Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich der Bautarifverträge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das bloße Verlegen von Kabeln in Kabelgräben zählt nicht zu den Kabelleitungstiefbauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V. Nr. 23 (ab 1992: Nr. 24) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV/Bau v. 12.11.1986 (Anschluß an BAG, Urteil vom 18.1.1984, 4 AZR 41/83 AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau)

2. Werden von ein und demselben Betrieb sowohl Kabelgräben ausgehoben wie auch in den Kabelgräben Kabel verlegt, kann es sich bei der Tätigkeit der Kabelverlegung um eine bauliche Leistung iSd VTV/Bau kraft Sachzusammenhangs handeln.

Werden im Rahmen der Kabelverlegung auch Kabelmontagearbeiten durchgeführt, scheidet die Bewertung der Kabelverlegung als bauliche Zusammenhangstätigkeit aus.

 

Normenkette

TVG Tarifverträge: Bau § 1; VTV/Bau v. 12.11.1986 § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 22.04.1993; Aktenzeichen 5 Ca 2222/92)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. April 1993 – 5 Ca 2222/92 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungs- und Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, unterhielt bis 1986 einen Betrieb, der sich ausschließlich mit Tiefbauarbeiten beschäftigte. Ab 1987 bestand die betriebliche Tätigkeit der Beklagten zu 1), die seit 23.10.1987 mit dem Elektroinstallationshandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, darin, insbesondere im Auftrag der Deutschen Bundespost Kabelgräben auszuheben, Kabel in den Gräben zu verlegen, die Kabelgräben wieder zu verschließen sowie innerhalb von Häusern Telefonkabel anzuschließen. Innerhalb des Betriebes der Beklagten zu 1) bestanden seit 1987 drei kostenmäßig abgegrenzte Abteilungen, und zwar die Abteilungen „Tiefbau”, „Kabelbau” und „Sprechstellenbau”. Mit Schreiben vom 15. Januar 1990 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger auf Antrage die Aufteilung ihres Betriebes mit. Hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 68/69 d.A. Bezug genommen. Den vorgenannten Abteilungen waren die beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zugeordnet, wobei in den Jahren 1987 bis 1991 folgende Arbeitnehmerzahlen den einzelnen Abteilungen zugerechnet worden waren:

Abteilung „Tiefbau”:

1987 – 4; 1988 – 8; 1989 – 7; 1990 – 5; 1991 – 3.

Abteilung „Kabelbau”:

1987 – 21; 1988 – 19; 1989 – 19; 1990 – 24; 1991 – 18.

Abteilung „Sprechstellenbau”:

1987 – 5; 1988 – 5; 1989 – 5; 1990 – 6; 1991 – 9.

In einer weiteren Kostenstelle erfaßte die Beklagte zu 1) die kaufmännischen und technischen Angestellten (1987: 2; 1988–1991: 4). Die Bruttolohnsummen der in der Abteilung „Tiefbau” beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer meldete die Beklagte zu 1) dem Kläger und zahlte die sich daraus errechnenden Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Für die übrigen Arbeitnehmer meldete und zahlte sie an den Kläger keine Beiträge. Seit Januar 1992 beschäftigte die Beklagte zu 1) keine gewerblichen Arbeitnehmer mehr, aushilfsweise waren 1992 noch 2 Bürohilfen tätig.

Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagten in ursprünglich zwei getrennten, vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes zum einen auf Zahlung von Beiträgen, und zwar für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1987 bis Dezember 1991 und für Angestellte für den Zeitraum Januar 1988 bis Dezember 1991, zum anderen auf Erteilung der tarifvertraglich geschuldeten Auskünfte für Angestellte für die Monate Januar bis Juni 1992, für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten zu 1) sei im gesamten Klagezeitraum insgesamt ein baugewerblicher im tariflichen Sinne gewesen. Zu 80 % ihrer Tätigkeit hätten sich die in den Kalenderjahren 1987 bis 1991 beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer jeweils mit Kabelleitungstiefbauarbeiten befaßt. Dies habe auch einer seiner Mitarbeiter anläßlich einer Betriebsprüfung im Februar 1992 festgestellt. Da der Betrieb der Beklagten zu 1) nicht in selbständige Betriebsabteilungen unterteilt gewesen sei, schulde die Beklagte zu 1) mithin die tarifvertraglich festgelegten Beiträge für sämtliche beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten. Auf der Grundlage einer vom Arbeitsamt vorgenommenen Bruttolohnsummenüberprüfung für das Kalenderjahr 1987, die eine Gesamtbruttolohnsumme von DM 503.842,42 ergeben habe, errechne sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag von DM 41.986,87. Entsprechend schuldeten die Beklagten unter Zugrundelegung des tarifvertraglichen B...

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