Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Berechnung der vorzeitigen Altersrente vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers darf die fehlende Betriebstreue zwischen dem vorgezogenen Ruhestand und der in der Versorgungsordnung festgelegten festen Altersgrenze grundsätzlich nicht zweifach mindernd berücksichtigt werden.

 

Normenkette

BetrAVG § 6

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.07.1999; Aktenzeichen 8 Ca 7396/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.2003; Aktenzeichen 3 AZR 517/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20.07.1999 – 8 Ca 7396/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente des vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Klägers.

Der am 26. Juli 1936 geborene Kläger war vom 19. Juli 1960 bis zum 31. März 1994 bei der amerikanischen Militärbank als Angestellter beschäftigt. Die amerikanische Militärbank wurde zu Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der A. E. B. geführt und später von der M. N. T. C. aus deren Diensten der Kläger ausschied und schließlich von der Beklagten übernommen.

Der Kläger hat unstreitig einen Anspruch auf Altersversorgung gegen die Beklagten nach den „Richtlinien für die Versorgungseinrichtung für DM-entlohnte Mitarbeiter in Deutschland (Versorgungsplan)” vom April 1989 (zukünftig: Versorgungsplan).

Nach diesem Versorgungsplan ist als normaler Pensionierungszeitpunkt die Vollendung des 65. Lebensjahres (VII Versorgungsplan) und ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension (VIII) vorgesehen.

Die Höhe der Alterspension ergibt sich aus bestimmten Prozentsätzen des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes für jedes volle Jahr der anrechenbaren Dienstzeit (XII (1) Versorgungsplan).

Für die vorzeitige Alterspension ist in XII (2) – soweit hier von Interesse – bestimmt:

„…

Für die Berechnung der Höhe der vorzeitigen Alterspension werden anrechenbare Dienstjahre nur bis zum vorzeitigen Pensionierungszeitpunkt berücksichtigt.

Die sich so ergebende vorzeitige Alterspension wird

- entweder in der sich nach den vorstehenden Bestimmungen errechneten Höhe ab dem normalen Pensionierungszeitpunkt gezahlt,

- oder – wenn der Mitarbeiter es wünscht – ab dem vorzeitigen Pensionierungszeitpunkt; in diesem Fall wird wegen des früheren Pensionsbeginns und der damit verbundenen, voraussichtlich längeren Zahlungsdauer die nach den ersten beiden Absätzen dieser Ziffer errechnete vorzeitige Alterspension für jeden angefangenen Monat, der zwischen dem vorzeitigen Alterspensionsbeginn und dem normalen Pensionierungszeitpunkt liegt, um 0,5% auf Dauer gekürzt.”

Weiter bestimmt „XIV Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses”:

„(4) Die Höhe der Versorgungsleistungen wird aus der Leistung ermittelt, die den Mitarbeitern bzw. ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustände, wenn die Mitarbeiter nicht vorzeitig ausgeschieden wären. Von dieser Leistung wird der Teil als Rente gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.”

Der Kläger nimmt seit Vollendung seines 60. Lebensjahres vorzeitige Altersrente in Anspruch und erhält seit August 1996 eine Betriebsrente in Höhe von insgesamt DM 1.273,02 monatlich durch die Beklagte.

Diese Betriebsrente hat die Beklagte errechnet auf der Grundlage der Dienstzeit bis zum Beginn der vorzeitigen Alterspension, Kürzung um 0,5% für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme (30%) und unter ratierlicher Kürzung der sich so ergebenden Betriebsrente im Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (0,8213). Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen.

Der Kläger hat den Unverfallbarkeitsfaktor von 0,8213 für die ratierliche Kürzung genauso wenig beanstandet wie den versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5% für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente. Er hat aber die Auffassung vertreten, für die Berechnung der Rente dürfte nicht nur die 36-jährige Dienstzeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Pension, sondern die 41 Jahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berücksichtigt werden, was – rechnerisch unstreitig – zu einer monatlichen Rente von DM 1.449,51 führte. Für die 26 Monate von August 1996 bis September 1998 hat er die monatliche Differenz von DM 176,49 eingeklagt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 4.588,74 netto nebst 4% Zinsen aus jeweils DM 176,49 seit dem 01. eines jeden Kalendermonats, beginnend mit dem 01.09.1996 und endend mit dem 01.10.1998, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklag...

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