Entscheidungsstichwort (Thema)

BBG-Sprung. Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze. ergänzende Vertragsauslegung. Aufhebungsvertrag. Berücksichtigung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung im Jahr 2003 bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Knüpft die Höhe einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung an das die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigende Einkommen an, so ist die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 (sog.

BBG

-Sprung) bei der Berechnung des Pensionsanspruchs außer Acht zu lassen.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 315; SGB VI §§ 159, 275c

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.02.2011; Aktenzeichen 13 Ca 2201/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.04.2014; Aktenzeichen 3 AZR 435/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2011 - 13 Ca 2201/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente und in diesem Zusammenhang über die Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) zum 1. Januar 2003 sowie um eine Kürzung der Betriebsrente im Hinblick auf ein vorzeitiges Ausscheiden des Klägers.

Der am 4. September 1945 geborene Kläger war vom 1. April 1962 bis zum 31. Dezember 2001 bei der Beklagten in Führungsposition beschäftigt. Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt DM 15.300,00. Seit dem 1. Oktober 2008 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte, BVV-Rente und von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Bankpension) in Höhe von monatlich 3.575,04 EUR.

Der Betriebsrentenanspruch basiert auf einer Zusage im Anstellungsvertrag vom 1. Oktober 1983 (Bl. 8-15 d.A.). In Ziffer 7 des Anstellungsvertrages heißt es unter anderem:

7. Pension

7.1 Der Vertragsinhaber hat Anspruch auf eine von der Bank zu gewährende Pension, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung erhält oder berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der §§ 23, 24 AVG ist und deshalb aus den Diensten der Bank ausscheidet.

7.2 Als Voraussetzung für den Anspruch auf Pension gilt, dass der Versorgungsfall nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit des Vertragsinhabers von 10 Jahren (Wartezeit) eingetreten ist. ...

...

7.4 Versorgungsfähiges Einkommen ist das zuletzt bezogene Bruttomonatsgehalt gemäß Ziff. 2.1 des Anstellungsvertrages.

7.5 Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die ununterbrochene Tätigkeit des Vertragsinhabers nach Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Bank.

...

7.6 Die Höhe der Pension nach Ziffer 7.1 richtet sich nach dem versorgungsfähigen Einkommen (Ziffer 7.4) und der anrechnungsfähigen Dienstzeit (Ziffer 7.5).

Die monatliche Pension beträgt für jedes volle anrechnungsfähige Dienstjahr 0,3% des versorgungsfähigen Einkommens zuzüglich 1,5 % des Teils des versorgungsfähigen Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, die bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblich ist.

7.7 Übersteigt der sich nach Ziffer 7.6 ergebende Pensionsanspruch zusammen mit den nach Ziffer 7.8 anzurechnenden Leistungen 70 Prozent des versorgungsfähigen Einkommens nach Ziffer 7.4 oder die Versorgungsobergrenze, dann wird der Pensionsanspruch um den überschießenden Teil gekürzt.

Die Versorgungsobergrenze beträgt 90% des Nettoeinkommens. Für jedes an 40 vollen anrechnungsfähigen Dienstjahren fehlende Dienstjahr vermindert sich dieser Satz um 1 Prozent.

...

7.8 Gemäß Ziffer 7.7 Absatz 1 werden angerechnet

die Sozialrente,

die Leistungen des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BVV),

sonstige Versorgungsleistungen, die nicht überwiegend auf Beiträgen des Vertragsinhabers beruhen,

und zwar vor Abzug etwaiger auf diese Leistungen entfallender Abgaben und Steuern.

...

7.9 Bei Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes gemäß Ziffer 7.1 wird die nach Anwendung der Ziffern 7.7 und 7.8 sich ergebende Versorgungsleistung für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vor dem Alter 65 um 0,4 % gekürzt.

Diese einzelvertragliche Versorgungszusage wurde so als arbeitsvertragliche Einheitsregelung in einer Vielzahl von Anstellungsverträgen leitender Mitarbeiter der Beklagten abgeschlossen.

Im Oktober 1983 sandte die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss ein Schreiben (Bl. 30, 31 d.A.), welches unter anderem folgenden Inhalt hatte:

...

Um Ihre Mitarbeit in verantwortungsvoller Funktion hervorzuheben und anzuerkennen, möchten wir mit Ihnen einen Anstellungsvertrag abschließen, der mit einer Versorgungszusage verbunden ist. ...

Wie Sie wissen, hat sich unser Vertragsangebot etwas verzögert, da es notwendig war, den Musteranstellungsvertrag zu überarbeite...

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