Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Einzelfall der Überleitung aus den Eingruppierungsregeln des BAT/DWHN in die der ablösenden KDVO. Überleitung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Kläger im Eingruppierungsprozess muss zur Stützung eines Heraushebungsmerkmals schlüssig vortragen, weshalb sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und erläuternden Sachvortrag leisten, der einen wertenden Vergleich mit den nicht unter die Heraushebungsmerkmale fallenden Tätigkeiten erlaubt.

 

Normenkette

EvKiDVtrO SN

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.07.2010; Aktenzeichen 2 Ca 11046/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2013; Aktenzeichen 4 AZR 521/11)

BAG (Aktenzeichen 4 AZN 349/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2010 – 2 Ca 11046/09 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin und seit dem 01. September 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitet die Klägerin im A-Krankenhaus in B.

Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vom 15. Juni 1993 (Bl. 8 d.A.) ist die Klägerin als Stationsassistentin eingestellt. Sie wird auf der anästhesiologischen Intensivstation eingesetzt. In § 2 des Arbeitsvertrages ist vereinbart:

Das Angestelltenverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 in der Fassung der Empfehlung des C vom 18. April 1963. Künftige Änderungen dieser Bestimmungen oder an ihre Stelle tretende Vorschriften gelten auch für das vorliegende Vertragsverhältnis.

Die Geschäftsordnung, die Dienstordnungen und gegebenenfalls die Dienstanweisungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Dienstvertrages.

Die Klägerin war zunächst in die Vergütungsgruppe Kr. III BAT/DW eingruppiert. Mit Schreiben vom 23. Februar 2000 erfolgte ab 01. April 2000 die Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe VI b, Einzelgruppenplan 01, BAT/DWHN mit folgendem Wortlaut (Bl. 9 d.A.):

Umgruppierung von Verg. Gr. Kr. III nach Verg. Gr. VI b BAT/DWHN B-L, EGP 01, ab 01 . April 2000

Sehr geehrte Frau D,

wir können Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, dass wir Sie, unter Anrechnung der Vordienstzeiten im A, mit Wirkung zum 01. April 2000 von Verg. Gr. Kr. III nach Verg. Gr. VI b, einzelgruppenplan 01, BAT/DWHN höhergruppieren. …

Die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b, Einzelgruppenplan 01, BAT/DWHN lauten in der Fallgruppe 3:

Vergütungsgruppe

Anforderungsmerkmale

Ausbildungsstandards

Bewährungsaufstieg

VII

3. Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern

VI b

nach 4-jähriger Berufsausbildung

(2-3 Jahre)

Bewährung

in der Fallgruppe 4:

Vergütungsgruppe

Anforderungsmerkmale

Ausbildungsstandards

Bewährungsaufstieg

VIb

4. Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten,

Fachschule

V c

nach 5-jähriger die überwiegend gründliche Fachkenntnisse erfordern

(3 Jahre)

Bewährung

Seit dem 01. Oktober 2005 werden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung (im folgenden: KDAVO) vom 20. Juli 2005 (Bl. 55 ff d. A.) angewandt. Die Anlage 1 der KDAVO enthält die Eingruppierungsordnung. Dort heißt es u. a.:

Entgeltgruppe …

E 3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung oder arbeitsfeldspezifische Vorkenntnisse erforderlich sind.

E 4

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern (Anm. 1).

E 5

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern (Anm. 2).

E 6

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die überwiegend gründliche Fachkenntnisse erfordern (Anm. 3).

Artikel 5 § 6 KDAVO enthält folgende Regelung – soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung:

1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Grundlage ihrer bisherigen Eingruppierung gemäß der Überleitungstabelle (Anlage zur KDO/AngAVO/ArbAVO) am 01. Oktober 2005 nach § 28 KDAVO eingruppiert.

2) Eine Überprüfung der Eingruppierung aufgrund von Stellenbeschreibungen erfolgt bis zum 30. September 2006. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter höher oder niedriger einzugruppieren ist, als die Überleitungstabelle vorgibt, erfolgt eine Umgruppierung sowie eine Neuberechnung der Besitzstandszulage (§ 8) zum 1. Oktober 2005. Rückforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen. …

Gemäß der zitierten Überleitungstabelle (Bl. 86-89 d. A.) wurde die Klägerin zunächst in die Entgeltgruppe E 5 KDAVO übergeleitet (Bl. 90 d. A.).

Im Herbst 2006 beantragte die Beklagte die Zustimmung der bei ihr gebildeten Mitarbeitervertretung zur Abgruppierung der Kl...

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