Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer beurlaubten Beamtin auf Grund Eintritts der auflösenden Bedingung gem. § 4 Abs. 3 der Anlage 1 des Manteltarifvertrages für die T-Systems International

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bedingungsabrede in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 des Manteltarifvertrages für die T-Systems International ist als solche wirksam. Vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen ist sie allerdings dahingehend einzuschränken, dass der Grund für die Nichtverlängerung des Sonderurlaubs eines beurlaubten Beamten aus der Sphäre des Dienstherrn und nicht aus der des Vertragsarbeitgebers rühren muss (Abgrenzung zu BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - NZA 2006, 858 ff.).

Ersteres war hier erkennbar nicht der Fall. Die Dienstherrin der verbeamteten Klägerin hat mit der Nichtverlängerung des Sonderurlaubs ausschließlich den betrieblichen Entwicklungen der Beklagten, die zum Zwecke der Rationalisierung zwei Transformationsprogramme aufgelegt hat, Rechnung getragen.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für die T-Systems International Anlage 1 § 4 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Entscheidung vom 16.12.2015; Aktenzeichen 1 Ca 188/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2018; Aktenzeichen 7 AZR 690/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2015 - 1 Ca 188/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag für die T8 Systems International (MTV TSI) mit Ablauf des 31. Oktober 2015 beendet wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 1/4 die Klägerin und zu 3/4 die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Eintritt einer auflösenden Bedingung und Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der A AG (im Folgenden: A AG). Sie betreibt die Informations- und Kommunikationstechnik für den Konzern der A sowie für multinationale Konzerne und öffentliche Institutionen.

Die am xx. xx 1963 geborene Klägerin ist Beamtin der Besoldungsgruppe A 8. Sie war seit dem 1. Juli 1999 beurlaubt und auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 3. Juni 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Ihre Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis erfolgte nach § 13 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) idF. vom 17. November 2004 (BGBl. I S. 2836 ff.). Bei der Beklagten war sie als Sachbearbeiterin Querschnitt/Support mit dem Bestellen von Hardware und dem Bearbeiten von Rechnungen für das Ressort B bundesweit betraut. Sie ist ordentliches Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats in C und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Der Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2004, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 11 ff. d. A. verwiesen wird, enthält ua. folgende Regelung:

"...

§ 2 Inhalt des Arbeitsverhältnisses

Für das Arbeitsverhältnis gelten die für die Gesellschaft geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung sowie die Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages..."

§ 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag für die T-Systems International (im Folgenden: MTV TSI) lautet wie folgt:

"Das Arbeitsverhältnis endet, wenn das ruhende Beamten- oder Arbeitsverhältnis bei der A AG wieder auflebt."

Die Beklagte verabschiedete zum Zwecke der Rationalisierung zwei Transformationsprogramme ( D sowie E ), die ua. zum Einsparen von Personal führen sollten. Hierüber schloss sie mit dem Gesamtbetriebsrat T-Systems International am 29. April 2014 eine Gesamtbetriebsvereinbarung (Bl. 73 ff. d. A.). In § 7 dieser Rahmenvereinbarung wird ua. zwischen von dem Aufgabenwegfall voll betroffenen Mitarbeitern sowie teilbetroffenen Mitarbeitern unterschieden, die nur teilweise wegfallende Aufgaben ausübten. Bezüglich der Gruppe der teilbetroffenen Mitarbeiter heißt es in § 8 der Rahmenvereinbarung auszugsweise:

"§ 8 Auswahlverfahren bei Teil-Betroffenheit

(1) Ziel des Auswahlverfahrens unter den teilbetroffenen Beschäftigten... ist eine Festlegung, bei welchen Beschäftigten der Arbeitsplatz bestehen bleibt und bei welchen Beschäftigten der Arbeitsplatz wegfällt.

Bei der Auswahl der Beschäftigten für die verbleibenden Arbeitsplätze sollen die Businessanforderungen und die betrieblichen Belange berücksichtigt aber auch die sozialen Aspekte der Beschäftigten mit beachtet werden. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der folgenden Merkmale:

- fachliche Eignung in Bezug auf die verbleibenden Arbeitsplätze und ggf. erforderliche Qualifizierung,

- soziale Gesichtspunkte durch freiwillige Angaben des Beschäftigten (Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder, Familienstand, Schwerbehinderung sowie besondere soziale Gesichtspunkte).

(2) Zur Koordinierung der Umsetzung des Auswahlverfahrens für die im Interessenausg...

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