keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitskampf. Streik. Untersagung. Tarifzuständigkeit. Flugsicherung. Vorfeldkontrolle

 

Leitsatz (amtlich)

Angekündigte Arbeitskampfmaßnahmen können im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Gewerkschaft für das Unternehmen nicht tarifzuständig ist und infolge eines Streiks erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen drohen.

Der Bereich der Vorfeldkontrolle eines Flughafens (Vorfeldlotsen, Aproncontroller) ist keine Flugsicherung.

 

Normenkette

GG 9 III; ArbGG § 97; BGB 823; ZPO § 940

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.11.2006; Aktenzeichen 16 Ga 243/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2006 – 16 Ga 243/06 – abgeändert.

Dem Verfügungsbeklagten wird es untersagt, Streiks oder Warnstreiks im Betrieb der Verfügungsklägerin durchzuführen und/oder dazu aufzurufen mit denen die Forderung zu Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrages des Verfügungsbeklagten durchgesetzt werden soll unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR (in Worten: Zweihundertfünfzigtausend und 00/100 Euro), ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken am Vorstandsvorsitzenden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungsbeklagte.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist Eigentümerin und Betreiberin des Flughafens A. Sie hat 12.800 Arbeitnehmer und ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen und kraft Mitgliedschaft an den TVöD gebunden. Die im Juli 2003 gegründete und am 15. Sept. 2003 in das Vereinsregister eingetragene Gewerkschaft B (Verfügungsbeklagter) hat den Kommunalen Arbeitgeberverband aufgefordert, mit ihm Verhandlungen über einen Tarifvertrag für die Arbeitnehmer aufzunehmen, die in der Vorfeldkontrolle tätig sind, und hat zur Erzwingung von Tarifverhandlungen und zur Durchsetzung ihrer Tarifforderungen Arbeitsniederlegungen angekündigt. In der Vorfeldkontrolle einschließlich der Verkehrszentrale sind etwa 80 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Satzung des Verfügungsbeklagten in der Neufassung vom 8. Okt. 2005 lautet:

㤠4 Organisationsbereich

(1) Der Organisationsbereich umfasst alle Betriebe und Unternehmen, in welchen Flugsicherungsleistungen erbracht werden. Organisiert werden alle Mitarbeiter in Flugsicherungsunternehmen und -betrieben, alle mit Flugsicherungsaufgaben befassten Mitarbeiter in Unternehmen und Betrieben, in denen auch Flugsicherungsleistungen erbracht werden sowie alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Eintragung B Mitglied des VDF oder des FTI waren. …”

Die Verfügungsklägerin will dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung Arbeitskampfmaßnahmen untersagen lassen, weil sie ihm die Tarifzuständigkeit für ihren Unternehmensbereich aberkennt. Die Überwachung und Lenkung des Verkehrs auf dem Vorfeld und den Abstellflächen sei keine Flugsicherung. Mit dieser sei die C GmbH beauftragt.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, ihrer Anträge, des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag durch Urteil vom 28. Nov. 2006 – 16 Ga 243/06 – zurückgewiesen, weil es den beabsichtigten Streik nicht als rechtswidrig angesehen hat. Es hat die Tariffähigkeit des Verfügungsbeklagten bejaht. Wegen der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen dieses ihr am 29. Nov. 2006 zugestellte Urteil hat die Verfügungsklägerin am 6. Dez. 2006 Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet.

Die Verfügungsklägerin ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Auffassung, der angedrohte Streik sei rechtswidrig, da der Verfügungsbeklagte nach seiner Satzung für den Bereich der Vorfeldkontrolle nicht tarifzuständig sei.

Die Verfügungsklägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Nov. 2006 – 16 Ga 243/06 – es dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, Streiks oder Warnstreiks im Betrieb der Verfügungsklägerin durchzuführen und / oder dazu aufzurufen, mit denen die Forderung zu Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrages des Verfügungsbeklagten durchgesetzt werden soll unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an deren Vorstand, hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Nov. 2006 – 16 Ga 243/06 – es dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, Streiks oder Warnstreiks im Betrieb der Verfügungsklägerin durchzuführen und / oder dazu aufzurufen, mit denen die Forderung zur Verhandlung über den Abschluss eines Tarifvertrages des Verfügungsbeklagten durchgesetzt werden soll – sow...

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