Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhegeld. negative Anpassung

 

Leitsatz (amtlich)

Die „Tarifvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen” zwischen der BfG und der HBV erlaubt nicht, bei der turnusmäßigen Neuberechnung die Zusatzversorgungsleistungen unter den erstmals gezahlten Betrag zu senken.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 16, 5 I, § 17 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.10.1996; Aktenzeichen 11 Ca 949/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 31.10.1996 –11 Ca 949/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die tarifliche Zusatzversorgungsleistung an die Klägerin verringern darf entsprechend den Veränderungen von Bemessungsfaktoren seit der erstmaligen Festsetzung.

Die am 02. April 1931 geborene Klägerin stand vom 01. Juli 1955 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 01. Mai 1991 in den Diensten der Beklagten.

Die Beklagte schloß am 18. Oktober 1976 mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, deren Mitglied die Klägerin ist, eine „Tarifvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen” (im folgenden: Tarifvereinbarung). In deren „Präambel” heißt es:

„Mit der „Tarifvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen” haben die Tarifvertragsparteien eine Regelung geschaffen, die die Versorgungsansprüche der Mitarbeiter aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Beamten-Versicherungs-Verein des deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BW) wirksam ergänzt. Insgesamt ist damit beim Eintritt in den Ruhestand nach einer entsprechenden Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Gesamtversorgung in Höhe des Nettoeinkommens erreichbar. …

Auch die Versorgungsleistungen an die Rentner werden durch eine über die gesetzliche Überprüfüngsverpflichtung hinausgehende Regelung laufend an die Tarifentwicklung angepaßt.”

Die Höhe der Zusatzversorgungsleistungen (Ziff. 6 der Tarifvereinbarung Zusatzversorgungsleistungen) ist begrenzt auf 75 % des versorgungsfähigen Einkommens, höchsten 100 % des Nettoeinkommens unter Anrechnung der Sozialrente, Leistungen des Beamten-Versicherungs-Vereins und sonstigen Versorgungsleistungen, die nicht überwiegend auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen.

Das Nettoeinkommen ist nach dem zuletzt bezogenen regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen fiktiv zu berechnen unter Zugrundelegung einer einheitlichen Steuerklasse und eines einheitlichen durchschnittlichen Beitragssatzes zur Sozialversicherung.

Über die Ziff. 7 („Anpassung”) der Tarifvereinbarung ist es zum Streit gekommen. Diese lautet seit der Neufassung durch die Tarifvertragsparteien vom 17. Dezember 1986 mit Wirkung ab 01. Januar 1986:

„7.1 Der Arbeitgeber nimmt die Anpassung gemäß den nachfolgenden Ziff. 7.2 und 7.3 zum 01.02.1989 vor und alsdann in Abständen von drei Jahren.

7.2 Haben sich die monatlichen Gehälter nach Eintritt des Versorgungsfalles durch Tarif Vereinbarungen geändert, wird bei dem versorgungsfähigen Einkommen gemäß Ziff. 5. der DM-Betrag aus dieser Gehaltsveränderung berücksichtigt und Zusatzversorgungsleistung entsprechend neu berechnet. Die Zusatzversorgungsleistung wird ferner neu berechnet, wenn sich die anrechenbaren Bezüge gemäß Ziff. 6.2 nach Eintritt des Versorgungsfalles geändert haben.

7.3 Hat sich das versorgungsfähige Einkommen geändert, so wird das Nettoeinkommen gemäß Ziff. 6.2.4 neu berechnet. Dabei wird bei dem monatlichen Bruttoeinkommen (Ziff. 6.2.) die Gehaltsveränderung gemäß Ziff. 7.2 berücksichtigt. Haben sich die gesetzlichen Abgaben gemäß Ziff. 6.2.4 geändert, wird das Nettoeinkommen ebenfalls neu berechnet.”

Zuvor war eine Anpassung und Neuberechnung bei jeder Veränderung der Gehälter durch Tarifvereinbarung und Veränderung der gesetzlichen Abgaben vorgesehen.

Die Beklagte zahlte der Klägerin ab 01. August 1990 monatlich DM 1.071,08 gemäß der Tarifvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen (vgl. die Berechnung Bl. 15 d. A.). Nach der turnusgemäßen Neuberechnung zahlte die Beklagte der Klägerin ab 01. Februar 1992 DM 1.114,29 monatlich (vgl. Bl. 136, 137 d. A.).

Im Jahr 1995 errechnete die Beklagte für die Zeit ab 01.02.1995 eine Leistung von monatlich DM 612,22 (Bl. 16, 17 d. A.). In der Zeit zwischen Mai 1992 und Februar 1995 war das den Tarifgehältern folgende versorgungsfähige Einkomen geringer angestiegen als die anrechenbaren Renten. Die Erhöhung des versorgungsfähigen Einkommens war geringer als der Anstieg der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung und der Beitrag zur Pflegeversicherung sowie der Solidarzuschlag – die allesamt in die Berechnung des Nettoeinkommens als Höchstgrenze der Zusatzversorgung eingingen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die spätere Veränderung anrechenbarer Leistungen und sonstiger Berechnungsgrundlagen dürfte nicht dazu führen, daß die erstmals festgesetzte Rente unterschritten wird. Ihr stünden monatlich DM 1.071,08 seit Februar 1992 zu.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, ...

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