Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Wechsel in eine andere Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wechsel vom operativen Dienst in eine andere Tätigkeit als Eingruppierungsvoraussetzung des Eingruppierungsvertrags der DFS muss in deren Diensten erfolgt sein.

 

Normenkette

ETV 2007 DFS

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 13.04.2010; Aktenzeichen 6 Ca 229/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.11.2013; Aktenzeichen 4 AZR 100/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 13. April 2010 - 6 Ca 229/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wie der Kläger zutreffend tariflich einzugruppieren ist.

Die Beklagte nimmt die Flugsicherung für den gesamten deutschen Luftraum wahr. Diese Aufgabe hat sie von der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) übernommen.

Der am 12. August 1955 geborene Kläger trat am 1. August 1978 in die Dienste der Interflug, die bis 1990 die Flugsicherung im ostdeutschen Luftraum für die ehemalige DDR wahrnahm. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Interflug erwarb der Kläger den "Erlaubnisschein für Luftfahrtpersonal" (Bl. 10 ff. d.A.) sowie den "Erlaubnisschein für Flugleiter" mit der Berechtigung für Anflug- und Bl. 15 ff. d.A.). Der Kläger wurde später bei der Interflug knapp 5 Jahre als Fluglotse eingesetzt und wechselte dann aus diesem operativen Bereich in eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich Flugverkehrskontrolldienst. Diese Tätigkeit übte der Kläger aus, als sein Arbeitsverhältnis nach der Regelung des Einheitsvertrags auf die Bundesrepublik überführt und in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Bundesanstalt für Flugsicherung umgewandelt wurde. Dort übte der Kläger weiter die Tätigkeit als Sachbearbeiter Flugverkehrskontrolldienst aus. Im November 1993 wechselte der Kläger bei der Privatisierung der Flugsicherung und deren Übernahme durch die Beklagte als Flugverkehrskontrolldienst-Sachbearbeiter in die Hauptverwaltung der Beklagten.

Nach dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 20.9./14.10. 1993 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach dem Mantelvertrag für die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. Neben einer Grundvergütung erhielt der Kläger eine persönliche Zulage von 1.073 DM die widerrufbar und anrechenbare sein sollte. Eine operative Zulage beziehungsweise eine Funktionszulage hätte zu dieser Zeit 4230 DM betragen.

Im April 2007 vereinbarten die Beklagte und die Gewerkschaft GdF eine neue Tarifstruktur und setzten rückwirkend zum 1. November 2006 einen neuen Eingruppierungstarifvertrag und einen Vergütungstarifvertrag in Kraft und schlossen einen Überleitungstarifvertrag.

Der Eingruppierungstarifvertrag vom 25. April 2007 (ETV 2007) enthält auszugsweise folgende Regelungen:

§ 2

Ein- oder Höhergruppierung

(1) Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in die Vergütungsgruppe (Gruppe und Band) des § 4 nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden.

(2) Das allgemeine Band jeder Gruppe ist das Band A. Die Bänder B bis G finden auf folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen FS-Diensten Anwendung:

...

(3) Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben die Bänder B bis G anwendbar, wenn sie aus den operativen FS-Diensten in eine andere Tätigkeit gewechselt sind oder wechseln, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden; nach einem erneuten Wechsel müssen diese Voraussetzungen weiter vorliegen. ...

§ 4

Vergütungsgruppen

(1) Das tarifliche Vergütungssystem gründet sich auf Vergütungsgruppen, die sich aus elf Gruppen und den jeweils zugehörigen Bändern zusammensetzen. Die Vergütung wird für jedes Band im Vergütungstarifvertrag gesondert ausgewiesen.

(2) Die Bänder bleiben als Ergebnis aus der Einbeziehung von operativen Zulagen im Sinne des § 2 des Zulagentarifvertrages Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 in den Grundbetrag bei der Bewertung der Tätigkeiten im Rahmen stellenwirtschaftlicher Zwecke (Stellenbewertung) außer Betracht. Neben den allgemeinen Umschreibungen, die den Tätigkeiten jeder Gruppe vorangestellt sind, bilden alle aufgeführten Tätigkeiten in den Bändern einen einheitlichen Maßstab für die Stellenbewertung.

(3) Die Vergütungsgruppen werden wie folgt gebildet:

...

Gruppe 10

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen, z. B.:

...

Band G

Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als

- Supervisor FVK an den Center-Niederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen oder München oder an der Tower-Niederlassung Frankfurt oder München,

- besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung in der Unternehmenszentrale, an der Center-Niederlassung Bremen, Karlsruhe, Langen oder München oder an der Tower-Niederlassung Frankfurt oder München,

- Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer...

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