Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Einstandspflicht. Pensionskasse. Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Herabsetzung der Leistungen der Pensionskasse infolge Fehlbetrags

 

Leitsatz (amtlich)

Setzt eine Pensionskasse wegen eines aufgetretenen Fehlbetrages satzungsgemäß ihre Leistungen herab, hat der Arbeitsgeber gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG dem Arbeitnehmer, dem er Versorgung über diese Pensionskasse versprochen hat, die Minderung auszugleichen.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.05.2011; Aktenzeichen 11 Ca 6516/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.09.2014; Aktenzeichen 3 AZR 616/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2011 - 11 Ca 6516/10 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.141,88 EUR (in Worten: Siebentausendeinhunderteinundvierzig und 88/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.448,74 EUR (in Worten: Dreitausendvierhundertachtundvierzig und 74/100 Euro) brutto seit Klagezustellung und aus 3.705,66 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertfünf und 66/100 Euro) brutto seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2011 einen weiteren monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 168,61 EUR (in Worten: Hundertachtundsechzig und 61/100 Euro) brutto als weitere Betriebsrente, jeweils zu verzinsen mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 02. des Folgemonats zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem Jahr 2011 durch Herabsetzung der Leistungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG verringerte Betriebsrentenzahlungen an den Kläger durch Zahlung des jeweiligen Herabsetzungsbetrages auszugleichen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Herabsetzung der von der Pensionskasse gezahlten Pension auszugleichen hat und verpflichtet ist, sie anzupassen.

Der 1936 geborene Kläger war von 2.Januar 1974 bis 28. Februar 1999 bei der beklagten Stiftung als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt.

Im Arbeitsvertrag der Parteien ist u. a. geregelt:

§ 3

.... Der Pensionskassenbeitrag von 7% (soweit Angestelltenversicherungspflicht besteht) bzw. 12% (soweit Angestelltenversicherungspflicht nicht mehr besteht) des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes wird nach Maßgabe des § 4 vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt und pauschal versteuert. ....

§ 4 Herr .......wird nach erfolgreichem Ablauf der Probedienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, Duisburg, als Mitglied angemeldet......

Die Beklagte meldete den Kläger ab 1. Juli 1974 bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, die sich zwischenzeitlich in "Pensionskasse für die deutsche Wirtschaft VVaG" (im Folgenden: Pensionskasse) umbenannt hat, zu deren Tarif A an. Sie zahlte die anfallenden Beiträge. Die Leistungen der Pensionskasse sind in deren Satzung, den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den Tarifbedingungen (TaB) geregelt. Die Pensionskasse ist gemäß Bescheid des Bundesaufsichtsamtes für das Finanzwesen vom 9. Mai 2005 eine regulierte Pensionskasse.

§ 22 der Satzung in der Fassung vom 1. Januar 2002 regelt:

§ 22

Versicherungsmathematische Prüfung

1. Der Vorstand hat zum Abschlussstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrats oder der Aufsichtsbehörde auch zur anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.

2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5% des sich nach dem Gutachten gemäß 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5% der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Dieser Rückstellung ist nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplanmäßigen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Die Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet.

Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen Tarif-Barwerte des Tarifs A herangezogen werden. Unte...

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