Revision zurückzuweisen. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 16.06.1992; Aktenzeichen 2 Ca 168/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.11.1995; Aktenzeichen 10 AZR 981/94)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der unselbständigen Anschlußberufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 1992 – 2 Ca 168/91 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in einer unstreitigen Gesamthöhe von 82.588,60 DM, und zwar betreffend den Zeitraum von Januar 1989 bis Dezember 1991 einschließlich.

Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, war im genannten streitbefangenen Zeitraum als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber im Bereich der B. und des Landes B. (so die alte Formulierung des § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 – VTV –) bzw. in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen nach dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (so die neue Formulierung in § 1 Absatz 1 VTV) zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Im Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitgeber im Bereich der alten Bundesländer und des (Westteils des) Landes Berlin verpflichtet, an den Kläger monatlich Beiträge in jeweils tarifvertraglich festgesetzter Höhe (bei gewerblichen Arbeitnehmern: Prozentsätze der monatlichen Bruttolohnsumme; bei Angestellten: Prozentsatz der monatlichen Bruttolohnsumme sowie Festbetrag) abzuführen. Diese Verpflichtung ergab sich die gewerblichen Arbeitnehmer betreffend aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 VTV in der jeweils geltenden Fassung, die Angestellten betreffend aus §§ 25 Absatz 1 und 2, 29 Absatz 1 VTV in der jeweils geltenden Fassung. Der VTV vom 12. November 1986 war im streitbefangenen Zeitraum in seinen jeweiligen Fassungen jeweils durchgehend für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Der Beklagte ist Zimmermeister. Sein Betrieb war im streitbefangenen Zeitraum in der Handwerksrolle als Betrieb des Zimmererhandwerks eingetragen, inzwischen ist seit 1992 jedoch eine Eintragung als Betrieb des Tischlerhandwerks erfolgt. Bis Ende 1991 gehörte der Beklagte der Zimmererinnung an, ist indes ab 1992 Mitglied der Tischlerinnung.

Im Betrieb des Beklagten wurden in den Jahren 1898 bis 1991, wie im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist, Schreinerarbeiten, Zimmererarbeiten sowie Treppen- und Geländerbauarbeiten ausgeführt, wobei sich die Tätigkeiten wie folgt aufgliederten:

Art der Arbeiten

Stunden pro Kalenderjahr

1989

1990

1991

Zimmerarbeiten:

650

920

490

Treppen- und Geländerbau:

3300

3700

3100

Schreinerarbeiten:

3050

3400

3300.

Für weitere Details der Aufstellung und die Darstellung der jeweiligen Tätigkeiten im einzelnen wird Bezug genommen auf die (gleichfalls unstreitig gewordene) Darstellung im Beklagtenschriftsatz vom 03. November 1992 auf Seiten –3– bis –5– (Blatt 158 bis 160 d.A.).

Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Ansicht vertreten, der Betrieb des Beklagten sei in den Jahren 1989 bis 1991 dem VTV unterfallen, der Beklagte sei mithin auskunfts- und beitragspflichtig.

Der Kläger hat daher (nach Verbindung von ursprünglich sechs separaten Rechtsstreiten mit den Aktenzeichen 2 Ca 168/91, 2 Ca 576/91, 2 Ca 1321/91, 2 Ca 2344/91, 2 Ca 3743/91 und 492/92 zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 2 Ca 168/91 – vergleiche dazu die Beschlüsse vom 23. Mai 1991 = Blatt 25 d.A., vom 08. Oktober 1991 = Blatt 58 d.A., vom 04. Februar 1992 = Blatt 97 d.A. und vom 16. Juni 1992 = Blatt 132 d.A.) im ersten Rechtszug insgesamt beantragt, ihm Auskünfte für die Zeit vom Januar 1989 bis zum Dezember 1991 betreffend gewerbliche Arbeitnehmer (betreffend deren Zahl, die entsprechende Bruttolohnsumme sowie die entsprechenden Sozialkassenbeiträge) und betreffend Angestellte (betreffend deren Zahl insgesamt und betreffend die Zahl der Angestellten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden, die entsprechenden Bruttogehaltssummen sowie die entsprechenden Vorruhestands- und Zusatzversorgungsbeiträge) zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung an ihn eine Entschädigung in Höhe von DM 64.800,– bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer und in Höhe von DM 7.565,18 bezüglich der Angestellten zu zahlen.

Demgegenüber hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat dazu die Ansicht vertreten, bei seinem Betrieb habe es sich in den Jahren 1989 bis 1991 um einen Betrieb des Schreinerhandwerks gehandelt, der damit nicht dem VTV unterfallen sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. Juni 1992, auf das hinsichtlich des Sach-...

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