keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Beitragsbemessungsgrenze. Beschäftigungsgrad

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der Pensionsordnung der AHB ist für Versorgungsfälle des Jahres 2003 nicht auf die (außerordentliche) Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr durch § 275 c SGB VI, sondern auf die nach § 159 SGB VI sich errechnende Erhöhung (SV BezGrV 2003 v. 17.12.2002 BGBl. I 2002) abzustellen.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; SGB VI § 159 Abs. 6, § 275c

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.04.2006; Aktenzeichen 7 Ca 10477/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 12.04.2006 – 7 Ca 10477/04 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.412,70 EUR (in Worten: Viertausendvierhundertzwölf und 70/100 Euro) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.667,02 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertsiebenundsechzig und 02/100 Euro) seit dem 01.12.2004 aus weiteren 1.667,02 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertsiebenundsechzig und 02/100 Euro) seit dem 12.04.2006 und aus weiteren 1.078,66 EUR (in Worten: Eintausendachtundsiebzig und 66/100 Euro) seit dem 21.02.2007.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab März 2007 eine weitere monatliche Betriebsrente von 98,06 EUR (in Worten: Achtundneunzig und 06/100 Euro) d.h. insgesamt monatlich 233,92 EUR (in Worten: Zweihundertdreiunddreißig und 92/100 Euro) zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die erstinstanzlichen Kosten hat die Beklagte zu 44% und der Kläger zu 56% zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu 87% und der Kläger zu 13% zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Betriebsrente.

Der am 13. Mai 1943 geborene Kläger war vom 01. September 1980 bis zum 31. Mai 2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. Ab 18. Mai 1998 bestand zwischen den Parteien ein Altersteilzeitverhältnis aufgrund Vertrags vom gleichen Tag (Kopie Anlage K 2, Bl. 12 ff. d.A.). Danach betrug die Arbeitszeit im Durchschnitt die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und die Vergütung wurde nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit gemindert. Hinsichtlich der pensionsfähigen Bezüge ist in § 5 bestimmt:

„Pensionsfähiger Bezug ist das fiktive Vollzeitgehalt von DM 9.585,00.”

Der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richtet sich nach der Betriebsvereinbarung „Pensionsordnung” vom 01. Dezember 1991, die von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen worden war. Dort heißt es u.a.:

§ 4 Anrechnungsfähige Dienstzeit

1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten alle Zeiten, in denen der/die Mitarbeiter/-in ohne Unterbrechung nach der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zur Bank gestanden hat und soweit Gehalt oder Vergütung von der Bank geschuldet wurde.

2. …

§ 5 Pensionsfähige Bezüge

1. Die pensionsfähigen Bezüge bestehen aus dem letzten tariflichen oder vertraglichen Monatsgehalt einschließlich etwaiger übertariflicher Zulagen.

2. …

§ 6 Höhe der Versorgungsleistungen

1. Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit entsprechend § 4 und den pensionsfähigen Bezügen nach § 5.

2. Die monatliche Leistung beträgt für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,15% der pensionsfähigen Bezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung (§ 159 SGB VI) und 1,5% der pensionsfähigen Bezüge über der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung. (Es werden höchstens 35 Dienstjahre angerechnet.)”

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Pensionsordnung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Bl. 16 d.A.) Bezug genommen.

Seit 01. Juni 2003 bezieht der Kläger von der Beklagten vorgezogene Altersrente von EUR 135,86 monatlich. Dabei legt die Beklagte als pensionsfähige Bezüge DM 9.585,00 monatlich (= EUR 4.900,73 monatlich) zugrunde. Sie geht weiter aus von der in § 275 c SGB VI für das Jahr 2003 auf EUR 5.100,00 festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze. Sie berücksichtigt demgemäß für die gesamten Bezüge des Klägers einen Prozentsatz von 0,15. Weiter kürzt sie die Rente auf 89,83% im Hinblick auf den sich aufgrund der Altersteilzeit ergebenden Beschäftigungsgrads von 89,83% und schließlich um 0,3% für jeden der 60 Monate, um die der Rentenbezug vorgezogen wurde. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Beklagten wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 28 d.A.) verwiesen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Berechnung der Beklagten sei in zweierlei Hinsicht unrichtig:

Die Beklagte habe für die Berechnung nicht auf die nach § 275 c SGB VI für das Jahr 2003 festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze abstellen dürfen, da die außergewöhnliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze von EUR 4.50...

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