Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Zahlung einer Prämie für einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem Verbesserungsvorschlag aufgezeigt, dass ein bestimmter Rahmenvertrag wirtschaftlich unvorteilhaft sei und als Lösung der Abschluss eines neuen Rahmenvertrages empfohlen, so handelt es sich nicht um einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag i.S. einer "bewertbaren Idee" gemäß der geltenden Rahmenvereinbarung, da eine konkrete Lösung nicht aufgezeigt wird.

 

Normenkette

BetrVG § 87

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Entscheidung vom 03.12.2013; Aktenzeichen 6 Ca 95/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 3. Dezember 2013 - 6 Ca 95/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag.

Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Ihr Vertrieb ist in die Vertriebszweige Groß- und Geschäftskunden, Mittelstandskunden sowie Privatkunden aufgeteilt. Der Kläger war bei der Beklagten als Vertriebsspeziallist Fachhandel im Stadtgebiet und Landkreis A sowie im Kreis B beschäftigt.

Im Unternehmen der Beklagten gilt die "Gesamtbetriebsvereinbarung über das betriebliche Ideenmanagement vom 20. Mai 2009 (im Folgende: GBV), die u.a. folgende Regelungen enthält:

"3. Ideen

Eine bewertbare Idee im Sinne dieser GBV ist jeder Vorschlag eines Mitarbeiters aus jedem Bereich von C, sofern eine Lösungsmöglichkeit aufgezeigt wird, die gegenüber dem Ist-Zustand eine Verbesserung bringt. Nur Hinweise auf bestehende Schwierigkeiten oder notwendige Reparaturen sowie bloße Kritik sind keine Ideen im Sinne der GBV. Eine Idee kann

- die Zufriedenheit unserer Kunden erhöhen

- die Wirtschaftlichkeit erhöhen

- ...

Das Einreichen einer Idee erfolgt online direkt ans Ideenmanagement.

...

6. Bewertung und Prämierung von Ideen

Grundlage für die Prämierung einer Idee ist, dass diese umgesetzt wird. Allgemeine Prämienbasis ist der Nutzen oder Vorteile für C innerhalb eines Anwendungsjahres.

6.1 Ideen mit errechenbaren Vorteilen

Bei der Errechnung des Jahresnutzens werden die betriebswirtschaftlichen Grundsätze (nach Kosten, Aufwand und Nutzen) angewendet.

...

Die Prämie für VV mit errechenbaren Vorteilen beträgt:

Jahresnettonutzen bis 5.000 Euro

25%

Jahresnettonutzen für den Teil über 5.000

15%

...

6.5 Nicht umgesetzte Ideen, Anerkennungsprämie

Für nicht umgesetzte Ideen kann die Bewertungskommission eine Anerkennungsprämie zuerkennen. Die Höhe richtet sich nach der Bedeutung des Themas für das Unternehmen.

8. Erstrecht, Schutzfrist

Der Einreicher genießt für seine Idee ein Erstrecht, wenn sich mit dieser Idee weder das Unternehmen noch ein anderer Einreicher in gleicher Weise befaßt haben. Bei inhaltsgleichen Ideen ist der Eingangsstempel des Ideenmanagements entscheidend.

Jede erstmals eingereichte Idee erhält eine Schutzfrist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Datum des Abschlussberichtes der Idee beim Ideenmanagement.

Stellt sich heraus, dass eine zuerst abgelehnte Idee innerhalb dieser Schutzfrist doch durchgeführt wird, ist die Idee erneut zu überprüfen und nachzuprämieren.

10. Einspruchsregeln

Gegen eine Entscheidung der Bewertungskommission kann vom Einreicher beim Ideenmanagement innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Abschlussbescheides Einspruch erhoben werden.

Der Einspruch ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Ein Einspruch gilt generell als begründet, wenn eine abgelehnte Idee innerhalb der Schutzfrist gem. Ziffer 9 eingeführt wird.

Im Falle des Einspruches ist die Bewertungskommission verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, die Idee nochmal zu überprüfen und endgültig darüber zu entscheiden."

Wegen der weiteren Regelungen der GBV wird auf Bl. 5 - 11 d. A. Bezug genommen.

Zwischen der Beklagten und der D AG bestanden zwei Rahmenverträge (RV xxxx48 und RV xxxxx77), unter denen die Mitarbeiter der D AG zu günstigen Konditionen Mobilfunkverträge mit der Beklagten abschließen und subventionierte Mobilfunkgeräte erwerben konnten. Ein entsprechender Rahmenvertrag (RV xxxx51) bestand auch zwischen der Beklagten und der E AG, der die D-Mitarbeiter ebenfalls zum Kauf verbilligter Mobiltelefonen bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags berechtigte. Nach diesen Verträgen kostete z.B. das Samsung Galaxy S II laut einer Anzeige (Bl. 13 d. A.) 134,92 Euro, wenn ein Vertrag mit einem monatlichen Basispreis von 7,14 Euro und einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen wurde. Da die Kosten gerechnet auf die Laufzeit der Mobilfunkverträge deutlich unter den Kosten für die Anschaffung eines entsprechenden Mobilfunkgeräts lagen, schlossen zahlreiche Mitarbeiter der D-AG Mobilfunkverträge ab, viele davon auch mehrere. Für den Abschluss dieser Rahmenverträge mit dem Firmenkunden D AG war bei der Beklagten deren National Account Manager F zuständig.

Am 20. Januar 2012 sandte für G, Local Service Manager der Beklagten, Herrn F anlässlic...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge