Arbeitnehmern an und auf Baustellen verrichtet werden, an denen die eigentlichen Bauleistungen von Subunternehmern. des Arbeitgebers der mit Hilfstätigkeiten befassten Arbeitnehmer durchgeführt werden.

2. Die Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlichkeiterklärung der Bautarifverträge vom 24. Februar 2006 (BAnz Nr. 71 v. 11. April 2006) ist unwirksam, soweit in ihr unter III 5 bestimmt ist, dass die dort genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen unter den angeführten Voraussetzungen dann nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden, „wenn derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist.” Diese Klausel genügt nicht dem auch für Einschränkungen einer Allgemeinverbindlichkeiterklärung geltenden Bestimmtheitsgebot.

3. Die partielle Unwirksamkeit der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlichkeit berührt nicht die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge im übrigen.

 

Normenkette

TVG 1; TVG 5; VTV/Bau 1 II

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 15.01.2008; Aktenzeichen 8 Ca 1661/06)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 23.02.2007; Aktenzeichen 8 Ca 2477/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.06.2010; Aktenzeichen 4 AZR 934/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Januar 2008 – 8 Ca 1661/06 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 20.060,63 (in Worten: Zwanzigtausendsechzig und 63/100 Euro) zu zahlen.

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2007 – 8 Ca 2477/06 – ist wirkungslos.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Februar bis August 2006.

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die am 10. August 2000 durch Gesellschaftsvertrag gegründete und am 23. Oktober 2000 ins Handelsregister eingetragene Beklagte, die seit 28. Dezember 2005 mit dem Tischlerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, ist seit 01. Juni 2005 Mitglied der Tischlerinnung Xxxxxxxx, die wiederum Mitglied des Fachverbandes des Tischlerhandwerks Nordrhein-Westfalen, eines Mitgliedsverbandes des Bundesverbandes Holz und Kunststoff ist. Der Fachverband des Tischlerhandwerks Nordrhein-Westfalen ist neben anderen Landesinnungsverbänden des Tischlerhandwerks auf Arbeitgeberseite Partei eines Manteltarifvertrages für das Tischlerhandwerk (MTV/Tischler), der am 19. Januar 2005 mit Geltungsdauer ab 01. April 2005 mit der Tarifgemeinschaft der Gewerkschaft Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB – GKH im CGB – und dem Deutschen Handels und Industrieangestellten-Verband (DHV) auf Arbeitnehmerseite geschlossen worden ist. Hinsichtlich des Inhalts dieses Tarifvertrages wird auf Bl. 332 bis 346 und dessen Anlage zum fachlichen Geltungsbereich (Bl. 347 d.A.) Bezug genommen Die Frage, ob die Gewerkschaft Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB (GKH im CGB) eine tariffähige Gewerkschaft ist, ist gegenwärtig Gegenstand eines von der Gewerkschaft IG Metall eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Der die begehrte Feststellung, dass die Gewerkschaft Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB – GKH im CGB – keine tariffähige Gewerkschaft sei, abweisende Antrag des Arbeitsgerichts Paderborn (Beschluss vom 14. März 2008 2 BV 30/07) ist derzeit im Beschwerderechtszug beim Landesarbeitsgericht Hamm (10 TaBV 89/08) anhängig.

Darüber hinaus ist die Beklagte, die jedenfalls seit Juni 2005 Arbeitnehmer beschäftigt und bei der im Zeitraum Februar 2006 bis August 2006 sechs bis sieben gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, seit Mitte 2005 Mitglied des Bauindustrieverbandes Nordrhein-Westfalen, der Mitglied im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie ist. Zur Winterbauumlage wird die Beklagte nicht herangezogen.

Im Geschäftsleben tritt die Beklagte, die jedenfalls auch mit Subunternehmern zusammenarbeitet, als Betrieb zur Durc...

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